Warum Gibt Es Die Beitragsbemessungsgrenze?

Warum Gibt Es Die Beitragsbemessungsgrenze
Warum gibt es die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung? – Die Bundesregierung stellt durch die jährliche Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze sicher, dass der Anstieg bei Löhnen und Gehältern in der Sozialversicherung berücksichtigt wird.

  • Vielleicht wundern Sie sich, warum der Staat freiwillig auf Sozialabgaben über der Beitragsbemessungsgrundlage verzichtet? Diese Deckelung zielt in erster Linie nicht auf die Einnahmen, sondern auf die Ausgaben des Staates ab.
  • Es soll verhindert werden, dass bei sehr hohen Gehältern die Renten- und Krankengeldansprüche der Arbeitnehmer quasi ungebremst steigen.

Die gesetzlichen Krankenkassen mussten in früheren Zeiten nämlich fast 95 % ihrer Ausgaben nur für Krankengeld aufwenden. Bei Versicherten, deren Gehalt über der Beitragsbemessungs­grenze liegt, wird davon ausgegangen, dass sie im Krankheitsfall keinen darüber hinausgehenden Schutz durch die Krankenkassen nötig haben.

Für was gibt es die Beitragsbemessungsgrenze?

Wie hoch sind die Beiträge und wann kommt die Beitragsbemessungsgrenze ins Spiel? – Je mehr Sie verdienen, desto höher ist Ihr Beitrag. Wir zeigen Ihnen das am Beispiel der Rentenversicherung: Der Rentenbeitragssatz liegt 2023, wie auch 2022 und 2021, bei 18,6 Prozent.

Wenn Sie 2.000 Euro brutto verdienen, zahlen Sie 186 Euro monatlich in die Rentenkasse. Wenn Sie 3.500 Euro brutto verdienen, zahlen Sie 325,50 Euro monatlich in die Rentenkasse.

Sie sehen: Steigt Ihr Bruttogehalt, steigen auch Ihre Beiträge zur Sozialversicherung. Aber nur bis zu einem bestimmten Punkt. Die Beiträge erhöhen sich nur bis zu einer festgelegten Einkommensgrenze, der Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt die Beiträge zur Sozialversicherung.

Wenn Sie im Westen 7.300 Euro brutto verdienen, zahlen Sie 678,90 Euro monatlich in die Rentenkasse. Wenn Sie im Westen 7.400 Euro brutto verdienen, zahlen Sie ebenfalls 678,90 Euro monatlich in die Rentenkasse. Sie haben die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschritten, Ihre Beiträge sind gedeckelt.

Woher kommt die Beitragsbemessungsgrenze?

Ursprünglich dienten die Krankenkassen in Deutschland vor allem dazu, im Krankheitsfall die Menschen mit Krankengeld zu versorgen. Dieses wurde stets nach dem Einkommen gezahlt. Um jedoch die Höhe des Krankengeldes zu begrenzen, entschied sich die Regierung dafür die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze einzuführen.

Warum gibt es die Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Was ist die Versicherungspflichtgrenze in der PKV und warum gibt es sie? – Die sogenannte Versicherungspflichtgrenze ist auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bekannt und fungiert als Rechengröße in der Krankenversicherung: Sie beschreibt die Einkommensgrenze, bis zu der Arbeitnehmer grundsätzlich pflichtversichert sind – und zwar sowohl in der gesetzlichen Kranken- als auch in der Pflegeversicherung.

Wer legt die Beitragsbemessungsgrenze fest?

Wie hoch ist die Bei­trags­be­messungs­grenze? – Die So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge werden nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze erhoben. Für den Teil des Gehalts, der über der sogenannten Bei­trags­be­messungs­grenze liegt, fallen keine weiteren Sozialabgaben an.

Was versteht man unter Beitragsbemessungsgrenze einfach erklärt?

FAQ Entgelt – Was ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG)? Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden.

  • Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
  • Als Beispiel liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung für 2018 bei monatlich 4.425,00 EUR (bundesweit).
  • Bei einem sozialversicherungspflichtigen Brutto von z.B.5.000 EUR werden nur von 4.425,00 EUR Beiträge zur Sozialversicherung berechnet.

: FAQ Entgelt – Was ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG)?

Was passiert wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird?

