VIII. Steuerpflicht – Ja. Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP stets als „sonstige Einkünfte” zu behandeln (§ 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz). Die Freigrenze des § 22 Nummer 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz in Höhe von 256 Euro findet auf die EPP keine Anwendung.
- Bei Arbeitnehmern, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, wird die EPP in der Regel wie Arbeitslohn als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz für das Jahr 2022 berücksichtigt.
- Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.
Wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt werden, gehört die EPP zu den sonstigen Einkünften. Ja. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP unterliegt als „sonstiger Bezug” dem Lohnsteuerabzug.
- Bei der Lohnsteuerberechnung ist die EPP bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c Einkommensteuergesetz) nicht zu berücksichtigen.
- Hintergrund hierfür ist, dass auf entsprechende Lohnteile keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
- Hinweis für Arbeitgeber/Softwareanbieter: Bei der maschinellen Lohnsteuerberechnung ist die EPP dem Eingangsparameter SONSTENT zuzuordnen.
Wurde die EPP nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, erhöht das Finanzamt im Veranlagungsverfahren den vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 Euro. Eine Besteuerung erfolgt bei anspruchsberechtigten Arbeitnehmern, denen die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, über die Lohnbesteuerung in 2022.
Arbeitnehmer, die die EPP erst mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen können (z.B., weil am 1. September 2022 kein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt), versteuern die EPP mit der Einkommensteuerveranlagung für 2022, auch wenn die EPP erst in 2023 oder ggf. später zufließt.
Das sonst geltende Zu- und Abflussprinzip (§ 11 Einkommensteuergesetz) ist hier nicht anzuwenden. Bei selbständig tätigen Anspruchsberechtigten erhöht die EPP die Einkünfte für den Veranlagungszeitraum 2022. Das sonst geltende Zu- und Abflussprinzip ist auch hier nicht anzuwenden.
Nein. Die EPP unterliegt weder der Umsatz- noch der Gewerbesteuer. In der Regel nein. Arbeitnehmer, an die die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wird, sind allein deshalb nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Wird die EPP über eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausgezahlt, ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich, und es wird eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt.
In anderen Fällen können Anspruchsberechtigte die EPP infolge der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten (z.B. Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 in keinem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen oder Selbständige, für die bisher keine Vorauszahlungen festgesetzt wurden).
Nein. Die EPP ist keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung. Nein. Die EPP ist keine beitragspflichtige Einnahme in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Nein. Die EPP ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Ja. Die EPP ist unabhängig von der Steuerfreiheit der übrigen Einkünfte in der Regel steuerpflichtig.
Nein. Die EPP ist zwar in der Regel lohnsteuerpflichtig; sie ist jedoch keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung und keine Besoldung. Zum Seitenanfang
Was ist wenn der Arbeitgeber keine Energiepauschale zahlt?
Was tun, wenn der Arbeitgeber die EPP nicht auszahlt? – Bekommen Sie die Energiepauschale nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt, haben aber Anspruch auf diese, müssen Sie selbst aktiv werden. Sie müssen die EPP dann bei Ihrer Steuererklärung für 2022 geltend machen.
Nach Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten Sie die Energiepreispauschale dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Damit ist auch klar, dass diese Personen die Auszahlung erst später erhalten. Sollten Sie bis zum 1. September arbeitslos gewesen sein und auch keinen Minijob haben, aber zum Oktober hin oder später noch ein Arbeitsverhältnis beginnen, erhalten Sie ebenfalls die EPP über die Abgabe der Einkommenssteuererklärung für 2022.
In Bezug auf die Energiepreispauschale müssen Sie achtsam sein. Da viele nicht wissen, wie Sie die EPP erhalten, haben Cyberkriminelle hier leichtes Spiel. Derzeit werden viele Phishing-E-Mails im Namen von Sparkassen und Banken versendet, welche behaupten, dass die Bank nach einem Datenabgleich die EPP auszahlt.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
Wer zahlt die Energiepauschale von 300 € aus?
Energiepauschale von 300 Euro: Wer bekommt das Geld? – Das Geld wird vom Arbeitgeber als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt, bei Selbstständigen wird stattdessen die Steuer-Vorauszahlung gesenkt. © Patrick Pleul/dpa Darauf hatten sich die Koalitionsspitzen der Deutschen Presse-Agentur (dpa) zufolge geeinigt: Jeder einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige, der in den Steuerklassen 1-5 einsortiert ist, soll die Pauschale von einmalig 300 Euro brutto bekommen.
Wer zahlt die Energiepauschale aus?
Erste Energiepauschale wurde im September 2022 ausgezahlt: Wer hat nochmal Anspruch? – Die Energiepauschale wird vom Arbeitgeber als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt. Diese ist allerdings steuerpflichtig. Wer also einen hohen Steuersatz hat, bekommt am Ende dementsprechend weniger raus. Beschäftigte, die unter dem Grundfreibetrag bleiben, profitieren von der vollen Summe.
