Steuererklärung und Veranlagungszeitraum ab dem Jahr 2021
Voraussetzung | Freibetrag |
---|---|
GdB 30 | 620 Euro |
GdB 40 | 860 Euro |
GdB 50 | 1.140 Euro |
GdB 60 | 1.440 Euro |
6 weitere Zeilen
Wo trage ich den Behindertenpauschbetrag in der Steuererklärung 2021 ein?
Eintragung im Erklärungsvordruck – Den Pauschbetrag für Behinderung können Sie in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen” zur Einkommensteuererklärung in den Zeilen vier fortfolgende geltend machen.
Was bringt mir ein Steuerfreibetrag?
Vereinfacht gesagt ist der Steuerfreibetrag ein Betrag, der von Ihrem Jahreseinkommen abgezogen wird, bevor die Steuer dafür berechnet wird. Das bedeutet, dass Sie für diesen Teil des Gesamteinkommens keine Steuern bezahlen müssen – ein Freibetrag entlastet Sie also finanziell.
Wie bekomme ich den Grundfreibetrag?
Muss ich den Grundfreibetrag beantragen? – Nein, der Grundfreibetrag steht jedem Steuerzahler und jeder Steuerzahlerin ganz automatisch zu. Sie müssen weder einen Antrag stellen, noch irgendwo ein Kreuzchen in Ihrer Steuererklärung machen.
Ist der Steuerfreibetrag Brutto oder netto?
Ist der Grundfreibetrag brutto oder netto? – Der Grundfreibetrag wird von deinem zu versteuernden Einkommen abgezogen, also von deinem Bruttoeinkommen minus alle steuerabzugsfähigen Aufwendungen – und diese sind wiederum von SteuerzahlerIn zu SteuerzahlerIn unterschiedlich. Genau genommen ist der Grundfreibetrag also weder brutto noch netto.
Was ist mit Behindertenpauschbetrag abgegolten?
Abgeltungswirkung des Behinderten-Pauschbetrags – Mit dem Behinderten-Pauschbetrag sind sämtliche unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängenden laufenden und typischen Mehraufwendungen eines Behinderten abgegolten (z.B. Kosten der häuslichen Hilfe, Pflege- und Heimkosten, erhöhter Wäschebedarf).
Diese Aufwendungen sind neben dem Behinderten-Pauschbetrag nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die nicht laufenden und untypischen Kosten (z.B. Kosten einer Operation, allgemeine Krankheitskosten) sowie die nur mittelbar behinderungsbedingten Aufwendungen (z.B. Kfz-Kosten Schwerbehinderte, Kosten einer Begleitperson) sind dagegen nicht abgegolten und können somit neben dem Behinderten-Pauschbetrag als allgemeine außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Behinderte können daher in jedem Veranlagungszeitraum wählen, ob sie ihre unmittelbaren laufenden und typischen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung – unter Anrechnung der zumutbaren Belastung – oder stattdessen den Pauschbetrag ansetzen wollen.
Bei Wahl des Pauschbetrags ist – im Abgeltungsbereich der Pauschalierung, d.h. für die laufenden und typischen Aufwendungen – die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nicht verwehrt ist dagegen – neben dem Behinderten-Pauschbetrag – der Abzug der nicht laufenden untypischen bzw.
mittelbaren behinderungsbedingten Mehraufwendungen (Krankheitskosten) als allgemeine außergewöhnliche Belastung. Die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags schließt jedoch die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/Dienstleistungen) aus, soweit es sich um Pflegeaufwendungen handelt.