Beschäftigte, die mit ihrem Arbeitsentgelt sowohl im Vorjahr als auch im neuen Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, sind in der Krankenversicherung versicherungsfrei. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt im Jahr 2023 in den alten und in den neuen Bundesländern 66.600 Euro.

Die Versicherungsfreiheit besteht von Beginn der Beschäftigung an, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der zu beurteilenden Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung (Prognose) die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Unterliegt der Arbeitnehmer hingegen zunächst der Versicherungspflicht, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten ist, endet diese im Falle der Entgelterhöhung mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, vorausgesetzt, dass das zu erwartende regelmäßige Arbeitsentgelt des nächsten Kalenderjahres auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

Dieses Entgelt ist ebenfalls im Wege einer Prognose festzustellen. Bei rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist. Weitergehende Ausführungen zum Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze und der damit im Zusammenhang stehenden Prognoseentscheidung können der Ausgabe 1/2019 von summa summarum entnommen werden.

Bei der Feststellung der für den Arbeitnehmer maßgebenden JAE-Grenze wird im Übrigen danach differenziert, ob der Arbeitnehmer am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der JAE-Grenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert war. In diesen Fällen gilt die „besondere” JAE-Grenze, in allen anderen Fällen die „allgemeine” JAE-Grenze.

Die “allgemeine” JAE-Grenze nach § 6 Abs.6 SGB V

2011 49.500 Euro2012 50.850 Euro2013 52.200 Euro2014 53.550 Euro2015 54.900 Euro2016 56.250 Euro2017 57.600 Euro2018 59.400 Euro2019 60.750 Euro2020 62.550 Euro2021 64.350 Euro2022 64.350 Euro2023 66.600 Euro

Die “besondere” JAE-Grenze nach § 6 Abs.7 SGB V

2011 44.550 Euro2012 45.900 Euro2013 47.250 Euro2014 48.600 Euro2015 49.500 Euro2016 50.850 Euro2017 52.200 Euro2018 53.100 Euro2019 54.450 Euro2020 56.250 Euro2021 58.050 Euro2022 58.050 Euro2023 59.850 Euro

Wird die JAE-Grenze im Laufe eines Kalenderjahres nicht nur vorübergehend unterschritten (zum Beispiel bei Herabsetzung der Arbeitszeit und daraus folgend einer Reduzierung des Arbeitsentgelts), endet die Krankenversicherungsfreiheit unmittelbar und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres.

Übt ein Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine während des Studiums ausgeübte krankenversicherungsfreie Beschäftigung als sog. Werkstudent beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der JAE-Grenze aus, besteht Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung mit Beginn dieser Beschäftigung.

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, deren Versicherungspflicht wegen Überschreitens der maßgebenden JAE-Grenze mit Ablauf des Kalenderjahres endet, wird grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt, wenn das Mitglied nicht innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt erklärt.

Besteht bisher Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung wegen Überschreitens der JAE-Grenze und tritt durch Anhebung der JAE-Grenze Versicherungspflicht ein, kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Befreiung stellen ( § 8 Abs.1 Nr.1 SGB V ). Ausführliche Informationen enthalten die ” Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze” des GKV-Spitzenverbandes vom 20.

März 2019. Es handelt es sich um eine Zusammenfassung der bisher angewandten Grundsätze mit empfehlendem Charakter. Weitere Informationen können der Ausgabe 3/2019 von summa summarum entnommen werden.

Für wen gilt die Versicherungspflichtgrenze nicht?

5.362,50 Euro brutto im Monat. Sie blieb damit unverändert, genau wie im Jahr 2021. Sind Sie verbeamtet, Student oder arbeiten als Selbstständiger oder Freiberufler, betrifft Sie die Versicherungspflichtgrenze nicht. Sie können sich unabhängig vom Einkommen privat versichern.

Wer ist Krankenversicherungsfrei?

Wann ist Ihr beschäftigter Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei? | Die Techniker – Firmenkunden Ihr Beschäftigter ist krankenversicherungsfrei, wenn sein regelmäßiges jährliches Arbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr und voraussichtlich auch im kommenden Kalenderjahr über der Krankenversicherungspflichtgrenze (eigentlich: Jahresarbeitsentgeltgrenze – JAEG) liegt.

  • Die Versicherungspflicht und damit das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt sind zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, zum Jahreswechsel und darüber hinaus bei Änderung des Arbeitsentgelts zu prüfen.
  • Erhöhungen des Arbeitsentgelts dürfen erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht, auch wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen.