Erste Energiepauschale 2022 | |
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Wie hoch ist der Betrag? | 300 Euro |
Wer hat Anspruch? | Einkommenssteuerpflichtige Erwerbstätige, pauschalbesteuerte Minijobber, Gewerbetreibende und Selbständige |
Wann wird sie ausgezahlt? | September 2022 |
Wie erfolgt die Auszahlung? | Für einkommensteuerpflichtige Beschäftigte automatisch mit der Gehaltsabrechnung. Selbstständige profitieren durch Steuersenkung |
Habe die 300 Euro Energiepauschale nicht bekommen?
300 Euro EPP nicht erhalten: Das ist zu tun – Minijobber müssen das erste Beschäftigungsverhältnis schriftlich bestätigen. Bild: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn Es gibt nicht nur eine Art von Beschäftigungsverhältnis in Deutschland, sondern viele Varianten. Am leichtesten hat man es, was die EPP betrifft, als Arbeitnehmer.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, prüfen Sie Ihre Lohnzettel ab September 2022, ob Sie die Pauschale erhalten haben. Grundsätzlich musste die EPP aber nicht unbedingt im September ausbezahlt werden. Auch eine spätere Auszahlung ist möglich. Das Bundesfinanzministerium nennt aber als spätesten Zeitpunkt die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer.
Ein klärendes Gespräch mit dem Arbeitgeber kann auch bei Sonderfällen nützlich sein: Minijobber mussten zum Beispiel aktiv werden und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt. Nur dann durfte der Arbeitgeber die EPP auch auszahlen.
Kann ein Arbeitnehmer auf die Energiepreise Pauschale verzichten?
Sind Steuerpflichtige, die die EPP erhalten haben, verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 abzugeben? – Grundsätzlich nein. Arbeitnehmer, an die die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wird, sind allein deshalb nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Wird die EPP über eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausgezahlt, ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich, und es wird eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt. In anderen Fällen können Anspruchsberechtigte die EPP infolge der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten (z.B.
Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 in keinem Dienstverhältnis stehen oder Selbständige, für die bisher keine Vorauszahlungen festgesetzt wurden). Zum Seitenanfang
Wie bekomme ich nachträglich die Energiepauschale?
Steuererklärung als letzte Chance: So erhalten Sie nachträglich die Energiepauschale – Haben Sie als Arbeitnehmer:in noch keine Auszahlung erhalten, müssen Sie diese über Ihre Einkommenssteuererklärung 2022 einholen, erläutert das Fachportal Haufe.de,
- Sie brauchen dieser keine Zusatzinformationen beifügen, denn das Finanzamt übernimmt die Auszahlung in diesem Fall automatisch.
- Minijobber müssen nur den Mantelteil ausfüllen und im Bereich „Sonstige” in den Zeilen 13 und 14 angeben, dass noch keine Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgt ist.
- Rentnerinnen und Rentner, die trotz bestehenden Anspruchs noch keine Energiepreispauschale erhalten haben, können bis zum 30. Juni 2023 einen Antrag auf nachträgliche Auszahlung stellen”, so die Deutsche Rentenversicherung.
Der entsprechende Antrag ist auf der Website der Rentenversicherung zu finden, trotzdem kann er nur postalisch eingereicht werden. Also: PDF herunterladen, ausdrucken, ausfüllen und mit dem Stichwort „Energiepreispauschale” an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) in Bochum schicken. Einige Beschäftigte müssen (einmalig) eine Steuererklärung abgeben, um die Energiepauschale zu erhalten. © Imago Beachten Sie: Auch eine doppelte Zahlung ist möglich. Beispielsweise, wenn während des Studiums oder der Rente einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen wird oder wenn ein Renteneintritt nach September 2022 erfolgt ist.
Wie bekommt der Arbeitgeber die 300 Euro zurück?
Wer zahlt die Pauschale wann aus? – Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern die Energiepreispauschale im September auszahlen. Einzige Ausnahme: Führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer nur vierteljährlich oder jährlich ab, muss er die Pauschale erst im Oktober auszahlen.
Wieso zahlt der Arbeitgeber die Energiepauschale?
Wer kriegt die Pauschale und wann ist sie fällig? So zahlen Arbeitgeber die Energiepauschale aus Mit der Energiepauschale in Höhe von 300 Euro soll ein Ausgleich für die hohen Energiepreise geschaffen werden. Arbeitgeber zahlen die Pauschale an ihre Beschäftigten.
zum September in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen,in eine der Steuerklassen I bis V eingeordnet sind oderals geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn (§40a EstG) beziehen.
