Artikel per E-Mail weiterempfehlen – E-Mail-Adresse des Empfängers * Ihre Nachricht Ihr Name Ihre E-Mail-Adresse * Vielen Dank für die Weiterempfehlung! Carinet 4 Facebook Twitter FAQ-Eintrag Die Kosten für die Maßnahme werden von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse übernommen.
Was kostet eine 3 Wochen Kur?
Stationäre Kuraufenthalte – Bei einer stationären Kur hingegen erfolgt die Unterbringung in einer entsprechenden Einrichtung, häufig in einem Kurort. Kurorte sind Orte, an denen nachweislich beispielsweise eine besonders gute Luft- oder Wasserqualität herrscht, oft mit Thermalbädern und Quellen.
Viele solcher Orte und entsprechende Einrichtungen gibt es zum Beispiel an der Nordsee, im Schwarzwald oder im Voralpengebiet. Unterkunft und Behandlung sind also eng verknüpft und der Betroffene kann sich außerhalb seines Alltags der Genesung widmen. Dafür fallen neben Behandlungs- und Arzneimittelkosten natürlich weitere Kosten für Unterkunft und Verpflegung an.
Oft liegt der entsprechende Tagessatz für einen stationären Kuraufenthalt bei 70,- bis 150,- Euro pro Tag. Ein Kuraufenthalt dauert in der Regel bis zu drei Wochen, bei Kindern und in schweren Ausnahmefällen kann er bis zu sechs Wochen dauern.
Kosten pro Tag | Kosten pro Woche | Kosten für drei Wochen |
---|---|---|
70,- bis 150,- Euro | 490,- bis 1.050,- Euro | 1.470,- bis 3.150,- Euro |
Alle Preise verstehen sich als grobe Richtwerte inklusive der Mehrwertsteuer und können selbstverständlich abweichen.
Wie hoch sind die Kosten einer Reha?
Reha-Maßnahmen und Selbstzahler – Sie können jederzeit Reha-Maßnahmen nutzen, wenn Sie diese selbstständig bezahlen. Hierbei ist zwischen drei Formen zu unterscheiden:
Selbstzahler : Sie buchen selber die Unterkunft in einer Reha-Klinik und kombinieren auch selbstständig die therapeutischen Leistungen. Pauschalangebote werden von den Einrichtungen ebenfalls zur Verfügung gestellt. Beihilfeberechtigter Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst : Eine amtsärztliche Untersuchung gestattet den Aufenthalt gemäß der Beihilfevorschriften. Privatversicherter Selbstzahler mit Anspruch auf Kostenerstattung : Im Einzelfall ist zu klären, ob und inwieweit eine private Krankenversicherung die Kosten für die Leistungen der Reha erstattet.
Die Kosten für eine Reha beinhalten Unterkunft, Verpflegung, Verwaltung und alle diagnostischen und therapeutischen Leistungen. Je nach medizinischen Erfordernissen oder den Pauschalpaketen für Selbstzahler variieren die Kosten pro Tag zwischen 100 und 500 Euro – dies ist aber nur ein Richtwert.
Was zahlt die Krankenkasse bei einer Reha?
Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger trägt die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen. An diesen Kosten müssen Sie sich beteiligen, aber nur, wenn Sie eine stationäre Leistung in Anspruch nehmen.
- Die Zuzahlung beträgt höchstens 10 Euro pro Tag für längstens 42 Tage, bei einer Anschlussrehabilitation für längstens 14 Tage im Kalenderjahr.
- Wenn Sie in einem Jahr bereits Rehabilitationsleistungen – auch von der Krankenkasse – in Anspruch genommen haben, werden alle Tage der Zuzahlung berücksichtigt und gegenseitig angerechnet.
Haben Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder beziehen Sie während der Rehabilitation Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger, so brauchen Sie keine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung ist von der jeweiligen Einkommenssituation abhängig und ist nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu leisten.
- Viele Patienten können sich ganz oder teilweise davon befreien lassen (s.
- Informationen und Formulare unten).
- Das Antragsformular dafür erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger oder können es auf unserer Webseite herunterladen.
- Eine vollständige Befreiung von der Zuzahlung ist ohne zusätzliche Voraussetzungen möglich, wenn Ihr monatliches Nettoeinkommen den in der nachfolgenden Tabelle angegebenen ersten Einkommenswert nicht erreicht.
Bitte beachten Sie, dass die gestaffelten Zuzahlungsbeträge nur dann gelten, wenn Kinder im Haushalt leben, für die ein Kindergeldanspruch besteht. Darüber hinaus sind die Tabellenwerte maßgebend, wenn für Sie oder für Ihren Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner Pflegebedürftigkeit anerkannt wurde.
Monatliches Nettoeinkommen | kalendertäglicher Zuzahlungsbetrag im Kalenderjahr 2021 und 2022 |
---|---|
unter 1.317 Euro | keine Zuzahlung |
ab 1.317 Euro | 5,00 Euro |
ab 1.447,60 Euro | 6,00 Euro |
ab 1.579,20 Euro | 7,00 Euro |
ab 1.710,80 Euro | 8,00 Euro |
ab 1.842,40 Euro | 9,00 Euro |
ab 1.974 Euro | 10,00 Euro |
Benötigen Sie weitere Informationen zu den Zuzahlungen, so wenden Sie sich bitte an eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen oder nutzen unser Servicetelefon.