Maßgeblich ist allein das Jahresarbeitsentgelt, das er erhalten hat. Ob Ihr Beschäftigter im In- oder Ausland beschäftigt war oder ob er bei Ihnen oder einem anderen Arbeitgeber gearbeitet hat, ist unerheblich. Es ist auch egal, ob er Beamter war.

Versicherungsfrei sind auch Beschäftigte, die von der Versicherungspflicht ausgeschlossen sind oder sich davon haben befreien lassen. Wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unterhalb der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt – auch genannt, besteht für einen Arbeitnehmer Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Unser Tipp: Mit unserem können Sie das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ermitteln. : Wann ist Ihr beschäftigter Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei? | Die Techniker – Firmenkunden

Wie hoch ist die maximale gesetzliche Rente?

Was ist die höchstrente in Deutschland? – Wie hoch ist die gesetzliche Höchstrente? Die gesetzliche Höchstrente ist lediglich ein rechnerischer Wert, den nur jemand erreichen könnte, der mindestens 45 Jahre lang den höchsten Beitragssatz in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.

Die Höchstrente bekommen Rentnerinnen und Rentner nur dann, wenn sie 45 Jahre lang durchgehend ein Gehalt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erhalten haben. Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x aktueller Rentenwert Der aktuelle Rentenwert beträgt im Westen 36,02 Euro und im Osten 35,52 Euro (seit 1. Juli 2022).

Zum 1. Juli 2023 wird der Rentenwert im Westen sowie im Osten auf 37,60 Euro angehoben. Der Zugangsfaktor ist 1, wenn man zur Regelaltersgrenze in den Ruhestand geht (es also keine Abschläge wegen vorgezogener Rente gibt). Daher sind die Entgeltpunkte der Dreh- und Angelpunkt der Berechnung.

  1. Die Entgeltpunkte haben eine Höchstgrenze.
  2. Teilt man die Beitragsbemessungsgrenze von 87.600 Euro im Jahr (West, Stand 2023) durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (West, Stand 2023) von 43.142 Euro, ergibt dies für 2023 eine Höchstpunktzahl von 2,03 Entgeltpunkten.
  3. Ein einfaches Beispiel zeigt, wie viel Rente dies ergibt.
See also:  Hoe Groeit Gember?

Angenommen, man arbeitet 45 Jahre und erreicht in jedem Jahr 2,00 Entgeltpunkte. Die Summe von 90 Entgeltpunkten, multipliziert mit dem derzeitigen Rentenwert (im Westen) von 36,02 Euro, ergibt eine rechnerische Rente von rund 3.242 Euro im Monat. In den vergangenen Jahrzehnten lag die Höchstgrenze an Entgeltpunkten allerdings zum Teil weit darunter.

Die Deutsche Rentenversicherung hat ausgerechnet, wie hoch die Rente ausfallen würde, wenn man im Westen von 1977 bis 2022 in jedem seiner 45 Arbeitsjahre ein Gehalt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze verdient hätte: Die Höchstrente beträgt 3.141,82 Euro brutto oder 2.791,51 Euro netto (Werte ab 1.

Januar 2023). Allerdings gelingt es kaum einem Arbeitnehmer, 45 Jahre lang durchgehend ein Gehalt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu verdienen. Daher ist diese «Höchstrente» für kaum jemanden erreichbar.

Wie viel muss man verdienen um gesetzlich versichert zu sein?

Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Pflichtmitglieder in der GKV sind insbesondere alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Bruttoeinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (im Jahr 2023: 66.600 Euro) und über der Geringfügigkeitsgrenze (520 Euro monatlich) liegt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Kreis der Versicherungspflichtigen nach dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit erweitert. Freiwillige Mitgliedschaft Eine freiwillige Mitgliedschaft ist grundsätzlich im Anschluss an eine bisher bestehende Pflicht- oder Familienversicherung sowie unter bestimmten Voraussetzungen bei einer erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung im Inland möglich. Kinder, Ehegattinnen und -gatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet.

Versichertengruppe Zahl in Millionen
GKV-Mitglieder und beitragsfrei GKV-Versicherte 73,8
GKV-Mitglieder 57,9
Beitragsfrei GKV-Versicherte (mitversicherte Familienangehörige und Kinder) 15,9

Von der Versicherungspflicht in der GKV werden insbesondere folgende Personengruppen erfasst:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 520 Euro monatlich beträgt, aber die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II), Auszubildende und Studierende unter bestimmten Voraussetzungen sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind, Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft, Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Wohnheimen), Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten, Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind.