Hierzu zählen unter anderem auch:
Beschäftige in der passiven Phase der Altersteilzeit,Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen,Beschäftigte mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (beispielsweise Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug).
Der Anspruch auf die Auszahlung besteht, sobald irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Auch wenn im September noch kein Dienstverhältnis besteht, kann die Auszahlung nachträglich über eine Steuererklärung erfolgen. Bescheinigt der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt, kann eine Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgen.
Pensionäre und Rentner, soweit sie keine anderen Einkünfte zum Beispiel aus freiberuflicher Tätigkeit beziehenSteuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschlandbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler
Idealerweise zahlen die Arbeitgeber die Energiepauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden Lohnzahlung aus. Finanziert werden soll die Pauschale durch eine Entnahme vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer und diese soll bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abgesetzt werden.
- Bei einer monatlichen Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis zum 10.
- September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen.
- Dazu wird die Energiepreispauschale in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt.
- Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird dieser übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.
Hinweis: Die ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben. : Wer kriegt die Pauschale und wann ist sie fällig? So zahlen Arbeitgeber die Energiepauschale aus
Wer zahlt bei Au Due Energiepauschale?
Bin seit den 16.04.2021 krankgeschrieben wer zahlt mir nun die energiepauschale der Arbeitgeber von den ich ja in moment nichts mehr gezahlt bekomme oder muss die Krankenkasse zahlen. Sehr geehrte Frau B., vielen Dank für Ihre Anfrage. Anspruch auf die Energiepreispauschale haben die Erwerbstätigen.
- Damit wird die Pauschale an rd.44,8 Mio.
- Bürgerinnen und Bürger gezahlt.
- Die Pauschale soll deren drastisch gestiegene erwerbsbedingte Wegekosten abfedern.
- Um anspruchsberechtigt zu sein, reicht eine kurzfristige Beschäftigung im Jahr 2022 aus.
- Gezahlt wird sie an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und an Selbständige.
Zum Kreis der Begünstigten zählen auch Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstes. Begünstigt sind auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber). Wenn Rentnerinnen und Rentner, Studierende oder Bezieherinnen und Bezieher von Elterngeld im Jahr 2022 einer Erwerbsarbeit nachgehen und Lohn erhalten oder als Unternehmer oder Freiberufler Einkünfte erzielen, bekommen auch sie die Energiepreispauschale.
Die Erwerbstätigkeit wird allerdings nur anerkannt, wenn sie der Einnahmeerzielung und nicht nur dem Erhalt der Energiepreispauschale dient. Eine geringfügige Beschäftigung muss etwa bei der Knappschaft bzw. Krankenkasse angemeldet sein, der Minijobber muss eine Beschäftigung tatsächlich antreten und der Arbeitgeber muss Lohn zahlen und pauschal versteuern.
Eine selbständige Tätigkeit muss nachhaltig sein und mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen werden. Erfüllen Rentnerinnen und Rentner, Studierende und Bezieher von Transferleistungen diese Voraussetzungen nicht, erhalten sie die Energiepreispauschale nicht.
- Bei ihnen liegen keine erwerbsbedingten Mehraufwendungen vor.
- Die auch bei diesen Gruppen bestehenden energiepreisbedingten Mehrbelastungen, insbesondere höhere Heizkosten, werden durch andere Hilfen, etwa den im Rahmen des Wohngeldes gewährten Heizkostenzuschuss oder die Abschaffung der EEG-Umlage ausgeglichen.
Die große Mehrheit der Erwerbstätigen wird durch die Energiepreispauschale zeitnah entlastet, ohne selbst aktiv werden zu müssen. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die am 1. September 2022 in einem ersten Arbeitsverhältnis stehen, wird die Energiepreispauschale über den Arbeitgeber ausgezahlt.
- Die Auszahlung erfolgt mit dem Septembergehalt.
- In Ausnahmefälle kann die Zahlung auf den Oktober verschoben werden (siehe unten).
- Die Auszahlung durch den Arbeitgeber gilt auch für geringfügig Beschäftigte, sofern der Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt.
- Geringfügig Beschäftigte müssen ihren Arbeitgebern allerdings schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Gibt der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung ab, können die Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten. Diese Regelung entlastet insbesondere Privathaushalte, die Minijobber beschäftigen und denen eine Auszahlung der Pauschale nicht zugemutet werden soll.
- Bezogen auf die Frage, wie es sich beim Krankgeld verhält gilt folgendes (zu finden unter: )
- Praxis-Beispiel
- Energiepreispauschale bei Krankengeld
Ein Arbeitnehmer ist alleinerziehend und bezieht vom 1.1.-31.12.2022 ausschließlich Krankengeld. Der Anspruch auf eine Energiepreispauschale entsteht am 1.9.2022. Der Arbeitnehmer bezieht im gesamten Veranlagungszeitraum 2022 ausschließlich Krankengeld und keine weiteren Einkünfte aus einer aktiven anderen Tätigkeit.
