Wann Ist Man In Der TüRkei VolljäHrig?

Wann Ist Man In Der TüRkei VolljäHrig
Die Volljährigkeit (selten auch als Großjährigkeit oder Majorennität bezeichnet) ist das Lebensalter, ab dem eine natürliche Person von Rechts wegen als erwachsen gilt. Andere Länder.

Staat Volljährigkeit mit
Türkei 18
Tunesien 18
Turkmenistan 16
Ukraine 18

132 weitere Zeilen

In welchem Land ist man erst ab 21 volljährig?

Ist die Minderjährigkeit in Europa überall gleich geregelt? Wo gibt es eventuell Unterschiede? | STERN.de – Noch Fragen? Antworten (3) In fast allen Ländern in Europa entspricht die Altersgrenze der in Deutschland, Österreich und der Schweiz: Man ist also mit Vollendung des 18.

Lebensjahres (sprich: mit dem 18. Geburtstag) volljährig. Das einzige Land, wo dies nicht so ist, ist der Zwergstaat Monaco. Dort erlangt man die Volljährigkeit erst mit 21 Jahren. Zum Vergleich: in Somalia schon mit 15 (!) Jahren. In Deutschland, Österreich und in der Schweiz ist man ab dem 18. Lebensjahr nicht mehr minderjährig.

In Großbritannien ist es auch das achtzehnte, in Schottland wiederum das sechzehnte Lebensjahr. In Albanien wird man erst mit 20 volljährig, es gibt einige Unterschiede innerhalb Europas. Diese ist nicht überall gleich geregelt. Es gibt teilweise große Unterschiede, hinsichtlich der Vergnügungsbranche und der Führerscheine etwa.

Wo ist man mit 14 volljährig?

Österreich – In Österreich wurde das Alter der Volljährigkeit ( § 21 ABGB ) am 1. Juli 1973 von 21 auf 19 und am 1. Juli 2001 von 19 auf 18 Jahre per Gesetz herabgesetzt. Man ist jedoch schon mit 16 Jahren wahlberechtigt. Im österreichischen Recht ist die Volljährigkeit von der Mündigkeit (hier ist insbesondere auch die Strafmündigkeit gemeint ) zu unterscheiden.

In welchem Land ist man mit 20 volljährig?

Erst mit 20 ist es so weit – Im Land Japan sind junge Leute erst mit 20 Jahren volljährig. Sie dürfen dann etwa wählen und Alkohol trinken. In dem Land gibt es sogar jedes Jahr einen Feiertag für die neuen Volljährigen. Er heißt Seijin no Hi und ist immer am zweiten Montag im Januar.

  1. Diesmal ist das der 11. Januar.
  2. Auch in Thailand und Südkorea, zwei anderen Staaten in Asien, gilt man erst mit 20 als volljährig.
  3. Für die Menschen in Japan ist das eine besondere Gelegenheit, ein richtiger Festtag.
  4. Die jungen Frauen machen sich schick.
  5. Viele tragen einen Kimono – ein traditionelles japanisches Gewand.

Auch die Haare machen sie sich besonders zurecht. Die jungen Männer tragen an dem Tag eher einen dunklen Anzug statt eines Kimonos. Von dpa : Japan feiert das Erwachsenwerden

Was ist man mit 21 Jahren?

Als volljährig gilt man in Deutschland mit 18 Jahren. Ab diesem Alter gilt eine Weiterlesen durch Klick auf den Begriff “>natürliche Person als erwachsen und ist damit geschäftsfähig. In Deutschland erreicht man laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit 18 Jahren die Volljährigkeit. Ab diesem Alter gilt man im Strafrecht als mündig und in der Wirtschaft als voll geschäftsfähig. Aus diesem Status ergeben sich zudem viele weitere Rechte und Pflichten. Das Alter der Volljährigkeit ist weltweit allerdings nicht einheitlich.

Was darf man erst ab 25?

Vollendung des 25. Lebensjahres –

  • Mindestalter als Adoptionsbewerber (Alleinstehender oder als Ehepaar, wenn anderer Ehegatte mindestens 21 Jahre alt ist; § 1743 BGB)
  • Wählbarkeit als Schöffe ( § 33 Gerichtsverfassungsgesetz – Soll-Vorgabe), als ehrenamtlicher Arbeits- oder Sozialrichter ( § 21 ArbGG ; § 16 SGG )
  • Wählbarkeit zum ehrenamtlichen Verwaltungsrichter ( § 20 VwGO )
  • Höchstalter für Familienversicherung bei Ausbildung ( § 10 Abs.2 SGB V )
  • Altersgrenze in Bezug auf bestimmte Leistungsansprüche nach dem SGB II: Zurechnung zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, wenn mit diesem in einem Haushalt lebend ( § 7 Abs.3 SGB II), nur ausnahmsweise Übernahme von Kosten einer eigenen Wohnung ( § 22 Abs.5 SGB II ), besondere Förderung zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit (z.B. § 3 Abs.2 SGB II)
  • Höchstalter beim Bezug von Kindergeld ( § 2 Abs.2 BKGG)
  • Höchstalter bei der Wählbarkeit zur betrieblichen Jugend- und Auszubildendenvertretung ( § 61 BetrVG )
  • Wählbarkeit als Bürgermeister in einigen Bundesländern, z.B. Baden-Württemberg ( § 46 Abs.1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg), Brandenburg (§ 65 Abs.2 Brandenburg. Kommunalwahlgesetz)
  • Wegfall des Erfordernisses eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige Eignung für die Ersterteilung der Erlaubnis zum Besitz und Erwerb bestimmter Schusswaffen ( § 6 Abs.3 WaffG)
  • Mindestalter zur Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation ( Heilpraktiker )
  • Mindestalter (Ende des Kalenderjahrs) für die Todeserklärung im Kindes- oder frühen Jugendalter Verschollener nach dem Verstreichen von zehn Jahren Wartezeit ab dem letzten Lebenszeichen ( § 3 Abs.2 VerschG )
  • Mindestalter für die Eintragung der Schlüsselziffer 196 für die Führerscheinklasse B, dies ist die Berechtigung, Leichtkrafträder bis 125 cm³ und 11 kW mit einem Leistung-Gewicht-Verhältnis von maximal 0,1 kW/kg zu fahren.

Wann ist man in China volljährig?

12. Volljährig werden in China: Ji Li und Guan Li – globaltimes.cn In manchen Teilen Chinas werden seit Kurzem wieder vermehrt die konfuzianischen Zeremonien Ji Li (für Mädchen) und Guan Li (für Jungs) abgehalten. An diesen Feiern nehmen normalerweise junge Menschen teil, die gerade 20 Jahre alt geworden sind.

Bin ich mit 16 volljährig?

IV. Bedeutung der Volljährigkeit – A. Rechtsfähigkeit 1. Fähigkeit zur Vertragsunterzeichnung Mit Erreichen der Volljährigkeit hat eine Person die volle Geschäftsfähigkeit und kann somit Verträge abschließen. Vor Erreichen der Volljährigkeit ist eine Zustimmung der Eltern oder eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.2.

Fähigkeit zur Testamentserrichtung Eine volljährige Person kann ein Testament errichten und über ihr Vermögen verfügen. Vor Erreichen der Volljährigkeit ist dies nur eingeschränkt möglich.B. Strafbarkeit 1. Verantwortlichkeit vor Gericht Mit Erreichen der Volljährigkeit ist eine Person strafmündig und somit vor Gericht verantwortlich für ihre Handlungen.

Vor Erreichen der Volljährigkeit gelten in vielen Ländern besondere Regelungen für Jugendliche, wie z.B. das Jugendstrafrecht.2. Besondere Regelungen für Jugendliche In vielen Ländern gibt es besondere Regelungen für Jugendliche, die noch nicht volljährig sind.

Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Jugendliche angemessen behandelt werden und ihre strafrechtliche Verantwortung im Einklang mit ihrem Alter und ihrer Entwicklung steht.C. Elternrecht und Kindeswohl 1. Entlassung aus der elterlichen Verantwortung Mit Erreichen der Volljährigkeit endet die elterliche Verantwortung und das Kind wird rechtlich als vollständig unabhängige Person betrachtet.

Eltern haben dann keine gesetzlichen Pflichten mehr gegenüber ihrem volljährigen Kind.2. Vormundschaft und Pflegschaft Wenn eine volljährige Person aufgrund von Krankheit, Behinderung oder anderer Gründe nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, kann ein Vormund oder Pfleger bestellt werden, der die Interessen der betroffenen Person wahrnimmt.

Ist man mit 16 schon volljährig?

Selbständig entscheiden, für seine Handlungen einstehen – Sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind Menschen volljährig. Dann können junge Leute in Deutschland selbstständig ihre Entscheidungen treffen. Sie brauchen weder ihre Eltern noch jemand anders um Erlaubnis zu fragen.

Sie dürfen dann wählen und gewählt werden. Mit 18 Jahren können Menschen über ihre Ausbildung und ihren Beruf bestimmen, einen Kaufvertrag abschließen, in jedes Lokal gehen, ihren Wohnort selber wählen und noch viele andere Dinge mehr tun. Sie haben mit 18 Jahren die volle Geschäftsfähigkeit erreicht.

Sie sind mündig geworden. Mit der Volljährigkeit aber sind nicht nur Rechte verbunden, man muss auch für seine Entscheidungen persönlich einstehen.

Ist man mit 19 noch jugendlich?

Ein Kind im Sinne des Jugendschutzgesetzes ist eine Person, die noch nicht 14 Jahre alt ist, Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

Wann ist man volljährig in den USA?

In die USA verreisen ohne Eltern Einmal in den USA angekommen, solltest du beachten, dass du, wenn du jünger als 18 Jahre alt bist, in den meisten amerikanischen Bundesstaaten nur beschränkt geschäftsfähig bist (wie auch in Deutschland). In manchen Bundesstaaten gilt das auch noch, wenn du schon 18 oder älter bist – so giltst du in Alabama, Delaware und Nebraska erst mit 19 und in Mississippi erst mit 21 Jahren als voll geschäftsfähig.

  • Für deinen Aufenthalt bedeutet das, dass du zwar “alltägliche” Käufe wie z.B.
  • Leidung, Essen oder Souvenirs tätigen kannst und darfst – größere Einkäufe oder “Investitionen”, wie der Kauf eines Laptops für mehrere 1000 Dollar, aber nicht möglich sind.
  • Auch wenn du planst selbst während deiner Reise ein Hotelzimmer zu buchen, kann es zu Problemen kommen.