Wenn pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Jahres mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, endet mit Ablauf des Kalenderjahres die Versicherungspflicht – allerdings nur dann, wenn ihr Arbeitsentgelt auch im folgenden Jahr die dann geltende Grenze überschreiten wird.

  • Diese Obergrenze wird jährlich angepasst und liegt im Jahr 2023 bei 66.600 Euro.
  • Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits am 31.
  • Dezember 2002 privat krankenversichert waren (sogenannte Bestandsfälle der PKV), gilt eine abweichende Jahresarbeitsentgeltgrenze.
  • Sie liegt bei 59.850 Euro im Jahr (Stand 2023) und wird ebenfalls jährlich angepasst.

Für Beschäftigte, die mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und nachfolgenden Jahres überschreiten und für Selbstständige, die mit Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht mehr der Versicherungspflicht in der GKV unterliegen, bestehen zwei Möglichkeiten, sich gegen das Krankheitsrisiko abzusichern: als freiwilliges Mitglied in der GKV zu bleiben oder in eine PKV zu wechseln.

Zunächst weist die Krankenkasse das Mitglied auf das Ende der Versicherungspflicht und die damit bestehenden Möglichkeiten zu Austritt und Weiterversicherung hin. Wird der Austritt innerhalb von zwei Wochen danach erklärt, ist ein sofortiger Wechsel in eine PKV möglich. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die bisherige Mitgliedschaft bei der Krankenkasse als freiwillige Mitgliedschaft fort.

Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unabhängig von der Höhe ihres Einkommens mindestens einmal in ihrem Erwerbsleben die Chance auf eine GKV-Mitgliedschaft zu eröffnen, wurde eine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht, dass eine freiwillige Mitgliedschaft grundsätzlich nur im Anschluss an eine vorangehende Pflicht- oder Familienversicherung möglich ist; Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und mit ihrem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen, sind mit Beschäftigungsbeginn versicherungsfrei.

Sie haben aber die Möglichkeit, der GKV als freiwilliges Mitglied beizutreten. Das gilt auch, wenn sie zuvor privat krankenversichert waren und die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen. Schwerbehinderte Menschen nach Feststellung der Behinderung, wenn sie, ein Elternteil oder ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte beziehungsweise ihre eingetragene Lebenspartnerin oder ihr eingetragener Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich krankenversichert waren.

Allerdings kann die Satzung der Krankenkasse das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr aus dem Ausland wieder eine Beschäftigung aufnehmen, die nicht zur Versicherungspflicht führt.

Ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ) können innerhalb von drei Monaten nach Ende ihrer Dienstzeit der GKV als freiwilliges Mitglied beitreten. Damit haben ausgeschiedene SaZ die Wahl zwischen der GKV und einer PKV. Während des Bezugs der Übergangsgebührnisse erhalten sie einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen entweder für ihre Mitgliedschaft in der GKV oder in der PKV.

Kinder, Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht regelmäßig überschreitet.

  1. Voraussetzung für die Familienversicherung ist auch, dass die Angehörigen nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.
  2. Nach Beendigung der Familienversicherung kann der Versicherungsschutz in der Regel durch eine eigene freiwillige Versicherung fortgesetzt werden.

Während Mutterschutz und Elternzeit bleibt der Status des versicherungspflichtigen Mitglieds unverändert; es müs­sen in dieser Zeit aber keine Beiträge aus dem Elterngeld gezahlt werden. Der Versicherungsstatus bleibt also erhalten, sodass Eltern in dieser Zeit auch nicht familienversichert sein können.

Für ein freiwilliges Mitglied, das vor der Elternzeit beziehungsweise vor dem Elterngeldbezug versicherungsfrei war, weil sein regelmäßiges Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überstieg, gilt Folgendes: Es ist im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld für die Dauer der Elternzeit beziehungsweise des Elterngeldbezuges beitragsfrei mitversichert.

Dies ist nur möglich, wenn dessen Ehepartnerin oder -partner Mitglied der GKV ist. Zudem muss “dem Grunde nach” (ohne die eigene freiwillige Mitgliedschaft) ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen. Anderenfalls sind (Mindest-)Beiträge zu zahlen.