Was ist der Unterschied zwischen einer Reha und einer Kur?
Was ist der Unterschied zwischen Kur und Reha? – Kur und Reha: Im Alltagsgebrauch werden diese beiden Begriffe oft vermischt. Tatsächlich gibt es aber Unterschiede zwischen Reha und Kur, Grundsätzlich kann man sagen, dass eine Kur bei einem gesunden Menschen ansetzt, der erste Symptome aufweist, während eine Reha für einen bereits erkrankten Menschen gedacht ist.
Wann zahlt die Kasse eine Kur?
Kur nach Krankheit oder zur Vorsorge Krankenkassen genehmigen Kuren nach einer Krankheit als Rehabilitation oder zur Vorsorge. Ein häufiger Fall ist die „Anschlussrehabilitation”: Sie soll dem Patienten helfen, nach einer Behandlung im Krankenhaus wieder schnell gesund zu werden und sein Leben selbstständig weiter zu führen.
Deshalb werden zum Beispiel nach Herzinfarkten oder anderen schweren Erkrankung häufig Kuren verschrieben. Die Beantragung einer Kur besprechen gesetzlich Versicherte zunächst mit ihrem Arzt. Er muss klären, ob eine Kur aus medizinischer Sicht notwendig ist. Das Formular für die Beantragung einer Kur erhält man beim Arzt.
Bei Vorsorgekuren werden in der Regel Formulare der Krankenkasse verwendet. Krankenkassen prüfen jeden Einzelfall. Eine Kur kann auch dann genehmigt werden, wenn es vorher keinen Krankenhausaufenthalt gab. Kuren sollen dabei helfen, Krankheitszustände besser zu beherrschen oder eine Verschlimmerung zu vermeiden.
Dabei wurde gerade an ältere Menschen gedacht: Sie sollen nicht zu früh in Pflegeeinrichtungen kommen, sondern möglichst lange in den eigenen vier Wänden leben. Wenn der Arzt belegt, dass eine Kur diesen Zielen dient, wird die Krankenkasse den Antrag wahrscheinlich genehmigen. Von den Rehabilitations-Kuren zu unterscheiden sind,
Diese richten sich an Menschen mit Krankheitsrisiko, das sich durch die Kur verringern lässt. Dabei trägt die Krankenkasse nur in wenigen Fällen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Kuren für Mütter und Mutter-Kind (Väter, Vater-Kind) Kuren für Mütter und Mutter-Kind (Väter, Vater-Kind), sind eine Pflichtleistung der Krankenkassen.
Die Maßnahmen sind auf die Belange von Müttern und Vätern ausgerichtet. In den dreiwöchigen Aufenthalten werden im Rahmen von Mutter- und Kind-Kuren und Vater- und Kind-Kuren die körperlichen Erkrankungen und die psychischen Beschwerden erkannt und behandelt. Grundsätzlich haben alle Frauen (und Männer) in Familienverantwortung Anspruch auf stationäre Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation von Müttern (und Vätern).
Die Krankenkassen müssen medizinisch notwendige Kuren und damit auch Mutter- und Kind-Kuren bewilligen. Ansprechpartner ist der Haus- oder Frauenarzt, der die Mutter- und Kind-Kuren oder Vater- und Kind-Kuren bei der Krankenkasse beantragt. Der Arzt prüft vor der Beantragung, ob bei der Patientin eine Vorsorge- oder Rehabilitationsbedürftigkeit vorliegt.
Wer übernimmt die Kosten einer Reha?
Übersicht: Was kostet eine Reha? – Grundsätzlich hängen die Kosten für eine Reha von der indikationsspezifischen Maßnahme und der Dauer des Aufenthaltes bzw. der Behandlung ab. Wichtig zu wissen: Sie zahlen die Kosten für die Reha nicht selber, diese übernimmt der zuständige Kostenträger für Sie.
In den meisten Fällen wird das die Rentenversicherung oder die Gesetzliche Krankenversicherung sein. Solange Sie im Berufsleben stehen, übernimmt die Rentenversicherung die Kosten für Ihre Reha – an diese stellen Sie auch den Reha-Antrag. Wenn Sie in Rente sind, dann ist Ihre Krankenkasse für die Kostenübernahme zuständig und entsprechend auch Adressat für die Antragsstellung.
Da Sie laut Sozialgesetzbuch I § 4 Anspruch auf die Wiederherstellung Ihrer Gesundheit haben – und vorausgesetzt, die Reha ist das geeignete Mittel dafür – werden in aller Regel Ihre Reha-Kosten übernommen,
Wie lange dauert eine stationäre Reha?
Rehabilitation Medizinische Vorsorge soll Krankheiten verhüten. Unter Rehabilitationsleistungen sind alle medizinischen Leistungen zu verstehen, die der Abwendung, Beseitigung, Minderung oder dem Ausgleich einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, der Verhütung ihrer Verschlimmerung oder Milderung ihrer Folgen dienen.
- Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen können ambulant oder stationär erfolgen; sie können am Wohnort, in einer anerkannten Rehabilitationsklinik oder in einer stationären Vorsorgeeinrichtung geleistet werden.
- Ambulante und stationäre Vorsorgeleistungen sind in der Regel Aufgabe der GKV, während Rehabilitationsleistungen auch Aufgabe der Rentenversicherung oder der Unfallversicherung sind.