Der Arbeitnehmer hat damit Anspruch auf eine Energiepreispauschale, sofern das Krankengeld in diesem Zeitraum im Zusammenhang mit einem aktiven Dienstverhältnis steht, aus dem er eigentlich Arbeitslohn bezieht. Der Arbeitnehmer kann die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 beantragen.
Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung automatisch gewährt, sofern sie nicht bereits durch den Arbeitgeber oder im Rahmen der Einkommensteuervorauszahlung ausgezahlt wurde und die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Ein besonderer Antrag ist dafür nicht erforderlich.
- Einzelheiten werden noch in der Bund Länder Runde ausgearbeitet.
- Mit freundlichen Grüßen
- Josip Juratovic
: Bin seit den 16.04.2021 krankgeschrieben wer zahlt mir nun die energiepauschale der Arbeitgeber von den ich ja in moment nichts mehr gezahlt bekomme oder muss die Krankenkasse zahlen.
Wie bekomme ich als Minijobber die 300 € Energiepauschale?
Viele Minijobber sollten eine Steuererklärung abgeben! – Bei einem Minijob oder einer geringfügigen Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber die Energiepreispauschale jedoch nur dann aus, wenn er eine Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt abgibt und der Minijobber schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt.
- Das Muster für eine solche Erklärung finden Sie hier: Minijob-Zentrale,
- Das Gleiche gilt für kurzfristig Beschäftigte, wie z.B.
- Saisonarbeiter und Aushilfskräfte.
- Gibt der Arbeitgeber aber keine Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt ab, sollte der Minijobber eine Steuererklärung abgegeben werden.
- Nur dann werden die 300-Euro-Energiepreispauschale auch vom Finanzamt ausgezahlt.
Die Energiepauschale können auch Personen erhalten, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen. Dazu gehören u.a. ehrenamtlich tätige Übungsleiter, Trainer, Betreuer, Dirigenten, deren Vergütung in Höhe des Übungsleiterfreibetrages bis 3.000 Euro gemäß § 3 Nr.26 EStG steuerfrei bleibt, sowie ehrenamtliche Tätige, die eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags von 840 Euro gemäß § 3 Nr.26a EStG erhalten.
Was hat der Arbeitgeber von der Inflations Prämie?
Seit Ende 2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro auszahlen, um die Auswirkungen der Inflation abzumildern. Die Regelung zur sogenannten Inflationsausgleichsprämie gilt bis Ende 2024. Das Bundesministerium der Finanzen hat nun zu Einzelfragen Stellung genommen.
Wer kriegt die Inflationsprämie?
Azubis, Teilzeitbeschäftigte, Minijobber und arbeitende Rentner: Wer bekommt die Inflationsausgleichsprämie? – Die Inflationsausgleichsprämie können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten – ganz gleich, ob sie eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben. Demnach können auch Minijobber, Auszubildende und arbeitende Rentner die unversteuerte Prämie erhalten.
Woher bekommt der Arbeitgeber das Geld für die Inflationsprämie?
Bekommen Arbeitgeber die Prämie erstattet? – Nein. Anders als die Energiepreispauschale ist die Inflationsprämie eine freiwillige Leistung, also Zahlung, der Arbeitgeber an ihre Belegschaft. „Arbeitgeber bekommen das Geld nicht vom Finanzamt zurück”, erläutert Hausmann.
Woher bekommt der Arbeitgeber das Geld für die Inflationsprämie?
Bekommen Arbeitgeber die Prämie erstattet? – Nein. Anders als die Energiepreispauschale ist die Inflationsprämie eine freiwillige Leistung, also Zahlung, der Arbeitgeber an ihre Belegschaft. „Arbeitgeber bekommen das Geld nicht vom Finanzamt zurück”, erläutert Hausmann.
Wie bekommt der Arbeitgeber die 300 €?
Wie bekomme ich als Arbeitgeber die Kosten für die Energiepreispauschale zurück? | Die Techniker – Firmenkunden Die Refinanzierung findet über die Lohnsteueranmeldung statt. Als Arbeitgeber können Sie die EPP gesondert dem Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen.
- Übersteigt die insgesamt zu gewährende Pauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, erhalten Sie als Arbeitgeber den übersteigenden Betrag vom Finanzamt zurück.
- Technisch erfolgt dies über eine sogenannte Minus-Lohnsteuer-Anmeldung.
- Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich.
Alle wichtigen Informationen über den Zeitraum finden Sie in, Weitere Informationen zur Auszahlung und zur Erstattung finden Sie im des Bundesfinanzministeriums. : Wie bekomme ich als Arbeitgeber die Kosten für die Energiepreispauschale zurück? | Die Techniker – Firmenkunden