Selbstständige, die Elterngeld beziehen, müssen grundsätzlich weiterhin (Mindest-)Beiträge zahlen. Die Familienversicherung eines Kindes ist ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte Ehe- oder Lebenspartner nicht gesetzlich versichert ist und sein regelmäßiges Gesamteinkommen die monatliche Versicherungspflichtgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartners.

Kinder in Schul- oder Berufsausbildung sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei mitversichert. Die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern ist zeitlich begrenzt. Sie endet grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, bei nicht erwerbstätigen Kindern mit der Vollendung des 23.

  • Lebensjahres.
  • Befindet sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung oder leistet es einen Freiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienst – BFD; freiwilliges soziales Jahr – FSJ; freiwilliges ökologisches Jahr – FÖJ), dann endet die Familienversicherung mit Vollendung des 25.
  • Lebensjahres.
  • Wurde die Schul- oder Berufsausbildung durch einen Freiwilligendienst oder den freiwilligen Wehrdienst des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung über das 25.

Lebensjahr hinaus für die Dauer von höchstens zwölf Monaten. Ohne Altersgrenze sind Kinder nur versichert, wenn sie infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behinderung bereits zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem eine Familienversicherung bestanden hat.

Studierende sind nach dem Ende der Familienversicherung längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres versicherungspflichtig. Dabei zahlen sie einen besonders niedrigen Beitrag von derzeit 76,85 Euro zur Krankenversicherung zuzüglich des Zusatzbeitrags, den die Krankenkassen von ihren Mitgliedern erheben können.

Fachschülerinnen und Fachschüler können der GKV nach Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitglieder beitreten und zahlen den gleichen Beitrag wie Studierende. Die Einkommensgrenze liegt bei 485 Euro monatlich (Stand 2023). Das Gesamteinkommen ist laut Gesetz die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.

Dazu zählt vor allem das Arbeitseinkommen. Unterhaltszahlungen werden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt. Selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizis­tin­nen und Publizisten sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pflichtversichert.

Selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten zahlen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge an die Künstlersozialkasse (KSK), die andere Hälfte wird über die KSK durch einen Zuschuss des Bundes sowie eine Künstlersozialabgabe aufgebracht, die von Verwertern honorarabhängig zu zahlen ist.

Wann rutscht man in die Private Krankenversicherung?

Warum wurde die Versicherungspflichtgrenze eingeführt? – Bis Ende 2002 war die Versicherungspflichtgrenze mit der Beitragsbemessungsgrenze identisch. Danach wurde beides entkoppelt – die Grenze für den Beitritt zur privaten Krankenversicherung ist seitdem deutlich höher, Mit der Intention, dass mehr Menschen gesetzlich versichert bleiben, die dann jedoch den Höchstbeitrag in der GKV zahlen.

Wie viel muss man verdienen um privat krankenversichert zu sein?

Zusammenfassung –

  • Arbeitnehmer müssen ein jährliches Einkommen von mehr als 66.600 Euro brutto (Stand 2023) erzielen, um Mitglied der privaten Kranken­versicherung werden zu können.
  • Sonderzahlungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Boni oder geldwerte Vorteile wie Dienstwagen werden ebenfalls dem Einkommen zugerechnet.
  • Der Zeitpunkt der Versicherungsfreiheit richtet sich danach, ob sie infolge eines neuen Jobs oder einer Gehaltserhöhung eingetreten ist.

Welchen Einfluss hat die Beitragsbemessungsgrenze für die Gehaltsabrechnung?

Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge – Arbeitnehmer, die mit ihrem Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen, entrichten die Sozialabgaben auf ihr gesamtes Bruttoeinkommen. Der Arbeitgeber behält die Beiträge direkt bei der Gehaltsabrechnung ein.

Was ist unter der Beitragsbemessungsgrenze zu verstehen?

Beitragsbemessungsgrenze Verband der Ersatzkassen zu den Landesvertretungen Verband der Ersatzkassen Stand: 14.06.2022 Die Beitragsbemessungsgrenze gibt bei Arbeitnehmern die maximale Höhe des Arbeitsentgelts an, das zur Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge herangezogen wird.

Für den Anteil des Arbeitsentgelts, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, müssen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. In der Praxis wirkt sich diese Regelung für einige Versicherte günstig aus, da die Beitragsbemessungsgrenze unterhalb der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze liegt und somit für den Differenzbetrag keine Beiträge geleistet werden müssen.