Das solltest du unbedingt schon bei der Planung deiner Reise berücksichtigen. Außerdem solltest du beachten, dass sich das Alter, ab dem das Kaufen und Konsumieren von Alkohol erlaubt ist, von dem Alter der Geschäftsfähigkeit unterscheidet. So darfst du in den USA erst ab 21 Jahren Alkohol kaufen und konsumieren, auch wenn du in den meisten Staaten schon mit 18 als geschäftsfähig giltst.

Wann ist man Großjährig?

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Mit ihrem 18. Geburtstag wird eine Person in Österreich volljährig und damit voll geschäftsfähig, Seit 1. Juli 2001 (Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, davor für volljährig erklärt zu werden. Letzte Aktualisierung: 22. März 2023 Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

Was ist der Unterschied zwischen 18 Jahren und 21 Jahren?

Prozessfähigkeit – Strafrecht – Testierfähigkeit – Prozessfähigkeit : Ihr habt jetzt das Recht, Gerichtsprozesse selbst oder durch einen bestellten Vertreter (Anwalt) zu führen. Ihr seid voll prozessfähig. – Strafrecht : Ab 18 seid ihr für euer Handeln alleine verantwortlich und voll strafmündig.

  • Bis zum 21.
  • Lebensjahr gilt man als Heranwachsender und kann für eine Straftat noch nach dem Jugendstrafrecht behandelt werden.
  • Entscheidend hierfür ist die persönliche Reife.
  • Testierfähigkeit : Dahinter verbirgt sich, dass ihr euer eigenes Testament verfassen könnt.
  • Ihr seid damit offiziell ”testierfähig”, was die Voraussetzung für ein rechtskräftiges Testament ist.

Zudem dürft ihr eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen.

Was darf man mit 18 noch nicht?

Filme und Computerspiele unbegrenzt – Mit 18 Jahren darfst du jeden Film anschauen, denn Altersgrenzen gibt es ab sofort nicht mehr. Du kannst alle Computerspiele spielen und kaufen, du kannst öffentliche Spielhallen besuchen, darfst in Nachtbars und Nachtclubs.

Kann ich meine 18 jährige Tochter rauswerfen?

Kind wird volljährig und wohnt bei Eltern: Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen für die Eltern, das Kind aus der Wohnung zu bringen? – Aktuelles zum Familienrecht Nach § 1626 Abs.1 S.1 BGB haben Eltern für minderjährige Kinder im Rahmen der elterlichen Sorge bis zur Vollendung des 18.

Lebensjahres das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Sie haben dabei für das minderjährige Kind gem. § 1626 Abs.1 S.1 BGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Naturalunterhalt, also Verpflegung und Unterkunft, zu gewähren. Danach entfallen das für die Eltern geltende Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das elterliche Sorgerecht und dementsprechend auch die Sorgeverpflichtung.

Dem volljährigen Kind steht dabei kein Recht mehr zu, in der elterlichen Wohnung zu leben. In der von den Eltern bewohnten Wohnung steht den Eltern das Hausrecht zu. Danach können sie auch von ihrem volljährigen Kind verlangen, dass dieses auszieht. Ab Vollendung des 18.

Lebensjahres des Kindes schulden die Eltern gem. § 1612 BGB nicht mehr nur Naturalunterhalt, sondern grundsätzlich, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht, die Entrichtung einer Geldrente. Nach § 1612 Abs.2 S.1 BGB können die Eltern nun die Art der Unterhaltsgewährung bestimmen. Dabei können die Eltern zwischen Natural- oder Barunterhalt wählen.

Die Eltern können folglich entweder ihr nun volljähriges Kind weiterhin bei sich wohnen lassen und Unterhalt für den restlichen Lebensbedarf leisten und damit auch weiterhin Naturalunterhalt leisten oder Barunterhalt im Sinne der Gewährung einer Geldrente.

  1. Bestimmen die Eltern diese Art von Unterhalt sind dem volljährigen Kind eine eigene Wohnung sowie der weitere Lebensbedarf im Sinne einer Geldrente zu entrichten.
  2. Hierdurch können die Eltern bestimmen, ob das Kind weiterhin in der elterlichen Wohnung bleiben darf.
  3. Verneinen sie dies, so sind sie dem volljährigen Kind jedoch trotzdem weiter zum Unterhalt im Sinne des Barunterhalts verpflichtet.

Voraussetzung für die Zahlung des Barunterhalts an das volljährige Kind ist aber, dass es noch einen Ausbildungsanspruch gegen die Eltern hat. Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ausbildung, nicht mehrere. Der Ausbildungsunterhaltsanspruch steht dabei in einem gewissen Gegenseitigkeitsverhältnis.

  1. So wie die Eltern verpflichtet sind, ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu ermöglichen, so muss auch das Kind selbst hierzu seinen Teil beitragen.
  2. Dies bedeutet, dass das Kind die Ausbildung zügig und zielstrebig absolvieren muss.
  3. Zwar wird den Kindern eine gewisse Orientierungsphase zugestanden, verzögert sich jedoch der Beginn der Ausbildung zu lange, so kann dies zum Verwirken des Ausbildungsanspruchs führen.

Das Kind soll im Rahmen des Gegenseitigkeitsverhältnisses möglichst bald nach Beendigung der Schule oder des letzten Ausbildungsabschnitts eine Berufsausbildung beginnen und diese zielstrebig in üblicher Zeit abschließen. So ist der Ausbildungsunterhalt für ein Kind, das ein Studium betreibt, nur bis zum Regelabschluss dieses Studiums zu leisten.

  1. Über diese Zeit hinaus kann zwar weiterhin ein Ausbildungsunterhaltsanspruch bestehen, das Kind muss jedoch substantiiert die Verzögerung darlegen und beweisen.
  2. Im Rahmen des Studiums ist dabei in der Regel eine Überschreitung der Regelstudienzeit von zwei Semestern zu tolerieren.
  3. Ommt das Kind seiner Obliegenheitspflicht, die Ausbildung oder das Studium pflichtbewusst und zielgerichtet auszuführen, nicht nach, so verwirkt es seinen Unterhaltsanspruch und muss von nun an seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten Die Höhe des Bedarfs des volljährigen Kindes richtet sich nach Nr.13 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) danach, ob das Kind noch bei den Eltern wohnt oder ob es einen eigenen Hausstand führt.

Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Dabei ist für die konkrete Höhe des Unterhalts das zusammengerechnete Einkommen beider Eltern entscheidend. Die Eltern haften zwar gleichrangig, jedoch nur anteilig unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Von diesem zusammengerechneten Betrag sind zunächst die Kosten der Eltern für den Selbstbehalt abzuziehen. Soweit vom volljährigen Kind noch Kindergeld bezogen wird, ist dieses in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. So beträgt der Mindestunterhalt für ein Kind ab 18 Jahren nach Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle mindestens 516 € abzüglich 190 € Kindergeld also 326 €.

Der Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 735 €. Auf diesen Betrag werden wiederum auch das Kindergeld sowie Einkünfte des Kindes, BAföG oder Ausbildungsbeihilfen angerechnet. Abzüglich des Kindergeldes ergibt sich somit ein Mindestbetrag von 545 €.

Von diesem Betrag kann jedoch bei erhöhtem Bedarf des Kindes oder unter Berücksichtigung der Lebensstellung der Eltern nach oben hin abgewichen werden. Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie zu uns auf. Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.

Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten. Ähnliche Themen Eingestellt am 12.05.2016

Ist 14 und 25 legal?

Schutzalter 14 Jahre – Mit Ausnahme der nachfolgend genannten Sonderfälle liegt das Schutzalter in Deutschland gemäß § 176 StGB bei 14 Jahren. Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sind in Deutschland als sexueller Missbrauch von Kindern generell verboten.

Warum ist man erst mit 18 volljährig?

Erwachsen mit 18 – Vor 40 Jahren wurde die Volljährigkeit neu geregelt Archiv 1974 beschloss der Bundestag, das Volljährigkeitsalter auf 18 Jahre herabzusetzen. Bis dahin lag es in der Bundesrepublik bei 21 − in der DDR galten schon längst auch 18-Jährige als Erwachsene. Von Hartmut Goege | 22.03.2014 Wann Ist Man In Der TüRkei VolljäHrig Früher mündig: Junge Erwachsene in den 70er-Jahren (dpa / picture alliance / Koch) “Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters wird der Deutsche Bundestag eine Reform verwirklichen, die in erster Linie für unsere Jugend, darüber hinaus aber auch für unsere ganze Gesellschaft von weitreichender Bedeutung ist.” Gerhard Jahn, unter Willy Brandt Justizminister der sozialliberalen Koalition, in der Bundestagssitzung am 22.

März 1974. Mit der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters von 21 auf 18 verschwand eine fast hundert Jahre alte Regelung. Mit 18 sollte man von nun an voll geschäftsfähig werden, über ein eigenes Vermögen verfügen dürfen, Verträge schließen, den Wohnort frei bestimmen und nach eigener Wahl eine Ausbildung beginnen können.

Auslöser für diese Gesetzesänderung waren unter anderen die jugendlichen Protestbewegungen der 60er-Jahre. Die politische Debatte darüber hatte Bundeskanzler Willy Brandt 1969 in seiner Regierungserklärung selbst angestoßen : “Diese jungen Menschen müssen (aber) verstehen, dass auch sie gegenüber Staat und Gesellschaft Verpflichtungen haben.

Wir werden dem Hohen Hause ein Gesetz unterbreiten, wodurch das aktive Wahlalter von 21 auf 18, das passive von 25 auf 21 Jahre herabgesetzt wird. Wir werden auch die Volljährigkeitsgrenze überprüfen.” Im Wettstreit um das junge Wählerpotential beschlossen die Parteien 1970, das Wahlalter auf 18 zu senken − eine wichtige Vorentscheidung für die spätere Volljährigkeitsregelung.

Noch im selben Jahr führte dazu das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit eine groß angelegte Befragung durch. In der Folgezeit stritten Sozialverbände, Kirchenkreise, verschiedene Gremien und Jugendhilfen über alle Aspekte der neuen Altersgrenze.