Was nun bei einem bestimmten Krankheitsbild als Vorsorge oder Rehabilitation zählt und welche Versicherung für welche Maßnahmen dann Kostenträger ist – diese komplexen Regelungen müssen Sie zunächst nicht kennen. Wenn Sie Rehabilitation und Vorsorge in Anspruch nehmen wollen, sollten Sie zuerst mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt darüber sprechen.
- Diese oder dieser prüft dann, ob eine Rehabilitationsleistung medizinisch notwendig ist.
- Der zuständige Sozialversicherungsträger entscheidet über die Bewilligung der Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme.
- Wenn Sie eine Anschlussrehabilitation direkt nach einem Krankenhausaufenthalt benötigen, sollte der Antrag hierfür bereits im Krankenhaus gestellt werden.
Hier kann Ihnen der Sozialdienst der Klinik als Ansprechpartner weiterhelfen.
Ambulante und stationäre Rehabilitation Die Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation werden heute so flexibel wie möglich eingesetzt, um der Lebenssituation der Patientinnen und Patienten gerecht zu werden. Dabei sind zwei Varianten möglich: Bei der stationären Rehabilitation werden Patientinnen und Patienten in einer Einrichtung nicht nur behandelt, sie wohnen auch dort mit einer Versorgung rund um die Uhr. Bei der ambulanten Rehabilitation wird täglich ein örtliches Rehazentrum oder eine Rehaklinik mit Kassenzulassung aufgesucht. Patientinnen und Patienten erhalten dort gezielte komplexe Maßnahmen, zu denen ärztliche, physiotherapeutische, psychotherapeutische und weitere Leistungen gehören. Die Patientinnen und Patienten kommen nur zur Behandlung in die Einrichtungen. Ist ihnen auch das nicht möglich, „kommt die Rehabilitation auch ins Haus”: Bestimmte Leistungen der Rehabilitation und Vorsorge werden dann in der gewohnten Umgebung der Patientinnen und Patienten durch mobile Reha-Teams angeboten. Geriatrische Rehabilitation Ältere Menschen sollen nach einem Unfall oder einer Krankheit so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung leben und die Chance erhalten, aktiv am Leben teilzuhaben. Darauf ist die geriatrische (altersmedizinische) Rehabilitation ausgerichtet. Sie kann stationär, teilstationär oder ambulant erfolgen. Auch mobile Reha-Teams kommen zum Einsatz. Wer bereits pflegebedürftig ist, kann zum Beispiel in der stationären Pflegeeinrichtung Rehabilitationsleistungen erhalten. Rehabilitation für Eltern Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter – die sogenannten Mutter-Kind- und Vater-Kind-Maßnahmen – sind Pflichtleistungen der Krankenkassen. Das bedeutet: Wenn sie medizinisch notwendig sind, müssen sie von der Krankenkasse bezahlt werden. Auskünfte erhalten Eltern bei ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten, den Krankenkassen und beim Müttergenesungswerk.
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen dauern in der Regel drei Wochen, ambulante Rehabilitationsleistungen längstens 20 Behandlungstage. Das entspricht auch der Regeldauer der geriatrischen Rehabilitation. Die Regeldauer von stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder unter 14 Jahren beträgt vier bis sechs Wochen.
- Bei begründeter medizinischer Notwendigkeit kann eine Verlängerung beantragt werden.
- Eltern sollten darüber mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt sowie mit ihrer Krankenkasse sprechen.
- Sie können Ihrer Krankenkasse Ihre Wünsche bezüglich einer bestimmten Reha-Einrichtung mitteilen.
- Wenn diese nach medizinischen Gesichtspunkten geeignet ist und die Wünsche der persönlichen Lebenssituation, dem Alter, der familiären Situation oder den religiösen und weltanschaulichen Bedürfnissen Rechnung tragen, hat die Krankenkasse Ihren Wünschen zu entsprechen.
Bei dieser Entscheidung der Krankenkasse sind natürlich auch Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. Wenn Ihre Krankenkasse Ihnen eine Reha-Einrichtung zugewiesen hat, Sie aber eine andere Einrichtung wählen wollen, müssen Sie dafür einen Anteil an den eventuell anfallenden Mehrkosten tragen.
- Bereits seit vielen Jahren besteht ein einrichtungsübergreifendes und vergleichendes Qualitätssicherungsverfahren für Einrichtungen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation: das Qualitätssicherungsverfahren Rehabilitation der gesetzlichen Krankenkassen (QS-Reha-Verfahren).
- Nachdem die Ergebnisse bislang von allen Krankenkassen eingesehen werden können, wurde mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) der GKV-Spitzenverband beauftragt, einrichtungsbezogene Daten aus dem QS-Reha-Verfahren zu veröffentlichen.
Dies soll den Versicherten ermöglichen, Rehabilitationseinrichtungen zu vergleichen und so ihr Wunsch- und Wahlrecht effektiver auszuüben. Die Veröffentlichung soll daneben insbesondere auch Angehörigen sowie Ärztinnen und Ärzten eine Transparenz über das Versorgungsgeschehen ermöglichen.
Zuzahlung von zehn Euro am Tag bei stationärer Vorsorge und Rehabilitation. Die Zuzahlung ist bei Anschlussrehabilitationen auf 28 Tage begrenzt. Hierbei werden bereits geleistete Krankenhauszuzahlungen angerechnet. Die persönliche Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent des Bruttoeinkommens oder ein Prozent bei schwerwiegender chronischer Erkrankung.