Andererseits bedeutet dies selbstverständlich auch, dass der Differenzbetrag von der Krankengeldberechnung ausgenommen ist. Auch freiwillig Versicherte, deren Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, müssen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze Versicherungsbeiträge bezahlen.

GKV – Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen, in EUR je Monat, 2018 bis 2023

Jahr BBG in EUR VPG in EUR
2018 4.425,00 4.950,00
2019 4.537,50 5.062,50
2020 4.687,50 5.212,50
2021 4.837,50 5.362,50
2022 4.837,50 5.362,50
2023 4.987,50 5.550,00

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  • Alles über Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze für Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.
  • Grafiken und Tabellen zum Finanzierungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wie z.B. zu Beitragsbemessungsgrenzen, Gesundheitsfonds, Morbi-RSA, Zusatzbeitragsätzen und Bundeszuschuss.

    https://www.vdek.com/presse/glossar_gesundheitswesen/beitragsbemessungsgrenze.html : Beitragsbemessungsgrenze

    Was ist die Beitragsbemessungsgrenze bei Krankenversicherung?

    Sozialversicherung: Neue Beitragsbemessungsgrenzen 2023 Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Foto: Bundesregierung/Tybussek Ab 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro).

    Warum steigt die Beitragsbemessungsgrenze?

    Sozialversicherung 2023: Jedes Jahr neu: Beitragsbemessungsgrenzen Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeits­losen­versicherung. Hier erfahren Sie die aktuell geltenden Beitrags­bemessungs­grenzen. © Credit: Bildagentur-online/McPhoto-Richter / Alamy Stock Photo Nach einem Jahr Pause steigen die Beitrags­bemessungs­grenzen 2023 wieder.

    Gutverdienende zahlen rund 50 Euro mehr im Monat für ihre Kranken­versicherung. Nach Angaben des Bundes­ministeriums für Arbeit und Soziales erhöht sich in der gesetzlichen Kranken­versicherung neben der Beitrags­bemessungs­grenze auch die Versicherungs­pflicht­grenze – auch Jahres­arbeits­entgelt­grenze genannt.

    Bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken­versicherung pflicht­versichert. Erst mit höherem Einkommen ist ein Wechsel in die private Kranken­versicherung möglich. Einfluss auf die Sozial­versicherungs­größen hat jeweils die Einkommens­entwick­lung des vorvergangenen Jahres.

    • Nach Angaben des Bundes­ministeriums für Arbeit und Soziales stiegen die Löhne und Gehälter im Jahr 2021 bundes­weit um 3,30 Prozent, in den alten Bundes­ländern um 3,31 Prozent.
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    Im Jahr 2023 steigt die Beitrags­bemessungs­grenze der Kranken- und Pflege­versicherung auf 4 987,50 Euro brutto pro Monat oder 59 850 Euro im Jahr. Das ist die Grenze, bis zu der Arbeitnehmer Beiträge auf ihr Einkommen zahlen. Wer mehr verdient, muss trotzdem nicht mehr Beitrag zahlen, denn Einkünfte ober­halb der Bemessungs­grenze sind beitrags­frei.

    In der Arbeits­losen- und Renten­versicherung steigt die Beitrags­bemessungs­grenze für die West-Bundes­länder um 250 Euro auf 7 300 Euro monatlich und in den ostdeutschen Bundes­ländern um 350 Euro auf 7 100 Euro im Monat. Die Werte für Ost- und West­deutsch­land nähern sich schritt­weise an. Bis zum Jahr 2025 soll der Unterschied zwischen alten und neuen Bundes­ländern ausgeglichen sein.

    Die Sozialbeiträge (Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Arbeits­losen- und Renten­versicherung) zahlen Arbeitnehmer und Arbeit­geber je zur Hälfte. In der Pflege­versicherung gibt es zusätzlich einen Zuschlag für kinder­lose Versicherte ab 23 Jahren, den Angestellte alleine zu tragen haben.

    • Unabhängig. Objektiv.
    • Unbestechlich.
    • Gesetzlich Kranken­versicherte können erst in die private Kranken­versicherung wechseln, wenn sie mehr als 5 500 Euro im Monat beziehungs­weise 66 600 Euro im Jahr verdienen, siehe alle Informationen zur privaten Krankenversicherung.2022 reichte für den Wechsel noch ein Brutto­jahres­gehalt von 64 350 Euro aus.

    Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 ein Einkommen über der Versicherungs­pflicht­grenze hatten und privat versichert waren, gilt aus Bestands­schutz­gründen eine nied­rigere Grenze von 59 850 Euro im Jahr 2023.

    01.01.2023 – Soll ich mich privat kranken­versichern? Wir sagen, für wen das sinn­voll ist, und in welchen Ausnahme­fällen der Weg zurück in die gesetzliche Krankenkasse möglich ist. 01.01.2023 – Die Beiträge in der privaten Kranken­versicherung (PKV) steigen. Wir erklären, wer in die gesetzliche Krankenkasse (GKV) zurück wechseln kann und wie das geht. 01.01.2023 – Wer darf in die private Kranken­versicherung (PKV) – und für wen lohnt sich das? Wie finde ich eine gute PKV-Police? Was tun, wenn die Beiträge zu hoch werden?

    : Sozialversicherung 2023: Jedes Jahr neu: Beitragsbemessungsgrenzen

    Wie viel darf man verdienen um gesetzlich krankenversichert zu sein?

    Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Pflichtmitglieder in der GKV sind insbesondere alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Bruttoeinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (im Jahr 2023: 66.600 Euro) und über der Geringfügigkeitsgrenze (520 Euro monatlich) liegt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Kreis der Versicherungspflichtigen nach dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit erweitert. Freiwillige Mitgliedschaft Eine freiwillige Mitgliedschaft ist grundsätzlich im Anschluss an eine bisher bestehende Pflicht- oder Familienversicherung sowie unter bestimmten Voraussetzungen bei einer erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung im Inland möglich. Kinder, Ehegattinnen und -gatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet.

    Versichertengruppe Zahl in Millionen
    GKV-Mitglieder und beitragsfrei GKV-Versicherte 73,8
    GKV-Mitglieder 57,9
    Beitragsfrei GKV-Versicherte (mitversicherte Familienangehörige und Kinder) 15,9

    Von der Versicherungspflicht in der GKV werden insbesondere folgende Personengruppen erfasst:

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 520 Euro monatlich beträgt, aber die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II), Auszubildende und Studierende unter bestimmten Voraussetzungen sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind, Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft, Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Wohnheimen), Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten, Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind.

    Wenn pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Jahres mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, endet mit Ablauf des Kalenderjahres die Versicherungspflicht – allerdings nur dann, wenn ihr Arbeitsentgelt auch im folgenden Jahr die dann geltende Grenze überschreiten wird.

    Diese Obergrenze wird jährlich angepasst und liegt im Jahr 2023 bei 66.600 Euro. Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren (sogenannte Bestandsfälle der PKV), gilt eine abweichende Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie liegt bei 59.850 Euro im Jahr (Stand 2023) und wird ebenfalls jährlich angepasst.

    Für Beschäftigte, die mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und nachfolgenden Jahres überschreiten und für Selbstständige, die mit Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht mehr der Versicherungspflicht in der GKV unterliegen, bestehen zwei Möglichkeiten, sich gegen das Krankheitsrisiko abzusichern: als freiwilliges Mitglied in der GKV zu bleiben oder in eine PKV zu wechseln.

    Zunächst weist die Krankenkasse das Mitglied auf das Ende der Versicherungspflicht und die damit bestehenden Möglichkeiten zu Austritt und Weiterversicherung hin. Wird der Austritt innerhalb von zwei Wochen danach erklärt, ist ein sofortiger Wechsel in eine PKV möglich. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die bisherige Mitgliedschaft bei der Krankenkasse als freiwillige Mitgliedschaft fort.

    Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unabhängig von der Höhe ihres Einkommens mindestens einmal in ihrem Erwerbsleben die Chance auf eine GKV-Mitgliedschaft zu eröffnen, wurde eine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht, dass eine freiwillige Mitgliedschaft grundsätzlich nur im Anschluss an eine vorangehende Pflicht- oder Familienversicherung möglich ist; Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und mit ihrem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen, sind mit Beschäftigungsbeginn versicherungsfrei.