  1. Die Kirche befürchtete einen Anstieg der Frühehen, weil Männer nun schon mit 18 statt mit 21 Jahren heiraten durften.
  2. Und die sozialpädagogische Fachzeitschrift Unsere Jugend fand 1973: “Im Gegensatz zum Wahlrecht der 18-Jährigen handelt es sich bei der beabsichtigten Vorverlegung der Volljährigkeit um eine revolutionäre Veränderung der familiären Ordnungsstruktur, in einem Ausmaß, dass man sich fragen muss, ob damit nicht das Verfassungsgebot, die Familie unter den besonderen Schutz des Staates zu nehmen, verletzt wird.” CSU stellte “höhere Ansprüche an die soziale Reifung” Und deshalb warnten auch einige Konservative, wie etwa der CSU-Abgeordnete Richard Jaeger, vor dem Beispiel DDR, das seine 18-Jährigen schon 1950 als junge Erwachsene aus der Obhut der Familie in die Arme der Staatsgewalt getrieben habe: “Es ist darauf hingewiesen worden, dass der ganze Osten 18 Jahre als Grenze hat.

Die Privatautonomie wird dort ideologisch und praktisch beschränkt. In unserem freien Lande werden höhere Ansprüche an die soziale Reifung eines Menschen gestellt wie im Osten.” Außerdem sah Jaeger Widersprüche in der Tatsache, dass die 18-jährigen zwar volljährig wurden, vor Gericht aber weiter nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden sollten: “In meinen Augen ist es ein Akt der Schizophrenie des Gesetzgebers, wenn der 18-Jährige ein Warenhaus leiten kann, wenn ein Gleichaltriger aber bei einem Ladendiebstahl in diesem Warenhaus vor ein Jugendgericht gestellt beziehungsweise nach dem Jugendrecht verurteilt wird.” Andere sorgten sich um die fehlende Reife etwa bei Risikogeschäften oder sagten massenhaft in den Ruin getriebene Jungunternehmer und verschleuderte Erbvermögen voraus.

Letztendlich aber setzte sich in den Schlussberatungen des Bundestages eine große Mehrheit für die Herabsetzung ein, denn keine Partei wollte es sich mit den geburtenstarken Jahrgängen aus der Mitte der 50er-Jahre verscherzen. In seltener Übereinstimmung mit der Regierung erklärte Anton Stark für die CDU-Opposition: “Ich darf für meine Fraktion, die CDU/CSU-Bundestagsfraktion, sagen, dass wir in der überwiegenden Mehrheit der Meinung sind, dass nach dem überwiegenden Verhalten der Mehrheit der 2,5 Millionen Betroffenen es durchaus gerechtfertigt finden, diesen Vertrauensvorschuss zu geben.” Nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1.

Januar 1975 wurden von einem auf den anderen Tag rund 2,5 Millionen Jugendliche zu mündigen Bürgern. Schon ein halbes Jahr später gaben erste empirische Untersuchungen des Deutschen Jugend-Instituts Entwarnung in allen Bereichen. Die zuvor beschriebenen Katastrophenszenarien waren ausgeblieben.

Wann ist man volljährig in Thailand?

THAI – DEUTSCHE HEIRAT DIE EHESCHLIESSUNG ZWISCHEN DEUTSCHEN UND THAILÄNDERN Die Volljährigkeit ist in Thailand mit Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres erreicht. Sollte Ihre Partnerin jünger (aber wenigstens 17 Jahre alt) sein, bedarf es der schriftlichen Einwilligung ihrer Eltern bzw.

Ihres Erziehungsberechtigten, und zwar sowohl zur Heirat selbst, als auch (bei in Deutschland geplanter Heirat) zur Auslandsreise, Diese Einverständniserklärung muss vor dem zuständigen Bezirksamt (Amphoe) abgegeben werden und mit Dienstsiegel und Unterschrift des ausstellenden Beamten versehen sein.

Auch sollten Sie in diesem Dokument namentlich genannt werden.

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THAI – DEUTSCHE HEIRAT

In welchem Alter darf man in China heiraten?

China: Ehegesetz Chinas Recht 2003.4 (ergänzt 2004.7) 10.9.80/1 Ehegesetz der VR China Verabschiedet am 10.9.1980 vom 5. Nationalen Volkskongreß auf seiner 3. Sitzung; revidiert am 28.4.2001 vom Ständigen Ausschuß des 9. Nationalen Volkskongresses auf seiner 21.

Sitzung. Revidierte Fassung inkraftgetreten am 28.4.2001. Ergänzt durch die ” Erläuterung des Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen des Ehegesetzes der VR China ” (1) Fashi 2001/30, verabschiedet vom Gerichtskomitee des Obersten Volksgerichts am 24.12.2001, bekanntgemacht am 25.12.2001, in Kraft ab 27.12.2001; sowie durch die ” Erläuterung des Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen des Ehegesetzes der VR China ” (2) Fashi 2003/19, verabschiedet vom Gerichtskomitee des Obersten Volksgerichts am 4.12.2003, bekanntgemacht am 25.12.2003, in Kraft ab 1.4.2004.

Hier als E1 bzw. E2 abgekürzt und kursiv wiedergegeben.

  • Inhalt :
  • 1. Kapitel: Allgemeine Regeln
  • 2. Kapitel: Eheschließung
  • 3. Kapitel: Familienbeziehungen
  • 4. Kapitel: Scheidung
  • 5. Kapitel: Behelfe und gesetzliche Haftung
  • 6. Kapitel: Ergänzende Regeln
  • E1 Einleitung: Um Fälle von Ehe- und Familienstreitigkeiten gerichtlich korrekt zu behandeln, wird aufgrund der Bestimmungen des “Ehegesetzes der VR China” (im folgenden kurz: Ehegesetz) und des “Zivilprozeßgesetzes der VR China” die folgende Erläuterung einiger Fragen der Anwendung des Ehegesetzes durch die Volksgerichte erlassen:
  • E2 Einleitung: Um Fälle von Ehe- und Familienstreitigkeiten gerichtlich korrekt zu behandeln, wird aufgrund der Bestimmungen des “Ehegesetzes der VR China” (im folgenden kurz: Ehegesetz), des “Zivilprozeßgesetzes der VR China” und anderer einschlägiger Rechtsnormen die folgende Erläuterung einiger Fragen der Anwendung des Ehegesetzes durch die Volksgerichte erlassen:
  • 1. Kapitel: Allgemeine Regeln
  • § 1 Dies Gesetz enthält die grundlegenden Regeln für Ehe- und Familienbeziehungen.
  • § 2 Es wird eine Eheordnung der Ehefreiheit, der Einehe und der Gleichheit von Mann und Frau durchgeführt.
  • Es werden die legalen Rechtsinteressen der Frauen, der Kinder und der alten Menschen geschützt.
  • Es wird Familienplanung durchgeführt.

§ 3 Die von Dritten arrangierte Ehe, die Kaufehe und andere in die Ehefreiheit eingreifende Handlungen sind verboten. Es ist verboten, eine Ehe zu benutzen, um Vermögensleistungen zu verlangen. Mehrfachehen sind verboten. Es ist verboten, daß jemand, der einen Ehegatten bzw.

eine Ehegattin hat, mit jemand anders zusammenlebt. Gewalt in der Familie ist verboten. Es ist verboten, daß Familienmitglieder einander mißhandeln oder im Stich lassen. E1 § 1: Mit “Gewalt in der Familie” ist in §§ 3,32,43,45 und 46 Ehegesetz ein Handeln gemeint, bei dem der Handelnde durch Schläge, Fesseln, üble Verletzungen, zwangsweise Einschränkung der körperlichen Freiheit und andere Maßnahmen einem Familienmitglied körperliche oder seelische Verletzungen zufügt.

Fortgesetzte regelmäßige Gewalt in der Familie bildet Mißhandlung. E1 § 2: Damit, daß “jemand, der einen Gatten hat, mit jemand anders zusammenlebt”, ist in §§ 3,32,46 Ehegesetz gemeint, daß jemand, der einen Gatten hat, mit jemand anderen Familiennamens außerhalb der Ehe nicht unter dem Namen von Eheleuten fortgesetzt und stabil zusammenlebt.

  1. Wenn eine Partei wegen eines Streits über die Aufteilung des Vermögens oder über den Unterhalt der Kinder aus der Zeit des Zusammenlebens Klage erhebt, muß das Volksgericht annehmen.
  2. § 4 Ehegatten müssen einander treu sein und einander achten; die Familienmitglieder müssen die Alten achten und die Kinder lieben, einander helfen und gleiche, harmonische und zivilisierte Ehe- und Familienbeziehungen bewahren.
  3. E1 § 3: Eine Klage, die eine Partei nur auf § 4 Ehegesetz gestützt erhebt, nimmt das Volksgericht nicht an; wenn sie bereits angenommen worden ist, wird sie durch Verfügung zurückgewiesen.
  4. 2. Kapitel: Eheschließung
  5. § 5 Beide Seiten, Mann und Frau, müssen die Ehe vollkommen freiwillig schließen, keine Seite darf die andere zwingen, kein Dritter darf sich einmischen.