Sobald Versicherte ihre Belastungsgrenze erreicht haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen stellen und werden dann für den Rest des Kalenderjahres von allen weiteren Zuzahlungen befreit. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen in Kurorten übernimmt die Krankenkasse die Kosten für kurärztliche Behandlungen einschließlich der verordneten Arzneimittel.
Wie oft kann man eine Reha machen?
Voraussetzungen – Sie können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bekommen, wenn ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Wenn Sie schon einmal eine Reha hatten, können Sie in der Regel erst vier Jahre später bei Bedarf die nächste Reha bekommen.
Besteht aus gesundheitlichen Gründen aber schon früher ein dringender Bedarf, können Sie die nächste Reha auch früher erhalten. Bei der Antragstellung müssen bestimmte versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt sein: “6 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung in den letzten 2 Jahren” ist die am häufigsten erfüllte Voraussetzung.
Ein sogenannter Ausschlussgrund darf nicht vorliegen. So haben zum Beispiel Beamte auf Lebenszeit keinen Anspruch auf medizinische Reha durch die Deutsche Rentenversicherung, sondern könnten sich stattdessen bei ihrer Krankenversicherung erkundigen, ob diese Reha-Leistungen übernimmt.
Wie viel Geld sollte man mit in die Reha nehmen?
Zuzahlung bei der Rentenversicherung als Kostenträger – Wenn die Rentenversicherung Ihre Reha bezahlt, gilt die Zuzahlung nur für stationäre Reha-Aufenthalte. Für eine ambulante Reha fällt keine Zuzahlung an. Die Zuzahlung für die stationäre Reha beträgt maximal 10 Euro pro Tag.
- Die Zuzahlung pro Tag ist auf maximal 42 Kalendertage gedeckelt, wobei diese Tage nicht pro Aufenthalt, sondern über das ganze Jahr gerechnet werden.
- Zuzahlungen, die Sie im selben Jahr bereits für stationäre Rehamaßnahmen oder Krankenhausaufenthalte an die Rentenversicherung geleistet haben, werden angerechnet.
Handelt es sich bei der Reha um eine Anschlussheilbehandlung (AHB), also etwa um eine Behandlung nach einer OP, ist die Zuzahlung auf höchstens 14 Tage im Jahr gedeckelt.
Wie viel zahlt die Rentenversicherung bei Reha?
Warum Reha? | Übergangsgeld Übergangsgeld zählt zu den unterhaltssichernden und ergänzenden Leistungen zur Teilhabe. Es soll die wirtschaftliche Versorgung des Versicherten und seiner Familie sicherstellen. Im Normalfall besteht bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wie bei Krankheit gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen.
Wenn dieser Anspruch durch Vorerkrankungen aber bereits erschöpft ist, zahlt der Rentenversicherungsträger während der Leistungen zur Teilhabe Übergangsgeld, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird auch während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Weiterbildungs- bzw. Qualifizierungsmaßnahmen) – gezahlt.
Das Übergangsgeld wird – wie die gesetzlichen Renten – an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst (= dynamisiert). Während des Bezugs von Übergangsgeld besteht Sozialversicherungspflicht, wobei die Beiträge vom Leistungsträger getragen werden. Übergangsgeld bei medizinischer Reha Als Arbeitnehmer haben Sie für die Zeit der Rehabilitationsleistung regelmäßig einen Anspruch auf Fortzahlung Ihres Entgelts, der im Allgemeinen 6 Wochen beträgt.
Ist der Anspruch wegen gleichartiger Vorerkrankung ganz oder teilweise verbraucht, so können Sie vom Rentenversicherungsträger Übergangsgeld für die Dauer der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten. Dazu müssen Sie unmittelbar vor dem Beginn der Rehabilitation oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkünfte erzielt und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben.
Auch wenn Sie Krankengeld beziehen, können Sie ein Übergangsgeld erhalten, wenn Sie zuvor rentenversicherungspflichtig waren. Das Übergangsgeld beträgt für Versicherte ohne Kinder 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit einem Kind mit Kindergeldanspruch 75 Prozent.
- Sind Sie selbständig tätig beziehungsweise freiwillig Versicherter, so wird das Übergangsgeld nicht aus dem letzten Nettoarbeitsentgelt, sondern aus 80 Prozent des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.
- Erhalten Sie während des Bezuges von Übergangsgeld Arbeitsentgelt oder erzielen Sie Arbeitseinkommen, so werden diese Einkünfte auf das Übergangsgeld angerechnet.
Waren Sie unmittelbar vor der Rehabilitationsleistung arbeitslos, erhalten Sie (unter bestimmten Voraussetzungen) Übergangsgeld in Höhe des zuvor gezahlten Arbeitslosengeldes. Empfängern von Arbeitslosengeld II werden regelmäßig die Leistungen vom Träger der Grundsicherung weitergezahlt.
- Benötigen Sie weitere Informationen zum Übergangsgeld, so wenden Sie sich bitte an eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen oder nutzen unser Servicetelefon.
- Übergangsgeld bei beruflicher Reha Für die Zeit der Teilnahme haben Sie regelmäßig einen Anspruch auf Übergangsgeld.
- Das Übergangsgeld beträgt für Versicherte ohne Kind 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit einem Kind mit Kindergeldanspruch 75 Prozent.