    Sie haben aber die Möglichkeit, der GKV als freiwilliges Mitglied beizutreten. Das gilt auch, wenn sie zuvor privat krankenversichert waren und die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen. Schwerbehinderte Menschen nach Feststellung der Behinderung, wenn sie, ein Elternteil oder ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte beziehungsweise ihre eingetragene Lebenspartnerin oder ihr eingetragener Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich krankenversichert waren.

    Allerdings kann die Satzung der Krankenkasse das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr aus dem Ausland wieder eine Beschäftigung aufnehmen, die nicht zur Versicherungspflicht führt.

    • Ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ) können innerhalb von drei Monaten nach Ende ihrer Dienstzeit der GKV als freiwilliges Mitglied beitreten.
    • Damit haben ausgeschiedene SaZ die Wahl zwischen der GKV und einer PKV.
    • Während des Bezugs der Übergangsgebührnisse erhalten sie einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen entweder für ihre Mitgliedschaft in der GKV oder in der PKV.

    Kinder, Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht regelmäßig überschreitet.

    Voraussetzung für die Familienversicherung ist auch, dass die Angehörigen nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Nach Beendigung der Familienversicherung kann der Versicherungsschutz in der Regel durch eine eigene freiwillige Versicherung fortgesetzt werden.

    Während Mutterschutz und Elternzeit bleibt der Status des versicherungspflichtigen Mitglieds unverändert; es müs­sen in dieser Zeit aber keine Beiträge aus dem Elterngeld gezahlt werden. Der Versicherungsstatus bleibt also erhalten, sodass Eltern in dieser Zeit auch nicht familienversichert sein können.

    Für ein freiwilliges Mitglied, das vor der Elternzeit beziehungsweise vor dem Elterngeldbezug versicherungsfrei war, weil sein regelmäßiges Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überstieg, gilt Folgendes: Es ist im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld für die Dauer der Elternzeit beziehungsweise des Elterngeldbezuges beitragsfrei mitversichert.

    Dies ist nur möglich, wenn dessen Ehepartnerin oder -partner Mitglied der GKV ist. Zudem muss “dem Grunde nach” (ohne die eigene freiwillige Mitgliedschaft) ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen. Anderenfalls sind (Mindest-)Beiträge zu zahlen.

    Selbstständige, die Elterngeld beziehen, müssen grundsätzlich weiterhin (Mindest-)Beiträge zahlen. Die Familienversicherung eines Kindes ist ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte Ehe- oder Lebenspartner nicht gesetzlich versichert ist und sein regelmäßiges Gesamteinkommen die monatliche Versicherungspflichtgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartners.

    Kinder in Schul- oder Berufsausbildung sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei mitversichert. Die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern ist zeitlich begrenzt. Sie endet grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, bei nicht erwerbstätigen Kindern mit der Vollendung des 23.

    Lebensjahres. Befindet sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung oder leistet es einen Freiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienst – BFD; freiwilliges soziales Jahr – FSJ; freiwilliges ökologisches Jahr – FÖJ), dann endet die Familienversicherung mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Wurde die Schul- oder Berufsausbildung durch einen Freiwilligendienst oder den freiwilligen Wehrdienst des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung über das 25.

    Lebensjahr hinaus für die Dauer von höchstens zwölf Monaten. Ohne Altersgrenze sind Kinder nur versichert, wenn sie infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behinderung bereits zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem eine Familienversicherung bestanden hat.

    1. Studierende sind nach dem Ende der Familienversicherung längstens bis zur Vollendung des 30.
    2. Lebensjahres versicherungspflichtig.
    3. Dabei zahlen sie einen besonders niedrigen Beitrag von derzeit 76,85 Euro zur Krankenversicherung zuzüglich des Zusatzbeitrags, den die Krankenkassen von ihren Mitgliedern erheben können.

    Fachschülerinnen und Fachschüler können der GKV nach Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitglieder beitreten und zahlen den gleichen Beitrag wie Studierende. Die Einkommensgrenze liegt bei 485 Euro monatlich (Stand 2023). Das Gesamteinkommen ist laut Gesetz die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.

    Dazu zählt vor allem das Arbeitseinkommen. Unterhaltszahlungen werden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt. Selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizis­tin­nen und Publizisten sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pflichtversichert.

    Selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten zahlen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge an die Künstlersozialkasse (KSK), die andere Hälfte wird über die KSK durch einen Zuschuss des Bundes sowie eine Künstlersozialabgabe aufgebracht, die von Verwertern honorarabhängig zu zahlen ist.