BaföG Wer Bekommt Es?

BaföG Wer Bekommt Es
Wer wird gefördert? Stand: Oktober 2022 Ob BAföG gewährt werden kann, hängt auch von den persönlichen Voraussetzungen ab: Relevant sind die Staatsangehörigkeit bzw. der aufenthaltsrechtliche Status, das Alter und die Eignung für die gewünschte Ausbildung sowie privates Einkommen und Vermögen.

  1. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit hat, kann grundsätzlich BAföG erhalten.
  2. Aber auch Bürger der Europäischen Union, Migrantinnen, Migranten und Geflüchtete, die in Deutschland leben, können BAföG als finanzielle Unterstützung während des Studiums oder der Schulzeit erhalten.
  3. Als Grundregel gilt: Haben Ausländerinnen und Ausländer eine Bleibeperspektive in Deutschland und sind sie gesellschaftlich integriert, gelten sie als förderberechtigt.

Dies sind etwa Personen mit einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder einer Niederlassungserlaubnis. Speziell für Geflüchtete gilt: Sie können BAföG beantragen als anerkannte Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder subsidiär Schutzberechtigte.

  • Geflüchtete, die lediglich geduldet sind, müssen sich bereits seit 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhalten, bevor sie BAföG-berechtigt sind.
  • Außerdem gilt: Asylbewerberinnen und Asylbewerber, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, können kein BAföG erhalten.

Bei ihnen ist noch nicht ausreichend geklärt, ob sie in Deutschland bleiben können. Da die gesetzliche Regelung sehr vielschichtig ist, empfiehlt sich eine Beratung beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. Grundlage für die Regelungen zur Staatsangehörigkeit ist § 8 BAföG.

Welche Voraussetzungen Um BAföG zu bekommen?

Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Studierenden – Bei den Studierenden selbst beeinflussen ihr Einkommen und Vermögen die Höhe der BAföG-Förderung.

Ihr Einkommen für zwölf Monate (zwei Semester) darf 6.240 € nicht übersteigen. Bis zum Alter von 29 Jahren darf ihr Vermögen 15.000 € nicht übersteigen. Ab 30 Jahren darf es nicht größer sein als 45.000 € (= Vermögensfreibetrag).

Der Vermögensfreibetrag erhöht sich für verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundene Studierende sowie für Studierende mit Kindern um 2.300 Euro je genannter Person. Was passiert, wenn das Vermögen die oben genannten 15.000 Euro bzw.45.000 Euro übersteigt? Der Betrag, der den Vermögensfreibetrag übersteigt, wird durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt.

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Was sind Einnahmen aus Kapitalvermögen BAföG?

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören unter anderem Zinsen und Dividenden, wenn sich die Vermögenssubstanz, aus der diese Einnahmen erzielt werden, im Privatvermögen befindet. Wird demgegenüber Kapitalvermögen im Betriebsvermögen gehalten, sind daraus erzielte Einkünfte nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern den Betriebseinnahmen zuzurechnen, die in der Folge die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhöhen.

Gewinnausschüttungen Einkünfte aus stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen Zinsen aus Hypotheken Zinsen aus Sparanteilen einer Lebensversicherung Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen Diskontbeträge Grundschulden und Renten aus Grundschulden Einkünfte aus der Veräußerung von Zinsscheinen, Zinsforderungen Stückzinsen

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der Abgeltungssteuer. Übersteigen die Kapitalerträge 500.000,– € im Jahr, dann gilt für alle hiermit im Zusammenhang stehende Belege eine Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren.

Was ist die Sozialpauschale?

Die Sozialpauschalen – Über die ebenfalls angepassten Sozialpauschalen werden je nach Einkommensart Beträge für den Abzug von Arbeitslosenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung und ggf. Rentenversicherung abgegolten.

für wen gilt welcher Prozentsatz? § 21 Abs.2 BAföG, Nr. Prozentsatz gültig ab 01.08.2022
1. für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer*innen und Auszubildende (höchstens jedoch jährlich 15.100 EUR ) 21,6 %
2. für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer*innen ( z.B. Beamte), sowie renten- und ruhestandsberechtigte Personen im Ruhestandsalter (höchstens jedoch jährlich 9.000 EUR) 15,9 %
3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer*innen bzw. versicherungsfreie Arbeitnehmer*innen ( z.B. Selbständige) (höchstens jedoch jährlich 27.200 EUR ) 38,0 %
4. für Personen im Ruhestandsalter, die nicht erwerbstätig sind und für sonstige Nichterwerbstätige ( z.B. Rentner*innen, Personen, die lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung erzielen (höchstens jedoch jährlich 9.000 EUR ) 15,9 %

Beispiele zur Einkommenberechnung und weitere Informationen zur Freistellung finden Sie im Phasenmodul unter, : BAföG – Freibeträge und Sozialpauschalen ab 01.08.2022

Wird Erwerbsminderungsrente beim BAföG angerechnet?