Waren Sie zuletzt selbständig tätig, so wird das Übergangsgeld nicht aus dem letzten Nettoarbeitsentgelt, sondern aus 80 Prozent des der Beitragsentrichtung im letzten Kalenderjahr zugrunde liegenden Einkommens berechnet. Die Berechnungsgrundlage darf bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einen bestimmten Mindestbetrag nicht unterschreiten.
Dieser Mindestbetrag ergibt sich aus 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts, das Ihrer höchsten nachgewiesenen beruflichen Qualifikation entspricht.68 Prozent oder 75 Prozent der so ermittelten Berechnungsgrundlage ergeben die Höhe dieses Übergangsgeldes. Übergangsgeld während der stufenweisen Wiedereingliederung Eine stufenweise Wiedereingliederung kommt in Betracht, wenn Sie nach einer Rehabilitationsleistung arbeitsunfähig sind und schrittweise an Ihre volle Arbeitsbelastung herangeführt werden sollen.
Für diese Zeit gelten Sie weiterhin als arbeitsunfähig. Besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld, so wird dieses für die Zeit nach dem Ende der Rehabilitationsleistung bis zum Beginn und für die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung gewährt. Haben Sie bereits während der Rehabilitationsleistung Übergangsgeld bezogen, wird es in der bisherigen Höhe weitergezahlt.
- Nach Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung müssen Sie die „Beginnmitteilung” (Formular G0840) vom behandelnden Arzt und vom Arbeitgeber ausfüllen lassen und beim Rentenversicherungsträger einreichen.
- Ontoverbindung und Unterschrift nicht vergessen! Danach bekommen Sie rückwirkend Übergangsgeld ausgezahlt.
Die weiteren Zahlungen erhalten Sie ebenfalls rückwirkend, jeweils nach Eingang der Folgebescheinigung oder der Abschlussbescheinigung (Formular G0842). Der Anspruch auf Übergangsgeld endet mit der Aufnahme der vollen Erwerbstätigkeit oder vorzeitig mit dem Abbruch der Wiedereingliederung.
Wird eine Reha als krank angerechnet?
Dauer und Höhe der Lohnfortzahlung bei Reha-Maßnahmen – Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, häufig auch Entgeltfortzahlung genannt, ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Er zählt zu den wichtigsten Sozialleistungen, die vom Arbeitgeber zu erbringen sind.
- Besteht grundsätzlich ein Anrecht auf Lohnfortzahlung bei Reha, dürfen die medizinischen Maßnahmen gemäß §10 Bundesurlaubsgesetz nicht auf den Urlaub angerechnet werden.
- Nach den gesetzlichen Bestimmungen stehen dem Arbeitnehmer im Falle einer unverschuldeten Krankheit insgesamt sechs Wochen Lohnfortzahlung zu.
Wurde diese Zeit bereits vor dem Antritt der Reha durch Vorerkrankungen teilweise verbraucht, wird das Entgelt für die noch verbleibende Zeitdauer ausgezahlt. Nach Ablauf der sechs Wochen kann Krankengeld oder Übergangsgeld beantragt werden. Die Höhe der Lohnfortzahlung entspricht dem üblichen Arbeitsentgelt, also 100 Prozent des Bruttogehalts.
- Dabei gehen auch Sonntags- und Feiertagszuschläge in die Berechnung der Lohnfortzahlung ein.
- Vergütungen oder Zuschläge für Überstunden, Fahrtkostenzuschüsse oder Auslagenersatz werden hingegen bei Lohnfortzahlungen für die Reha nicht berücksichtigt.
- Falls der Arbeitgeber des Patienten seiner Verpflichtung nicht nachkommen sollte, kann der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei der zuständigen Krankenkasse geltend gemacht werden.
Nicht zulässig ist es, dass Arbeitgeber die Reha auf den Urlaub des Arbeitnehmers anrechnen. Schließlich gilt der Arbeitnehmer während seiner Reha-Teilnahme als arbeitsunfähig. Urlaub ist gemäß §10 Bundesurlaubsgesetz aber nur an denjenigen Tagen möglich, an denen eine Arbeitsfähigkeit besteht.
Wie bekomme ich eine Kur bei Erschöpfung?
Schritt 1: Ärztliche Zustimmung einholen – Wie kann ich eine Kur beantragen, zum Beispiel wegen Erschöpfung? Nun, der erste Weg führt dich in eine ärztliche Praxis. Denn ob eine ambulante oder stationäre Vorsorge beziehungsweise Reha für dich infrage kommt, muss ein Mediziner entscheiden.
Wem steht eine Kur zu?
Wer hat Anspruch auf eine Kur? – Ganz grundsätzlich alle, die gesetzlich kranken- bzw. rentenversichert sind und eine Kur brauchen. Ob das der Fall ist, stellt ein Arzt fest. Im Anschluss geht der Antrag an die zuständige Versicherung.
Welche Kleidung bei Kur?
Tipps für einen gelungenen Kuraufenthalt
Ein Kuraufenthalt dauert meistens drei Wochen. In dieser Zeit nimmt man an verschiedenen Anwendungen und Therapien teil. Die Vorfreude auf einen Kuraufenthalt ist groß und damit diese durch nichts getrübt wird gibt es hier einige Ratschläge.
- Was gehört alles in den Koffer?