§ 6 Das Heiratsalter darf bei Männern nicht unter dem vollendeten 22. und bei Frauen nicht unter dem vollendeten 20. Lebensjahr liegen. Es wird gefördert, daß man spät heiratet und spät Kinder bekommt. § 7 Der Eheschluß ist verboten: 1. Blutsverwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad in der Seitenlinie; 2. denen, die an einer Krankheit leiden, bei der man nach medizinischer Auffassung nicht heiraten soll. § 8 Ein Mann und eine Frau, welche die Eheschließung fordern, müssen beide persönlich zur Eheregisterbehörde kommen, um die Eheschließung zu registrieren. Sind die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten, so wird die Registrierung gewährt und eine Eheschließungsurkunde erteilt. Mit Erhalt der Eheschließungsurkunde sind Ehegattenbeziehungen errichtet. Wenn die Eheschließung nicht registriert worden ist, muß die Registrierung nachgeholt werden. E1 § 4: Wenn Mann und Frau nach § 8 Ehegesetz die Registrierung der Ehe nachholen, rechnet die Wirksamkeit der Ehebeziehung von dem Zeitpunkt an, an dem beide Seiten die im Ehegesetz bestimmten tatsächlichen Bedingungen für die Eheschließung erfüllen. E1 § 5: Wenn Mann und Frau, ohne die Ehe nach § 8 Ehegesetz registriert zu haben, unter dem Namen von Eheleuten zusammenleben, und Scheidungsklage erhoben wird, muß das unterschiedlich behandelt werden: 1. Wenn vor dem Inkrafttreten der vom Volksregierungsministerium bekanntgemachten “Eheregistrierungsregeln” am 1.2.1994 beide Seiten die im Ehegesetz bestimmten tatsächlichen Bedingungen für die Eheschließung erfüllt haben, wird die Beziehung als tatsächliche Ehe behandelt.2. Wenn nach dem Inkrafttreten der vom Volksregierungsministerium bekanntgemachten “Eheregistrierungsregeln” am 1.2.1994 beide Seiten die im Ehegesetz bestimmten tatsächlichen Bedingungen für die Eheschließung erfüllt haben, muß das Volksgericht sie wissen lassen, daß vor der Annahme des Falls zur Behandlung die Registrierung nachgeholt werden ; solange sie nicht nachgeholt wird, wird die Sache als Auflösung einer Zusammenlebensbeziehung behandelt.< 5>

  • E1 § 6: Wenn Mann und Frau, ohne die Ehe nach § 8 Ehegesetz registriert zu haben, unter dem Namen von Eheleuten zusammenleben, eine Seite stirbt und die andere als Ehegatte ein Erbrecht geltend macht, wird die Sache nach den Grundsätzen von E1 § 5 behandelt.< 6 >
  • § 9 Aufgrund der Vereinbarungen von Mann und Frau kann nach Registrierung der Ehe die Frau Mitglied der Familie des Mannes, der Mann Mitglied der Familie der Frau werden.
  • § 10 Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, ist die Ehe nichtig:
  • 1. Mehrfachehe,
  • 2. Verwandtschaftsbeziehung, bei der eine Eheschließung verboten ist,
  • 3. leidet vor der Ehe an einer Krankheit, mit der man nach medizinischer Auffassung nicht heiraten soll, und die nach der Eheschließung nicht ausgeheilt ist,

4. das vom Recht bestimmte Heiratsalter ist nicht erreicht.

  1. E1 § 7: Aufgrund von § 10 Ehegesetz können die Beteiligten und die Interessierten beim Volksgericht beantragen, daß nach der Registrierung der Eheschließung eine Ehe für nichtig erklärt wird. Die Interessierten umfassen:
  2. 1. Wenn beantragt wird, die Ehe wegen Mehrfachehe für nichtig zu erklären, die nahen Verwandten der Beteiligten und die Basisorganisation < 7 >:
  3. 2. wenn beantragt wird, die Ehe für nichtig zu erklären, weil das Heiratsalter nicht erreicht ist, die nahen Verwandten dessen, der das Heiratsalter nicht erreicht hat;
  4. 3. wenn beantragt wird, die Ehe für nichtig zu erklären, weil eine Verwandtschaftsbeziehung besteht, bei der eine Eheschließung verboten ist, die nahen Verwandten der Beteiligten;

4. wenn beantragt wird, die Ehe für nichtig zu erklären, weil vor der Ehe eine Krankheit bestand, mit der man nach medizinischer Auffassung nicht heiraten soll, und die nach der Eheschließung nicht ausgeheilt ist, mit dem Kranken zusammenlebende nahe Verwandte. E1 § 8: Wenn Beteiligte nach § 10 Ehegessetz beim Volksgericht beantragen, die Ehe für nichtig zu erklären, und zur Zeit des Antrags der vom Recht bestimmte Ehenichtigkeitsumstand weggefallen ist, unterstützt das Volksgericht nicht. E1 § 9: Wenn das Volksgericht den Fall Erklärung der Nichtigkeit einer Ehe behandelt, wird zur Behandlung der Frage der Wirksamkeit der Ehe keine Schlichtung durchgeführt, es muß ein Urteil nach dem Recht gefällt werden; das zur Wirksamkeit der Ehe ergangene Urteil ist rechtskräftig, sobald es ergeht. Zu Fragen der Vermögensteilung und des Unterhalts der Kinder kann geschlichtet werden. Wird bei der Schlichtung eine Vereinbarung erzielt, so wird eine gesonderte Schlichtungsurkunde erstellt. Will sich ein Beteiligter einem Urteil zur Vermögensteilung und zum Unterhalt der Kinder nicht unterwerfen, so kann er Berufung einlegen. E2 § 2: Wenn das Volksgericht einen Fall angenommen hat, in dem beantragt wird, eine Ehe für nichtig zu erklären, und die Prüfung ergibt, daß es sich tatsächlich um eine nichtige Ehe < 7a> handelt, muß nach dem Recht ein Urteil ergehen, das die Ehe für nichtig erklärt. Beantragt der Kläger Klagerücknahme, so wird dem nicht stattgegeben.

  • E2 § 3: Wenn das Volksgericht einen Ehescheidungsfall angenommen hat, und die Prüfung ergibt, daß es sich tatsächlich um eine nichtige Ehe handelt, muß die Nichtigkeit der Ehe den Parteien mitgeteilt werden und nach dem Recht ein Urteil ergehen, das die Ehe für nichtig erklärt.
  • E2 § 4: Wenn es beim Volksgericht bei der Behandlung von Ehenichtigkeitsfällen um die Aufteilung des Vermögens oder den Unterhalt von Kindern geht, müssen zur Feststellung der Wirksamkeit der Ehe einerseits und zur Regelung der sonstigen Streitigkeiten andererseits getrennte Entscheidungsschriftstücke erstellt werden.
  • E2 § 5: Wenn innerhalb eines Jahres, nachdem einer der Ehegatten gestorben ist, oder beide gestorben sind, der überlebende Ehegatte oder ein daran Interessierter nach § 10 Ehegesetz beantragt, daß die Ehe für nichtig erklärt wird, muß das Volksgericht den Fall zur Behandlung annehmen.
  • E2 § 6: Wenn ein daran Interessierter nach § 10 Ehegesetz beantragt, daß das Volksgericht eine Ehe für nichtig erklärt, ist der Interessierte der Antragsteller, die Beteiligten an der Ehebeziehung sind Antragsgegner.
  • Ist ein Ehegatte gestorben, so ist der überlebende Ehegatte Antragsgegner.
  • Sind bereits beide Ehegatten gestorben, so wird kein Antragsgegner aufgeführt.
  • E2 § 7: Wenn Volksgerichte zu ein und derselben Ehebeziehung einerseits eine Scheidungsklage, andererseits einen Antrag, die Ehe für nichtig zu erklären, zur Behandlung angenommen haben, muß die Behandlung der Scheidungssache warten, bis auf den Antrag hin, die Ehe für nichtig zu erklären, ein Urteil ergangen ist.
  • Wenn eine unter den vorigen Absatz fallende Ehebeziehung für nichtig erklärt worden ist, und es auch um die Aufteilung des Vermögens und den Unterhalt von Kindern gegangen ist, muß die gerichtliche Behandlung dieser Fragen fortgeführt werden.

§ 11 Ist die Ehe erzwungen geschlossen worden, so kann die gezwungene Seite von der Eheregisterbehörde oder vom Volksgericht verlangen, diese Ehe aufzuheben. Das Verlangen der gezwungenen Seite, die Ehe aufzuheben, muß innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Registrierung der Ehe erhoben werden.

  1. E1 § 10: Mit “gezwungen” ist in § 11 Ehegesetz gemeint, daß der Zwingende den anderen Beteiligten oder dessen nahe Verwandte mit Schaden für Leib und Leben, Ruf oder Vermögen bedroht und damit den anderen Beteiligten gezwungen hat, entgegen seinem wahren Willen die Ehe zuz schließen.
  2. Wegen Zwangs kann nur der gezwungene Beteiligte der Ehebeziehung die Aufhebung der Ehe verlangen.
  3. E1 § 11: In Fällen, in denen die Auflösung der Ehe wegen Zwangs verlangt wird, muß das vereinfachte Verfahren oder das gewöhnliche Verfahren angewandt werden.
  4. E1 § 12: Für die Einjahresfrist in § 11 Ehegesetz gelten die Vorschriften über Hemmung, Unterbrechung und Verlängerung der Klageverjährung nicht.
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§ 12 Eine nichtige oder aufgehobene Ehe ist von Anfang an nichtig. Die Beteiligten haben nicht die Rechte und Pflichten von Ehegatten. Die Beteiligten müssen vereinbaren, wie mit während des Zusammenlebens erlangtem Vermögen verfahren werden soll; kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Volksgericht durch Urteil, nach dem Grundsatz, daß besonders die schuldlose Seite berücksichtigt wird.

Wenn Mehrfachehe dazu geführt hat, daß die Ehe nichtig ist, dürfen bei der Vermögensregelung nicht die Vermögensinteressen eines an der legalen Ehe Beteiligten verletzt werden. Auf den Beteiligten geborene Kinder werden die Vorschriften dieses Gesetzes über Eltern und Kinder angewandt, E1 § 13: Mit “von Anfang an nichtig” ist in § 12 Ehegesetz gemeint, daß für eine nichtige oder aufhebbare Ehe, die nach dem Recht für nichtig erklärt oder aufgehoben wird, damit festgestellt wird, daß sie von Anfang an nicht den Schutz des Gesetzes erhält.

E1 § 14: Wenn das Volksgericht aufgrund eines Antrags eines Beteiligten nach dem Recht eine Ehe für nichtig erklärt oder sie auflöst, muß es die Eheschließungsurkunden beider Seiten einziehen und das rechtskräftige Urteil der Eheregisterbehörde des betreffenden Ortes übersenden.