Hallo! Folgende Sachlage: Person X studiert und bezieht Bafög. Sie hat einen GdB von 70 und krankheitsbedingte Einschränkungen. Das Studieren klappt aber (es sind nicht viele Stunden Aufwand pro Woche trotz eigentlichem Vollzeitstudium nötig, nicht besonders gute Noten, freie Zeiteinteilung, Rücksichtnahme auf Einschränkungen durch Nachteilsausgleiche aufgrund Krankheit).

Damit der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente (erforderliche Pflichtbeitragszeiten innerhalb der letzten fünf Jahre) nicht abläuft, hat sie jetzt einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt, weil sie Bedenken hat, eine Erwerbstätigkeit aufgrund vorliegender Krankheit ausüben zu können.1. Sollte der Antrag auf Erwerbsminderungsrente bewilligt werden: Was passiert dann mit dem Bafög, was für noch ein Jahr bewilligt ist? Kann das Bafög-Amt dann sagen: Oh, sie sind ja gar nicht erwerbs-arbeitsfähig, wir streichen das Bafög? (leistungsfähig i.S.d.

Bafög = erwerbs-arbeitsfähig??) 2. Kann Bafög parallel zur Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen werden (diese würde natürlich als Einkommen beim Bafög berücksichtigt werden müssen)? 3. Schreiben die Bedingungen für das Bafög irgendwo vor, dass man (voll) arbeits-erwerbsfähig sein muss, um Bafög-Leistungen beziehen zu dürfen? Gibt es da evtl.

  1. Unterschiede zwischen Teil- und voller Erwerbsunfähigkeiterente? 4.
  2. Gibt es Gesetze, Gesetzeskommentierungen oder Urteile, die Bezug zu dieser Fragestellung haben und wo ich mich näher einlesen könnte? Vielen Dank für Ihre Mühe und Ihr Engagement! Sehr geehrter Fragestellerin, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: 1.
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Sollte der Antrag auf Erwerbsminderungsrente bewilligt werden: Was passiert dann mit dem Bafög, was für noch ein Jahr bewilligt ist? Kann das Bafög-Amt dann sagen: Oh, sie sind ja gar nicht erwerbs-arbeitsfähig, wir streichen das Bafög? (leistungsfähig i.S.d.

Bafög = erwerbs-arbeitsfähig??) Nach Konzeption des Bundesausbildungsförderungsgesetzes kommt es für die Förderung nicht auf die (ohnehin niemals sicher vorhersagbare) Verwertbarkeit in späteren Erwerbsleben an, sondern auf die “Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung”: § 1 Grundsatz Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

§ 9 Eignung (1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt.

  • Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.
  • 3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.
  • Entscheidend ist also die Eignung zum Studium.
  • Wenn also neben den ja offenbar vorliegenden Antragsvoraussetzungen weiterhin die nach dem Bafög-Gesetz geforderten Studiennachweise erbracht werden, dann ändert die die Erwerbsminderungsrente dem Grunde nach nichts am Anspruch auf Bafög.2.

Kann Bafög parallel zur Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen werden (diese würde natürlich als Einkommen beim Bafög berücksichtigt werden müssen)? Ich sehe dort keine Probleme, wobei – wie Sie bereits richtig festgestellt haben – die Erwerbsminderungsrente eine Leibrente ist und damit als Einkommen nach § 21 Abs.1 Bundesausbildungsförderungsgesetz anzurechnen ist.

  • Erwerbsminderungsrenten werden auch in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz explizit erwähnt Leibrenten im Sinne dieses Gesetzes sind – Renten aus gesetzlicher oder privater Rentenversicherung, z.B.
  • Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, (Satz 5 – 21.1.34 VA BaföG) 3.
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Schreiben die Bedingungen für das Bafög irgendwo vor, dass man (voll) arbeits-erwerbsfähig sein muss, um Bafög-Leistungen beziehen zu dürfen? Gibt es da evtl. Unterschiede zwischen Teil- und voller Erwerbsunfähigkeiterente? Nein, s.o.4. Gibt es Gesetze, Gesetzeskommentierungen oder Urteile, die Bezug zu dieser Fragestellung haben und wo ich mich näher einlesen könnte? Abgesehen vom Baföggesetz und den oben angesprochenen “Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetzes” ist mir leider nichts bekannt.

Die Tatsache allerdings, dass die Erwerbsminderungsrente explitzit als anzurechnendes Einkommen in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift genannt wird, bedeutet im Umkehrschluss, dass sich Erwerbsminderungsrente und Bafög nicht gegenseitig ausschließen können. Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Mit freundlichen Grüßen Gerald Geitner Rechtsanwalt