- Kleidung für Tag und Nacht: Wäsche, Schlafanzug oder Nachthemd, T-Shirts, bequeme Kleidung – denken Sie auch daran, dass es durchwachsenes Wetter geben kann!
- Sportbekleidung: leichte Trainingskleidung oder ein Jogginganzug, Sportschuhe, Badekleidung.
Für die persönliche Pflege: Seife, Duschgel, Shampoo, Zahnputzzeug, Kamm/Haarbürste, je nach Bedarf Rasierapparat, Fön. Mit Handtüchern und Bettwäsche muss man sein Gepäck nicht belasten, dies gehört zur Grundausstattung einer guten Unterkunft hinzu.
- Zur Unterhaltung und Erholung: alles was auch zuhause gerne zur Entspannung genutzt wird, zum Beispiel ein gutes Buch, Musik – denken Sie auch an ein Abspielgerät, Spiele, Schreibzeug, Strick- oder Häkelnadeln.
- Für die medizinische Versorgung: nur die Medikamente, die auch daheim regelmäßig eingenommen werden müssen.
- Sonstiges: Portemonnaie mit ein wenig Bargeld und Zahlungsmitteln (keine größeren Geldbeträge), Personalausweis, Krankenversicherungskarte, Adressenbuch – damit alle zu Hause mit Postkarten versorgt werden können, Digitalkamera – damit die schönsten Momente auch in Erinnerung bleiben, Handy und Ladegerät, eine kleine Reiseapotheke ist oftmals von Nutzen
Medizinische Dokumentation: für den Kurarzt vor Ort ist es oftmals sinnvoll einige Unterlagen mitzunehmen, so z.B. aktuelle Arztberichte, medizinische Befunde, Röntgenbilder, bei einer Kur auf Rezept sind alle Unterlagen von Arzt und Krankenkasse notwendig.
- Woran Sie im Vorfeld denken sollten Planen Sie die Anreise rechtzeitig, so bekommen Sie gute Plätze in Bus oder Bahn.
- Wenn Sie die Anreise mit dem Auto tätigen denken Sie an ein Navigationsgerät oder aktuelle Landkarten.
- Bei Fahrten ins Gebirge sollten Sie gerade im Winter auch an Schneeketten denken.
Denken Sie daran die Einrichtung frühzeitig zu informieren, wenn Sie unter Allergien leiden oder nur eine bestimmt Kost vertragen, so kann man sich schon im Vorfeld auf Ihre Bedürfnisse einstellen. Fragen Sie Ihre Nachbarn, ob Sie in der Zeit Ihrer Abwesenheit die Blumen gießen und den Briefkasten leeren können.
- Bestellen Sie Ihre Zeitung ab oder lassen Sie sich die Zeitung in die Klinik senden.
- Denken Sie bei der Abreise daran die Heizung runter zu regeln und alle Elektrogeräte auszuschalten, gerade auch Geräte im Stand-by-Modus.
- So sollte einem unbeschwerten Kuraufenthalt nichts mehr im Wege stehen.
: Tipps für einen gelungenen Kuraufenthalt
Kann man einfach so eine Kur machen?
Wie kann ich eine Kur beantragen? | Die Techniker Eine Kur muss schriftlich beantragt und von uns genehmigt werden. Für eine Reha-Kur bekommen Sie den Antrag von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin, für die Vorsorge-Kur bei uns.
Besprechen Sie Ihr Anliegen mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin, Mit ihm oder ihr klären Sie, welche Behandlung aus medizinischer Sicht notwendig ist, ob Sie eine Vorsorge oder Reha benötigen und ob diese ambulant oder stationär erfolgen soll.Bei einer Vorsorge-Kur fordern Sie das Antragsformular bei uns an, die Telefonnummer finden Sie unten. Den Antrag für die Reha hat Ihr Arzt oder Ihre Ärztin. Lassen Sie den Antrag von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin ausfüllen.Laden Sie den ausgefüllten Antrag über Ihr Postfach in Meine TK hoch oder senden Sie ihn an diese Adresse (eine Straße und Hausnummer sind nicht erforderlich):
Techniker Krankenkasse20904 Hamburg Im Falle einer Bewilligung erhalten Sie von uns Bescheid und können im Anschluss Ihren Kurort angeben. Wenn Sie einen Antrag für eine Vorsorge-Kur stellen möchten, rufen Sie uns gern unter an. Sie erreichen uns montags bis donnerstags von 8 bis 18 Uhr und freitags von 8 bis 16 Uhr.
Da wir für den Antrag einige individuelle Angaben von Ihnen brauchen, können wir Ihnen leider keinen Online-Antrag zur Verfügung stellen. Vorsorge oder Reha – was ist was? Vorsorge soll dabei helfen, dass Beschwerden sich nicht verschlimmern oder chronisch werden. Ziel ist es, alltagsrelevante Beeinträchtigungen zu vermeiden.
Um eine Reha handelt es sich, wenn bestehende Krankheiten behandelt werden müssen und die Möglichkeiten vor Ort dafür nicht ausreichen. : Wie kann ich eine Kur beantragen? | Die Techniker
Wie lange kann man auf Kur?
Dauer einer Kur beträgt meist drei Wochen – Die Dauer einer Kur unterscheidet sich bei stationärem Aufenthalt und ambulanten Kuren. Einen Antrag auf zwei bis drei Wochen können Sie bei stationären Kuraufenthalten stellen, die der Rehabilitation dienen.