  • E1 § 16: Wenn ein Volksgericht einen Fall behandelt, in dem Mehrfachehe zur Nichtigkeit der Ehe führt, und die Verfügung über das Vermögen berührt wird, muß einem Beteiligten an der legalen Ehe gestattet werden, als Dritter mit dem Recht, unabhängig etwas zu verlangen, am Verfahren teilzunehmen.
  • 3. Kapitel: Familienbeziehungen
  • § 13 Ehemann und Ehefrau haben in der Familie die gleiche Stellung.
  • § 14 Ehemann und Ehefrau haben beide das Recht, den eigenen Namen zu benutzen.
  • § 15 Ehemann und Ehefrau sind beide frei, zu produzieren, zu arbeiten, zu studieren und gesellschaftlich aktiv zu werden, die eine Seite darf die andere nicht beschränken oder sich bei ihr einmischen.
  • § 16 Ehemann und Ehefrau sind beide zu Familienplanung verpflichtet.
  • § 17 Folgendes Vermögen, das Ehemann und Ehefrau erlangt haben, während die Ehebeziehung besteht, fällt in ihr gemeinsames Vermögen:
  • 1. Lohn und Prämien;
  • 2. Einkommen aus Produktion und Betrieb;
  • 3. Einkommen aus geistigen Eigentumsrechten;

4. geerbtes und geschenktes Vermögen, außer im Fall des § 18 Nr.3; 5. anderes Vermögen, das in das gemeinsame Vermögen fallen muß. Ehemann und Ehefrau haben das gleiche Recht, über das gemeinsame Vermögen zu verfügen. E2 § 11: Folgendes Vermögen gehört zu dem “anderen Vermögen”, das nach § 17 Ehegesetz, “während die Ehebeziehung besteht, in das gemeinsame Vermögen fallen muß”: 1. Erträge, die eine Seite durch Investition ihres persönlichen Einzelvermögens erlangt hat.2. Wohnungszuschüsse und Wohnungsrücklagen, welche Ehemann und Ehefrau erhalten oder erhalten sollen; 3. Pensionsversicherungen und Konkurs-Unterbringungszuschüsse, welche Ehemann und Ehefrau erhalten oder erhalten sollen. E2 § 12: Mit “Einkommen aus geistigen Eigentumsrechten” ist in § 17 Nr.3 Ehegesetz vermögenswertes Einkommen gemeint, das während des Bestands der Ehebeziehung erlangt wird oder offensichtlich erlangt werden kann. E1 § 17: Daß nach § 17 Ehegesetz “Ehemann und Ehefrau das gleiche Recht haben, über das gemeinsame Vermögen zu verfügen”, ist wie folgt zu verstehen: 1. Die Rechte von Mann und Frau zur Verfügung über das gemeinsame Vermögen haben gleichen Rang. Jede Seite ist gleichermaßen berechtigt, wegen der Bedürfnisse des täglichen Lebens über das gemeinsame Vermögen der Ehegatten zu verfügen.2. Wenn aus anderen Gründen als um der Bedürfnisse des täglichen Lebens willen der Mann oder die Frau wichtige Verfügungen über das gemeinsame Vermögen der Ehegatten treffen, müssen sie das in gleichberechtigten Verhandlungen aushandeln und Einigkeit darüber erzielen. Wenn ein anderer Grund zu der Annahme hat, daß es sich um eine gemeinsame Willenserklärung der Ehegatten handelt, kann die andere Seite dem Dritten nicht entgegenhalten, daß sie nicht einverstanden war oder nichts davon wußte.< 12 > E2 § 14: Wenn es in einem Scheidungsfall vor einem Volksgericht um die Aufteilung der unter dem Namen eines Militärangehörigen zugeteilten Demobilisierungskosten, Selbstbeschäftigungskosten und sonstigen einmaligen Kosten geht, wird die Dauer der Ehebeziehung der Gatten in Jahren mit dem Jahresdurchschnittswert multipliziert, und das Ergebnis ist gemeinsames Vermögen der Ehegatten. Der Jahresdurchschnittswert nach dem vorigen Absatz ist der Betrag, den man erhält, wenn man den Gesamtbetrag der vorgenannten Kosten, die unter dem Namen des Militärangehörigen zugeteilt worden sind, gleichmäßig auf die konkreten Jahre verteilt. Als konkrete Jahre rechnet man die Differenz zwischen der durchschnittlichen Lebenserwartung von 70 Jahren und dem Alter des Militärangehörigen bei seinem Eintritt in die Armee. E2 § 15: Wenn Ehegatten, die das gemeinsame Vermögen an Aktien, Schuldverschreibungen, Anteilen an Investmentfonds und sonstigen Wertpapieren und an nicht börsengängigen Anteilen von Aktiengesellschaften aufteilen, darüber keine Vereinbarung zustandebringen, oder eine Teilung nach dem Marktpreis schwierig ist, kann das Volksgericht die Zahl nach Verhältnis aufteilen. E2 § 16: Wenn es in einem Scheidungsfall vor einem Volksgericht um die Aufteilung von Investitionen des gemeinsamen Vermögens geht, die unter dem Namen eines der Ehegatten in eine GmbH investiert worden ist, während der andere nicht zu deren Gesellschaftern zählt, wird je nach den Umständen wie folgt verfahren: 1. Wenn die Ehegatten vereinbaren, die Investition ganz oder zum Teil dem Ehegatten des Gesellschafters zu übertragen, die Mehrheit der Gesellschafter zustimmt, und die anderen Gesellschafter eindeutig auf ihr Vorkaufsrecht verzichten, kann der Ehegatte Gesellschafter dieser Gesellschaft werden.2. Wenn die Ehegatten den zu übertragenden Teil der Investitionen, den Übertragungspreis und anderes vereinbart haben, aber die Mehrheit der Gesellschafter der Übertragung nicht zustimmt, sondern diesen Investitionsbetrag zum selben Preis selber kaufen wollen, kann das Volksgericht den durch die Übertragung der Investition zu erlangenden Ertrag aufteilen. Wenn die Mehrheit der Gesellschafter der Übertragung nicht zustimmt und diesen Investitionsbetrag auch nicht zum selben Preis selber kaufen will, wird das als Zustimmung zur Übertragung angesehen, und der Ehegatte kann Gesellschafter dieser Gesellschaft werden.

  1. Als Beweis der im vorigen Absatz vorgesehenen Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter können ein Beschluß der Gesellschafterversammlung, aber auch sonstige von den Parteien auf legalem Wege erlangte schriftliche Unterlagen zu Erklärungen der Gesellschafter dienen.
  2. E2 § 17: Wenn es in einem Scheidungsfall vor einem Volksgericht um die Aufteilung von Investitionen des gemeinsamen Vermögens geht, die unter dem Namen eines Ehegatten in ein Partnerschaftsunternehmen investiert worden ist, während der andere Ehegatte nicht zu dessen Partnern zählt, und die Ehegatten vereinbaren, den Anteil am Vermögen dieses Partnerschaftsunternehmens ganz oder zum Teil dem Ehegatten des Partners zu übertragen, wird je nach den Umständen wie folgt verfahren:
  3. 1. Wenn die anderen Partner sämtlich zustimmen, wird der Ehegatte nach dem Recht Partner;
  4. 2. wenn andere Partner der Übertragung nicht zustimmen und das Recht auf bevorzugte Übertragung an sie zu gleichen Bedingungen nutzen, kann der durch die Übertragung erlangte Vermögenswert aufgeteilt werden;
  5. 3. wenn andere Partner der Übertragung nicht zustimmen, auch nicht das Recht auf bevorzugte Übertragung an sie zu gleichen Bedingungen nutzen, aber damit einverstanden sind, daß der Partner aus der Partnerschaft austritt oder einen Teil seines Anteils am Vermögen zurückgibt, kann das zurückerstattete Vermögen aufgeteilt werden;

4. wenn andere Partner der Übertragung nicht zustimmen, nicht das Recht auf bevorzugte Übertragung an sie zu gleichen Bedingungen nutzen und auch nicht damit einverstanden sind, daß der Partner aus der Partnerschaft austritt oder einen Teil seines Anteils am Vermögen zurückgibt, wird das als Zustimmung aller Partner zur Übertragung angesehen, und der Ehegatte wird nach dem Recht Partner.

  • E2 § 18: Wenn Ehegatten unter dem Namen eines von ihnen in ein Unternehmen mit dem Kapital allein einer Einzelperson investiert haben, und das Volksgericht das gemeinsame Vermögen der Ehegatten in diesem Unternehmen aufteilt, muß es je nach den Umständen wie folgt verfahren:
  • 1. Wenn ein Ehegatte das Unternehmen betreiben will, muß er nach Bewertung des Unternehmensvermögens dem anderen einen entsprechenden Ausgleich gewähren;
  • 2. wenn beide Ehegatten das Unternehmen betreiben wollen, müssen sie gegeneinander bieten, und auf der Grundlage des gebotenen Höchstpreises muß, wer das Unternehmen bekommt, dem anderen einen entsprechenden Ausgleich gewähren;

3. wenn keiner der beiden das Unternehmen betreiben will, wird nach dem “Gesetz der VR China über Unternehmen mit dem Kapital allein einer Einzelperson” und sonst einschlägigen Bestimmungen verfahren. E2 § 19: Wenn ein Gebäude vor der Ehe von einem Ehegatten gemietet, nach dem Eheschluß mit gemeinsamem Vermögen gekauft und auf dem Nachweis für das Recht am Haus unter dem Namen eines Ehegatten rgistriert worden ist, muß es als gemeinsames Vermögen der Ehegatten angesehen werden.

  1. Wenn nach dem Eheschluß die Eltern in den Kauf eines Gebäudes für die beiden Ehegatten investiert haben, muß diese Investition als Geschenk an beide Ehegatten angesehen werden, wenn die Eltern nicht klar zum Ausdruck gebracht haben, daß es sich um ein Geschenk nur für eine Seite handelt.
  2. § 18 In folgenden Fällen handelt es sich um Vermögen nur des Ehemannes oder der Ehefrau:
  3. 1. Bei vorehelichem Vermögen einer Seite;
  4. 2. bei Behandlungskosten, Existenzbeihilfen für Behinderte und anderen Kosten, die eine Seite wegen erlittener körperlicher Verletzungen erlangt;
  5. 3. bei Vermögen, zu dem in einem Vermächtnis oder Schenkungsvertrag festgesetzt ist, daß es nur in das Vermögen des Mannes oder der Frau fällt;
  6. 4. speziell im Leben einer Seite genutzte Gegenstände;

5. anderes Vermögen, das einer Seite zufallen muß.

  • E1 § 19: Vermögen, das nach § 18 Ehegesetz einer Seite, dem Mann oder der Frau, zusteht, wird durch die Fortdauer der Ehebeziehung nicht zu gemeinsamem Vermögen der Ehegatten, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren.
  • E2 § 13: Bei Militärangehörigen fallen Versicherungsleistungen für Verletzung und Tod, Hilfen bei Verletzung und Invalidität und Zuschüsse für die Kosten medizinischer Behandlung und des Lebensunterhalts in ihr persönliches Einzelvermögen.