- Der Aufenthalt kann in der Kurklinik dann noch einmal um eine Woche verlängert werden, wenn Ihr Kurarzt dies für sinnvoll hält.
- Es gilt in der Regel eine Obergrenze von 21 Tagen.
- Inder unter 14 Jahren können auf Antrag eine sechswöchige Kur genehmigt bekommen.
- Ambulante Kuren sind eher für die Vorsorge gedacht.
Die Dauer einer Kur, die ambulant erfolgt, beträgt in der Regel drei Wochen für die Primärprävention und vier Wochen für die Sekundärprävention. Verlängern lässt sich der Kuraufenthalt nur bei einer medizinischen Notwendigkeit, so die “Apotheken Umschau”.
Wie wirkt sich eine Kur auf die Rente aus?
Die häufigsten Rentenirrtümer – Sozialverband VdK Baden-Württemberg Ratgeber Rente Sie sind unverwüstlich wie Unkraut und ansteckend wie Schnupfen: Eine Reihe von falschen Aussagen zum Thema Rente machen unter Nachbarn und Kollegen immer wieder die Runde.
Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hat sie unter dem Stichwort “Die häufigsten Rentenirrtümer” zusammengestellt: “Ehemänner haben keinen Anspruch auf Witwerrente” – hält sich hartnäckig, ist aber falsch. Richtig ist: Seit der Reform des Hinterbliebenenrechts im Jahr 1986 sind Frauen und Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt.
In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners besteht immer dann ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Ehegatte bereits Rente bezogen hat oder bis zu seinem Tod mindestens fünf Beitragsjahre rentenversichert war und der Rentenantrag innerhalb eines Jahres nach dem Tod der Versicherten gestellt wird.
Ab dem vierten Kalendermonat nach dem Tod wird jedoch eigenes Einkommen angerechnet. “Die letzten Jahre vor der Rente sind besonders wichtig!” wird oft in Betrieben behauptet, ist aber falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus allen bis zum Rentenbeginn zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Dabei werden die letzten Jahre genauso behandelt wie die anderen Beitragsjahre auch.
“Rente bekomme ich erst, wenn ich 15 Jahre geklebt habe!” – stimmt nicht. Richtig ist: Seit 1984 ist eine Mindestversicherungszeit von nur fünf Jahren für eine Regelaltersrente erforderlich. Hierauf werden neben Beitragszeiten, zu denen auch Kindererziehungszeiten zählen, auch Ersatzzeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich, einem Rentensplitting und anteilig aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung (Mini-Job) angerechnet.
Wenn ich 45 Jahre eingezahlt habe, kann ich sofort abschlagsfrei in Rente gehen!” – diese Auffassung ist nicht richtig. Wer 45 Jahre Beiträge gezahlt hat, kann auch künftig mit 65 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen. Zu dieser im Rahmen der “Rente mit 67” eingeführten neuen Wartezeit zählen neben Pflichtbeiträgen auch Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu deren zehnten Lebensjahr.
Bezugszeiten von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II (früher Arbeitslosenhilfe) zählen aber nicht dazu. Auch die Wartezeitmonate, die man nach einer Ehescheidung hinzugewonnen hat, fallen unter den Tisch. “Alle müssen jetzt bis 67 Jahre arbeiten” wird zurzeit häufig behauptet, ist aber falsch.
Richtig ist: Erst ab Geburtsjahrgang 1964 muss man bis 67 Jahre arbeiten. Die Altersgrenze wird behutsam von 65 auf 67 Jahre angehoben. Wer bis einschließlich 1946 geboren ist, ist von den Gesetzesänderungen gar nicht betroffen. Bei den Geburtsjahrgängen 1947 bis 1963 wird die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben.
Hierbei sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten, die man am besten mit den Beratern in den Regionalzentren und Außenstellen der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg bespricht. “Die Abschläge für eine vorzeitige Altersrente enden, wenn ich die Regelaltersgrenze erreicht habe”, heißt es häufig, stimmt aber nicht: Abschläge für eine Rente, die man vor der Regelaltersgrenze bezieht, gelten meist lebenslang und auch bei anschließend gezahlten Hinterbliebenenrenten.
- Zu meiner Rente darf ich 400 Euro hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird” – das ist nicht richtig.
- Wenn ich eine Altersrente vor der Regelaltersgrenze in Anspruch nehme oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehe, darf ich 350 Euro hinzuverdienen, ohne dass meine Rente gekürzt wird.
Verdiene ich aber mehr, so kann ich meinen Rentenanspruch ganz oder teilweise verlieren. Wenn ich die Regelaltersgrenze erreicht habe, gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. “Die Altersrente meines Ehepartners wird auf meine Altersrente angerechnet.” Auch das ist ein Irrtum, denn auf die eigene Rente wird die Altersrente des Ehepartners nicht angerechnet.
- Ausnahme: Bei Rentenansprüchen nach dem Fremdrentengesetz (in der Regel Deutsche aus Osteuropa) gibt es eine Begrenzung der gemeinsamen Rentenansprüche.
- Die Rente kommt automatisch!” Nein, leider nicht.
- Alle Leistungen aus der Rentenversicherung müssen beantragt werden.
- Wichtig: Rentenanträge drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn stellen.
“Alle Frauen können mit 60 Jahren in Rente gehen!” Dies gilt nur für Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Sie können frühestens ab dem 60. Lebensjahr in Rente gehen, wenn sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und ab dem 40. Geburtstag mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben.