§ 19 Die Ehegatten können miteinander vertraglich vereinbaren, daß Vermögen, das erlangt wird, während die Ehebeziehung besteht, und voreheliches Vermögen in das Vermögen des einzelnen, in das gemeinsame Vermögen oder teils in das Einzelvermögen, teils in das gemeinsame Vermögen fällt.

Die Vereinbarung muß schriftlich getroffen werden. Ist nichts vereinbart worden, oder sind die Vereinbarungen unklar, so gelten §§ 17 und 18. Vereinbarungen zwischen den Ehegatten über während des Bestands der Ehebeziehung erworbenes und über vorheheliches Vermögen binden beide Seiten. Wenn die Ehegatten miteinander vertraglich vereinbaren, daß während des Bestands der Ehebeziehung erworbenes Vermögen in das Vermögen des einzelnen fällt, so werden Schulden, die nach außen der Ehemann oder die Ehefrau trägt, wenn Dritte diese Vereinbarung kennen, aus dem Einzelvermögen des Ehemannes bzw.

der Ehefrau befriedigt. E1 § 18: “Wenn Dritte diese Vereinbarung kennen” bedeutet in § 19 Ehegesetz, daß der Ehemann bzw. die Ehefrau dafür die Beweislast trägt. E2 § 23: Macht der Gläubiger Rechte aus einer Verbindlichkeit, die vor der Ehe von einem der späteren Ehegatten übernommen wurde, gegenüber dem Ehegatten des Schuldners geltend, so unterstützt das Volksgericht dies nicht.

  • Dies gilt jedoch nicht, wenn der Gläubiger beweisen kann, daß die Verbindlichkeit für das gemeinsame Leben der Familie nach dem Eheschluß verwandt worden ist.
  • E2 § 24: Macht ein Gläubiger Rechte aus einer Verbindlichkeit geltend, die während des Bestands der Ehebeziehung von einem Ehegatten nur in dessen Namen übernommen wurde, so muß sie als gemeinsame Verbindlichkeit der Ehegatten behandelt werden.

Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Ehegatte beweisen kann, daß Gläubiger und Schuldner eindeutig eine Verbindlichkeit des einzelnen vereinbart haben, oder daß es sich um einen Fall des § 19 Abs.3 Ehegesetz handelt.

  1. E2 § 25: wenn in einer Scheidungsvereinbarung der Parteien oder in einer Urteils-, Verfügungs- oder Schlichtungsurkunde des Volksgerichts die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten bereits geregelt worden ist, haben Gläubiger weiterhin das Recht, gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten gegenüber beiden geltend zu machen.
  2. Wenn ein Ehegatte, nachdem er als Gesamtschuldner eine gemeinsame Verbindlichkeit befriedigt hat, aufgrund der Scheidungsvereinbarung oder einer Rechtsurkunde des Volksgerichts vom anderen Ehegatten Ausgleich verlangt, muß das Volksgericht dies unterstützen.
  3. E2 § 26: Nach dem Tod eines Ehegatten befriedigt der andere die gemeinsamen Verbindlichkeiten aus der Zeit des Bestands der Ehebeziehung als Gesamtschuldner.
  4. § 20 Die Ehegatten sind verpflichtet, einander zu unterhalten,
  5. Wenn eine Seite ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllt, ist die Seite, welche Unterhalt benötigt, berechtigt, von der anderen Seite Unterhaltskosten zu fordern.
  6. § 21 Die Eltern sind den Kindern verpflichtet, sie zu unterhalten und zu erziehen; die Kinder sind den Eltern zu Unterhalt und Beistand verpflichtet.
  7. Erfüllen die Eltern ihre Unterhaltspflicht nicht, so sind minderjährige Kinder und Kinder, die nicht unabhängig leben können, berechtigt, von den Eltern Unterhaltskosten zu fordern.
  8. Erfüllen Kinder ihre Unterhaltspflicht nicht, so sind nicht arbeitsfähige Eltern und Eltern in Existenzschwierigkeiten berechtigt, von den Kindern Unterhaltskosten zu fordern.
  9. Kleinkinder zu ertränken oder im Stich zu lassen oder sie sonstwie zu verletzen und zu schädigen ist verboten.
  10. E1 § 20: Mit “Kindern, die nicht unabhängig leben können”, sind in § 21 Ehegesetz volljährige Kinder gemeint, die noch Unterricht in der Oberstufe der Mittelschule oder auf tieferer Stufe erhalten oder die Arbeitsfähigkeit ganz oder teilweise verloren haben oder aus anderen nicht subjektiven Gründen sich nicht normal selbst ernähren können.
  11. E1 § 21: Die “Unterhaltskosten” von Kindern nach § 21 Ehegesetz umfassen die Kosten insbesondere für den Lebensunterhsalt, die Erziehung und die ärztliche Behandlung der Kinder.
  12. § 22 Kinder können den Familiennamen des Vaters bekommen, sie können den Familiennamen der Mutter bekommen.

§ 23 Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, minderjährige Kinder zu schützen und zu erziehen. Wenn minderjährige Kinder dem Staat, Kollektiven oder anderen Schäden verursachen, sind die Eltern verpflichtet, zivilrechtliche Haftung zu übernehmen.

  • § 24 Ehegatten beerben einander.
  • Eltern und Kinder beerben einander.
  • § 25 Nichteheliche Kinder haben die gleichen Rechte wie eheliche Kinder, niemand darf sie gefährden oder mißachten.
  • Der leibliche Vater oder die leibliche Mutter, die ein nichteheliches Kind nicht direkt unterhalten, müssen Lebensunterhalts – und Erziehungskosten des Kindes solange tragen, bis das Kind unabhängig leben kann.

§ 26 Der Staat schützt legale Adoptionsbeziehungen. Für die Rechte und Pflichten zwischen Adoptiveltern und Adoptivkindern gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für die Beziehungen zwichen Eltern und Kindern.

  1. Die Rechte und Pflichten zwischen Adoptivkindern und ihren leiblichen Eltern erlöschen infolge der Errichtung der Adoptionsbeziehung.
  2. § 27 Stiefeltern und Stiefkinder dürfen einander nicht mißhandeln oder mißachten.
  3. Für die Rechte und Pflichten zwischen Stiefvater oder Stiefmutter und von ihnen unterhaltenen und erzogenen Stiefkinder gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern.

§ 28 Dazu fähige Großeltern haben die Pflicht, minderjährige Enkel zu unterhalten, deren Eltern gestorben oder selbst nicht fähig sind, die Kinder zu unterhalten, Dazu fähige Enkel haben die Pflicht, Großeltern zu unterhalten, deren Kinder gestorben oder selbst nicht fähig sind, ihre Eltern zu unterhalten,

§ 29 Dazu fähige ältere Geschwister haben die Pflicht, minderjährige jüngere Geschwister zu unterhalten, wenn die Eltern gestorben oder zum Unterhalt nicht fähig sind. Von älteren Geschwistern großgezogene unterhaltsfähige jüngere Geschwister sind verpflichtet, ältere Geschwister zu unterhalten, die nicht arbeitsfähig sind und keine anderen Quellen für ihren Lebensunterhalt haben.

§ 30 Die Kinder müssen das Heiratsrecht der Eltern achten und dürfen sich in eine nochmalige Eheschließung von Vater oder Mutter und deren Leben nach der Hochzeit nicht einmischen. Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber Eltern endet nicht wegen Veränderungen der Ehebeziehung der Eltern.4.

  • § 32 Wenn nur eine Seite, der Mann oder die Frau, die Scheidung fordert, kann bei den betroffenen Stellen eine Schlichtung durchgeführt oder direkt beim Volksgericht Scheidungsklage erhoben werden.
  • Das Volksgericht muß bei der Behandlung von Scheidungsfällen eine Schlichtung durchführen; wenn die Gefühle tatsächlich zerrüttet sind, und die Schlichtung erfolglos ist, muß es die Scheidung gewähren.
  • Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, und die Schlichtung erfolglos ist, muß die Scheidung gewährt werden:
  • 1. Bei Mehrfachehe, und wenn, wer einen Gatten hat, mit jemand anders zusammenlebt;
  • 2. wenn Gewalt in der Familie ausgeübt oder ein Familienangehöriger mißhandelt oder im Stich gelassen worden ist;
  • 3. wenn jemand Glücksspiel, Rauschgift oder andere üble Gewohnheiten trotz wiederholter Ermahnungen nicht aufgibt;
  • 4. wenn wegen Unverträglichkeit der Gefühle mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben;

5. bei anderen Umständen, die zur Zerrüttung der Gefühle der Ehegatten geführt haben, Wenn eine Seite für verschollen erklärt worden ist, und die andere Scheidungsklage erhebt, muß die Scheidung gewährt werden. E1 § 22: Das Volksgericht muß bei der Behandlung von Scheidungsfällen bei Umständen, bei denen es nach § 32 Abs.2 “die Scheidung gewähren muß”, nicht deshalb, weil bei Beteiligten Verschulden vorliegt, keine Scheidung gewähren.

§ 33 Wenn der Ehegatte eines aktiven Militärangehörigen Scheidung fordert, muß das Einverständnis des Militärangehörigen eingeholt werden, außer bei schwerem Verschulden des Militärangehörigen, E1 § 23: Ehegesetz § 33 spricht von “schwerem Verschulden des Militärangehörigen”, wenn nach den Vorschriften zu den ersten drei Fällen von § 32 Abs.3 Ehegesetz und in anderen Fällen, in denen schweres Verschulden des Militärangehörigen die Gefühle der Ehegatten zerrüttet hat, ein Urteil ergehen kann.

§ 34 Während einer Schwangerschaft der Frau und innerhalb eines Jahres ab der Geburt bzw. eines halben Jahres ab einem Schwangerschaftsabbruch darf der Mann nicht die Scheidung verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Frau die Scheidung will, oder das Volksgericht der Ansicht ist, daß es wirklich erforderlich ist, das Scheidungsverlangen des Mannes anzunehmen,

  • § 35 Wenn nach der Scheidung der Mann und die Frau freiwillig die Ehebeziehung wiederherstellen, haben sie bei der Eheregisterbehörde die Wiederheirat zu registrieren.
  • § 36 Die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erlöschen wegen der Scheidung der Eltern nicht.
  • Nach der Scheidung sind die Kinder, gleich ob sie vom Vater oder von der Mutter direkt unterhalten werden, weiterhin die Kinder beider Eltern.

Nach der Scheidung haben die Eltern weiterhin das Recht und die Pflicht, die Kinder zu unterhalten und zu erziehen. Nach der Scheidung werden Kinder in der Stillzeit im Prinzip von der stillenden Mutter unterhalten. Wenn bei Kindern nach der Stillzeit die Eltern sich in einem über Unterhaltsfragen entstandenen Streit nicht einigen können, fällt das Volksgericht ein Urteil aufgrund der Rechtsinteressen der Kinder und der konkreten Verhältnisse der beiden Eltern.

§ 37 Wenn nach der Scheidung eine Seite die Kinder unterhält, muß die andere die notwendigen Lebensunterhalts- und Erziehungskosten ganz oder zum Teil tragen; die beiden Seiten vereinbaren die Höhe der Kosten, und wie lange ; kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Urteil des Volksgerichts.

Eine Vereinbarung oder ein Urteil zu den Lebensunterhalts- und Erziehungskosten hindert die Kinder nicht, nötigenfalls gegenüber Vater wie Mutter vernünftige Forderungen zu stellen, die über den ursprünglich in der Vereinbarung bzw. dem Urteil bestimmten Betrag hinausgehen.

§ 38 Der Vater bzw. die Mutter, der bzw. die nach der Scheidung das Kind nicht direkt unterhält, hat das Recht, das Kind zu besuchen, die andere Seite hat die Pficht, dies zu unterstützen. Form und Zeit der Ausübung des Besuchsrechts werden von den Parteien vereinbart; kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Volksgericht durch Urteil.

Ist ein Besuch des Vaters bzw. der Mutter der physischen oder psychischen Gesundheit des Kindes nicht förderlich, so wird vom Volksgericht nach dem Recht das Besuchsrecht ausgesetzt; fällt der Grund der Aussetzung fort, so muß es wiederhergestellt werden.

E1 § 24: Wenn ein rechtskräftiges Scheidungsurteil des Volksgerichts das Besuchsrecht nicht berührt, und ein Beteiligter unabhängig Klage zum Besuchsrecht erhebt, muß das Volksgericht sie annehmen. E1 § 25: Wenn bei der Ausführung eines rechtskräftigen Urteils oder einer rechtskräftigen Verfügung oder Schiedsurkunde ein Beteiligter die Aussetzung der Ausübung des Besuchsrechts verlangt, und das Volksgericht, nachdem es beide Beteiligten dazu angehört hat, es für erforderlich hält, die Ausübung des Besuchsrechts auszusetzen, erläßt es nach dem Recht eine Verfügung.

Nachdem die der Aussetzung der Besuche zugrundeliegenden Umstände entfallen sind, muß das Volksgericht aufgrund eines Antrags eines Beteiligten mitteilen, daß es die Ausübung des Besuchsrechts wiederhergestellt hat.

  1. E1 § 26: Berechtigt, beim Volksgericht das Verlangen nach Aussetzung des Besuchsrechts vorzubringen, sind das minderjährige Kind, der Vater oder die Mutter, die das Kind direkt unterhält, und ein anderer vom Recht bestimmter Vormund, welcher die Pflicht übernommen hat, das Kind zu unterhalten und zu erziehen.
  2. § 39 Das gemeinsame Vermögen der Ehegatten wird bei der Scheidung durch Vereinbarung beider Seiten geregelt; kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Volksgericht nach den konkreten Umständen des Vermögens und nach dem Grundsatz besonderer Berücksichtigung der Rechtsinteressen von Kind und Frau durch Urteil.
  3. Rechtsinteressen des Mannes oder der Frau bei der Übernahme der Bewirtschaftung von Land durch die Familie müssen nach dem Recht geschützt werden.
  4. E2 § 8: Auf die Vermögensteilung bezügliche Teile einer Scheidungsvereinbarung ebenso wie eine von den Parteien wegen der Scheidung erzielte Vereinbarung über die Vermögensteilung hat für beide Seiten, Mann und Frau, gesetzliche Bindungskraft.
  5. Klagen, die Parteien in Streitigkeiten über die Ausführung von Teilungsvereinbarungen nach dem vorigen Absatz erheben, müssen vom Volksgericht zur Behandlung angenommen werden.
  6. E2 § 9: Wenn innerhalb eines Jahres nach einer von den Parteien vereinbarten Scheidung zur Frage der Vermögensteilung bereut und eine Änderung oder die Aufhebung der Vereinbarung zur Vermögensteilung verlangt wird, muß das Volksgericht dies zur Behandlung annehmen.
  7. Wenn das Volksgericht bei der Behandlung nicht feststellt, daß beim Abschluß der Vereinbarung über die Vermögensteilung getäuscht oder Druck ausgeübt worden ist, muß es das Klageverlangen der Partei nach dem Recht zurückweisen.
  8. E2 § 10: Wenn eine Partei die Rückgabe des nach der Tradition geleisteten Brautpreises verlangt, und die Untersuchung ergibt, daß einer der folgenden Umstände vorliegt, muß das Volksgericht dies unterstützen:
  9. 1. Wenn die Parteien nicht das Eheregistrierungsverfahren durchgeführt haben;
  10. 2. wenn die Parteien das Eheregistrierungsverfahren durchgeführt, aber tatsächlich nicht zusammengelebt haben;

3. wenn der Brautpreis vor der Ehe geleistet worden ist, und dies den Leistenden in Existenzschwierigkeiten gebracht hat. Voraussetzung nach den Nrn.2 und 3 des vorigen Absatzes ist die Scheidung der Parteien.

  • E2 § 20: Wenn die Ehegatten über den Wert und die Zugehörigkeit eines zu ihrem gemeinsamen Vermögen gehörenden Gebäudes keine Vereinbarung erzielen können, regelt das Volksgericht dies je nach den Umständen wie folgt:
  • 1. Wenn beide Seiten das Eigentum am Gebäude haben wollen und einverstanden sind, daß der Meistbietende es erhält, muß dies gestattet werden;
  • 2. wenn eine Seite das Eigentum am Gebäude haben will, und ein Bewertungsorgan den Marktpreis des Gebäudes einschätzt, muß, wer das Eigentum am Gebäude erhält, der anderen Seite einen entsprechenden Ausgleich leisten;

3. wenn keine Seite das Eigentum am Gebäude haben will, wird es auf Antrag der Parteien versteigert und der erzielte Betrag geteilt.

  1. E2 § 21: Wenn sich die Ehegatten bei der Scheidung um ein Gebäude streiten, an dem sie noch kein oder noch kein vollständiges Eigentum erlangt haben, und darüber keine Vereinbarung erzielen können, sollte das Volksgericht kein Urteil zur Zugehörigkeit des Eigentums am Gebäude treffen; über desssen Vewendung durch die Ehegatten muß es nach dem Umständen entscheiden.
  2. Wenn die Ehegatten an einem Gebäude nach dem vorigen Absatz das vollständige Eigentum erlangt haben, und es Streit gibt, kann beim Volksgericht gesondert Klage erhoben werden.
  3. E2 § 28: Wenn ein Ehegatte Vermögenssicherungsmaßnahmen für persönliches Einzelvermögen des anderen oder für gemeinsames Vermögen beantragt, kann das Volksgericht, soweit solche Maßnahmen Verluste verursachen könnten, je nach den Umständen eine Sicherheitsleistung in vernünftiger Höhe festsetzen.

§ 40 Wenn die Ehegatten schriftlich vereinbart haben, daß während des Bestands der Ehebeziehung erworbenes Vermögen in das Vermögen jedes einzelnen fällt, und eine Seite, weil sie die Kinder aufgezogen, für die alten Leute gesorgt, die Arbeit der anderen Seite unterstützt hat, usw., relativ viele Pflichten erfüllt hat, hat sie das Recht, bei der Scheidung von der anderen einen Ausgleich zu verlangen, und die andere muß einen Ausgleich geben.

  1. § 41 Bei der Scheidung müssen ursprünglich für das gemeinsame Leben der Ehegatten eingegangene Schulden gemeinsam beglichen werden.
  2. Reicht das gemeinsame Vermögen nicht aus, sie zu begleichen, oder fällt das Vermögen ins Eigentum der einzelnen Seiten, so werden aufgrund einer Vereinbarung der beiden Seiten miteinander getilgt; kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Volksgericht durch Urteil.

§ 42 Ist bei der Scheidung ein Ehegatte in Existenzschwierigkeiten, so muß der andere ihm aus seiner Wohnung und anderem persönlichem Einzelvermögen eine angemessene Hilfe leisten. Wie das konkret geschieht, wird von den Ehegatten vereinbart; kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Volksgericht durch Urteil.

  • E1 § 27: Wenn § 42 Ehegesetz davon spricht, daß “eine Seite in Existenzschwierigkeiten” ist, so ist damit gemeint, daß sie mit ihrem eigenen Vermögen und dem, was ihr bei der Scheidung an Vermögen zugeteilt wird, das örtliche Mindestlebenshaltungsniveau nicht aufrechterhalten kann.
  • Wenn eine Seite nach der Scheidung ohne Wohnung ist, so ist sie in Existenzschwierigkeiten.
  • Die Hilfe, die eine Seite bei der Scheidung aus der zu ihrem eigenen Vermögen gehörenden Wohnung der anderen Seite gibt, die in Existenzschwierigkeiten ist, kann in einem Wohnrecht oder in Eigentum an der Wohnung bestehen.
  • 5. Kapitel: Behelfe und gesetzliche Haftung
  • § 43 Wenn Gewalt in der Familie ausgeübt wird, oder ein Familienmitglied mißhandelt wird, sind Geschädigte berechtigt, zu verlangen, und der Wohn- oder Dorfbevölkerungsausschuß ebenso wie die Einheit, bei der sie sich befinden, müssen Einhalt gebieten und schlichten.
  • Gegenüber Gewalt in der Familie, die gerade ausgeübt wird, sind Geschädigte berechtigt, zu verlangen, und der Wohn- oder Dorfbevölkerungsausschuß müssen Einhalt gebieten, die Polizei muß unterbinden.
  • Wenn Gewalt in der Familie ausgeübt wird, oder ein Familienmitglied mißhandelt wird, und Geschädigte verlangen, muß die Polizei nach den gesetzlichen Bestimmungen über Sanktionen zur Sicherung von Ruhe und Ordnung Verwaltungssanktionen verhängen.
  • § 44 Werden Familienmitglieder im Stich gelassen, so sind die Geschädigten berechtigt, zu verlangen, und der Wohn- oder Dorfbevölkerungsausschuß ebenso wie die Einheit, bei der sie sich befinden, müssen Einhalt gebieten und schlichten.
  • Werden Familienmitglieder im Stich gelassen, und machen Geschädigte ein Verlangen geltend, so muß das Volksgericht nach dem Recht zur Zahlung der Kosten des Unterhalts verurteilen.