Allerdings müssen sie mit einem Abschlag von maximal 18 Prozent rechnen. “Der Versorgungsausgleich ist endgültig.” Das stimmt nur bedingt. Richtig ist: Seit dem 1. Juli 1977 gibt es den Versorgungsausgleich nach Ehescheidung. Tatsächlich ist dieser endgültig. Es gibt jedoch “Hintertürchen”, mit denen der Ver-sorgungsausgleich überprüft werden kann.
Eine Möglichkeit für eine Rücknahme der Rentenminderung wegen eines Versorgungsausgleichs besteht, wenn der begünstigte Ex-Ehegatte verstorben ist und noch keine oder nur sehr geringe Leistungen aus der Rentenkasse erhalten hat. “Eine Reha führt zur Kürzung der späteren Rente!” Auch das ist ein Irrtum, denn eine Rehabilitation mindert die spätere Rente nicht.
Im Gegenteil: Während einer Reha werden normalerweise Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet, die den späteren Rentenanspruch erhöhen. Darüber hinaus führt eine erfolgreiche Reha häufig zu einer längeren Erwerbstätigkeit und damit auch zu einer höheren Rente. “Ich muss meine Rente ab 2005 voll versteuern” wird zurzeit häufig behauptet.
Da irren viele Rentnerinnen und Rentner. Wer seit 2005 oder früher eine Rente bekommt, für den beläuft sich der steuerfreie Anteil der Rente auf 50 Prozent. Dieser Betrag bleibt für immer gleich. Das führt dazu, dass der Großteil der heutigen Rentnerinnen und Rentner weiterhin keine Steuern zahlen muss.
- Dies gilt jedoch nicht für Rentner, die weitere Einkünfte haben, etwa Zinserträge und Miet- oder Pachteinnahmen.
- Hier können Steuern fällig werden.
- Von der Rente wird jedoch keine “Lohnsteuer” abgezogen, deshalb gibt es auch keine Lohnsteuerkarten für Rentner.
- Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden, im Gegensatz zu den Einkünften von Arbeitnehmern aus nichtselbständiger Arbeit, als “sonstige Einkünfte” versteuert und müssen dem Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung mitgeteilt werden.
“Azubis sind erst nach fünf Jahren Beitragszeiten in der Rentenversicherung gegen das Risiko der Erwerbsminderung abgesichert” meinen viele Eltern von Schulabgängern. Dies ist nicht korrekt, denn hier sieht der Gesetzgeber Sonderregelungen vor. Auszubildende sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag und bei allen anderen Gründen ab dem zweiten Beitragsjahr gegen das Risiko der Erwerbsminderung abgesichert.
Kann jeder eine Kur beantragen?
Krankenkasse zahlt Vorsorgekur: Jeder hat ein Recht auf Kur! So zahlen Sie nur 10 Euro am Tag dazu Eine Auszeit ist oft das beste Mittel gegen zu viel Stress in Job oder Familienleben. Wer das mit einer Vorsorgekur verbindet, kann sogar Zuschüsse von der Krankenkasse erhalten.
FOCUS Online erklärt, wann Ihnen eine Kur zusteht und was Sie beim Antrag beachten müssen. Ein Recht auf eine Kur hat jeder gesetzlich Krankenversicherte: der ausgepowerte Student oder Arbeitnehmer genauso wie die überlastete Hausfrau oder der Rentner mit Arthrose. Sie müssen nicht schwer krank sein, um Zuschüsse zu einer Vorsorgekur zu bekommen.
Bescheinigt ein Arzt, dass die Kur wegen Allergie, Erschöpfung oder Rückenschmerzen medizinisch notwendig ist, erstattet die gesetzlichen Kassen auf Antrag die Kurkosten. Oft zahlen sie auch Zuschüsse für Unterkunft, Fahrtkosten und Verpflegung.(TK) zeigt.
Wann sollte man eine Kur machen?
Was genau ist unter einer Kur zu verstehen? – Eine Kur ist eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme, die verordnet wird, wenn ambulante oder teilstationäre Krankenbehandlungen im Vorfeld nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben und die Gesundheit eines Menschen stark gefährdet ist.
- Gründe für eine Kur sind beispielsweise starke oder anhaltende körperliche Beeinträchtigungen und Schmerzen oder auch eine psychische Überlastung, die sich unterschiedlich zeigen kann, etwa in Depressionen, Nervenzusammenbrüchen und Aggressionen.
- Eine Kur wird in der Regel für einen Zeitraum von zunächst 3 Wochen geplant.
Nach Abschluss sollten die Kur-Erfolge durch eine ambulante Nachsorge gesichert werden. Dafür wäre dann wieder der Hausarzt zuständig.
Wer bezahlt die Fahrt zur Kur?
Fahrten zu Arztpraxen oder Krankenhäusern können Kassenpatient:innen von der Kasse bezahlt bekommen. Dafür brauchen Sie ein Rezept, das Ärzte nur verordnen dürfen, wenn die Fahrt medizinisch notwendig ist.
Wem steht eine Kur zu?
Wer hat Anspruch auf eine Kur? – Ganz grundsätzlich alle, die gesetzlich kranken- bzw. rentenversichert sind und eine Kur brauchen. Ob das der Fall ist, stellt ein Arzt fest. Im Anschluss geht der Antrag an die zuständige Versicherung.