§ 45 Wenn Mehrfachehen, Gewalt in der Familie oder Handlungen, mit denen Familienmitglieder mißhandelt oder im Stich gelassen werden, Straftaten bilden, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt. Geschädigte können nach den einschlägigen Bestimmungen des Strafprozeßgesetzes beim Volksgericht Privatklage erheben; die Polizei muß nach dem Recht Untersuchungen durchführen, die Volksstaatsanwaltschaft muß nach dem Recht öffentliche Klage erheben.

  1. § 46 Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt und zur Scheidung führt, ist die Seite, bei der kein Verschulden vorliegt, berechtigt, Schadenersatz zu verlangen:
  2. 1. Mehrfachehe;
  3. 2. wenn jemand, der einen Gatten hat, mit jemand anderem zusammenlebt;
  4. 3. wenn Gewalt in der Familie ausgeübt wird;

4. wenn ein Familienmitglied mißhandelt oder im Stich gelassen wird. E1 § 28: Der in § 46 bestimmte “Schadenerssatz” umfaßt Ersatz für materielle und für seelische Schäden. Geht es um Ersatz für seelische Schäden, so werden die “Erklärungen des Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen bei der Bestimmung der Haftung auf Ersatz seelischer Schäden bei zivilrechtlichen Rechtsverletzungen” angewandt.

  • E1 § 29: Subjekt der Haftung auf Schadenersatz nach § 46 Ehegesetz ist der Gatte der schuldlosen Partei im Scheidungsprozeß.
  • In Fällen, in denen das Urteil des Volksgerichts keine Scheidung gewährt, unterstützt es nicht das von einer Partei aufgrund von § 46 Ehegesetz erhobene Verlangen nach Schadenersatz.
  • Solange die Ehebeziehung besteht, nimmt das Volksgericht keine an, mit der ein Beteiligter nicht auf Scheidung klagt, sondern nach diesem § unabhängig Schadenersatz verlangt.
  • E1 § 30: Wenn das Volksgericht einen Scheidungsfall annimmt, muß es die in § 46 Ehegesetz und anderen Bestimmungen festgelegten Rechte und Pflichten der Parteien diesen schriftlich bekanntgeben. Bei der Anwendung von § 46 Ehegesetz müssen folgende Fälle unterschieden werden:
  • 1. Wenn die § 46 Ehegesetz entsprechende schuldlose Seite Klägerin ist und nach § 46 beim Volksgericht eine Schadenersatzforderung geltend macht, hat sie das gleichzeitig mit der Scheidungsklage zu tun;
  • 2. in Scheidungsfällen, in denen die § 46 Ehegesetz entsprechende schuldlose Seite Beklagte ist und der Scheidung nicht zustimmt und auch keine Schadenersatzforderung nach § 46 Ehegesetz geltend macht, kann sie das innerhalb eines Jahres nach der Scheidung in einer unabhängigen Klage tun;

3. in Scheidungsfällen, in denen die schuldlose Seite Beklagte ist und in erster Instanz keine Schadenersatzforderung nach § 46 Ehegesetz geltend gemacht hat, sie aber in zweiter Instanz geltend macht, muß das Volksgericht schlichten; bleibt die Schlichtung erfolglos, läßt es die Partei wissen, daß sie innerhalb eines Jahres ab der Scheidung gesondert Klage erheben, E2 § 27: Wenn eine Partei, nachdem bei der Eheregisterbehörde das Verfahren zur Registrierung der Scheidung durchgeführt worden ist, beim Volksgericht eine Schadenersatzforderung aufgrund von § 46 Ehegesetz geltend macht, muß das Volksgericht den Fall zur Behandlung annehmen. Wenn die Partei aber, als die Scheidung vereinbart wurde, den Verzicht auf diese Forderung klar zum Ausdruck gebracht hat, oder die Forderung nach Ablauf eines Jahres nach der Durchführung des Verfahrens zur Registrierung der Scheidung erhoben wird, wird nicht unterstützt. § 47 Der Seite, die bei der Scheidung gemeinsames Vermögen der Ehegatten verbirgt, verschiebt, verkauft oder beschädigt oder zerstört oder mit fälschlichen Schulden sich bemüht, Vermögen der anderen Seite mit Beschlag zu belegen, kann bei der Teilung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten weniger oder nichts zugeteilt werden. Wenn solche Handlungen nach der Scheidung von der anderen Seite entdeckt werden, kann sie beim Volksgericht Klage erheben und die nochmalige Aufteilung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten verlangen. Gegenüber den im vorigen Absatz bestimmten eine Zivilklage behindernden Handlungen kann das Volksgericht Sanktionen nach dem Zivilprozeßgesetz verhängen. E1 § 31: Wenn eine Partei nach § 47 Ehegesetz Klage beim Volksgericht erhebt, beträgt für das Verlangen nach nochmaliger Aufteilung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten die Klageverjährungsfrist zwei Jahre, gerechnet von dem Tag nach dem Tag an, an dem die Partei entdeckt hat. § 48 Wird die Ausführung von Urteilen und Verfügungen verweigert, welche die Kosten des Unterhalts, die Aufteilung des Vermögens, Beerbung oder Besuchsrechte betreffen, so werden sie vom Volksgericht nach dem Recht zwangsvollstreckt. Die betroffenen Einzelpersonen und Einheiten haften für die Unterstützung der Vollstreckung. E1 § 32: Damit, daß das Volksgericht nach dem Recht zwangsvollstreckt, wenn die Ausführung von Besuchsrechte usw. betreffenden Urteilen und Verfügungen verweigert wird, ist in § 48 Ehegesetz gemeint, daß gegenüber den betroffenen Einzelpersonen und Einheiten, welche die Unterstützung der anderen Seite bei der Ausübung des Besuchsrechts verweigern, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Haft und Geldbußen ergriffen werden; die Besuchshandlung kann nicht gegen die Person des Kindes vollstreckt werden. § 49 Wenn andere Gesetze zu rechtswidrigen Handlungen in Ehe und Familie und zur rechtlichen Haftung etwas anderes bestimmen, gelten deren Bestimmungen.6. Kapitel: Ergänzende Regeln § 50 Die Volkskongresse autonomer Territorien der Volksgruppen sind berechtigt, in Verbindung mit den konkreten Verhältnissen in den Ehen und Familien der örtlichen Volksgruppen abwandelnde Bestimmungen festzusetzen. Abwandelnde Bestimmungen, die von autonomen Distrikten und autonomen Kreisen festgesetzt werden, werden dem Ständigen Ausschuß des Volkskongresses der PAS gemeldet und treten mit dessen Genehmigung in Kraft. Abwandelnde Bestimmungen, die von Autonomen Gebieten festgesetzt werden, werden dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses gemeldet und treten mit dessen Genehmigung in Kraft. § 51 Dies Gesetz wird vom 1.1.1981 an angewandt. Das am 1.5.1950 bekanntgemachte und in Kraft gesetzte “Ehegesetz der VR China” wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben. E1 § 33: Für Fälle von Ehe- und Familienstreitigkeiten, die nach der Revision des Ehegesetzes in erster oder zweiter Instanz anhängig sind, gilt durchweg das revidierte Ehegesetz. Soweit vorher vom Obersten Volksgericht erlassene einschlägige justizielle Erläuterungen in Widerspruch zu dieser Erläuterung stehen, gilt diese Erläuterung. E1 § 34: Diese Erläuterung gilt von dem bekanntgemachten Tag an. E2 § 29: Diese Erläuterung tritt am 1.4.2004 in Kraft. Diese Erläuterung wird wird auf Fälle von Ehe- und Familienstreitigkeiten angewandt, die ein Volksgericht nach Inkrafttreten der Erläuterung neu annimmt. Wenn nach Inkrafttreten dieser Erläuterung vorher vom Obersten Volksgericht erlassene einschlägige justizielle Erläuterungen zu dieser Erläuterung in Widerspruch stehen, gilt diese Erläuterung. Quellen : Gesetz: Zhonghua renmin gongheguo xin fagui huibian, 2001 Nr.2 S.43; E1: www.law-lib.com/law/law_view.asp?id=16795 E2: Fazhi ribao 27.12.2003, www.dffy.com/faguixiazai/msf/200312/20031226214337.htm Anmerkungen : Harro v. Senger hat dies Gesetz bereits übersetzt (StAZ 2002/5, S.151 ff.). Trotzdem bringt “Chinas Recht” noch eine eigene Übersetzung, weil dies wichtige Gesetz in dieser Sammlung nicht fehlen darf, und dabei auch noch ergänzende Vorschriften mit einbezogen werden sollen.V. Sengers Übersetzung haben wir dabei absichtlich nicht mit herangezogen, die beiden Übersetzungen sind also von einander völlig unabhängig, so daß der Leser in Zweifelsfällen vielleicht aus einem Vergleich der Übersetzungen Klarheit gewinnt. Das “Eherecht” umfaßte ursprünglich das gesamte Familien- und Erbrecht, erst seit 1985 ist das Erbrecht (10.4.85/1), seit 1998 das Adoptionsrecht (11.11.98/1) gesondert geregelt, aber auch in vorliegendem Gesetz finden sich in §§ 24 und 26 noch Grundregeln für diese Bereiche. Vormundschaftsrecht und familienrechtliches Kollisionsrecht finden sich nicht im Ehegesetz, sondern in den “Allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts” (12.4.86/1). Im kaiserlichen China waren Ehen eine vertragliche Verbindung der Familien der Eheleute, die in der Regel von den beiden Familienoberhäuptern bestimmt wurde; der eherechtliche Teil des kaiserlichen Gesetzbuches beginnt mit Strafvorschriften für den Fall, daß die eine Seite über Mängel des Bräutigams oder der Braut getäuscht worden war. Für Gesetzesverstöße beim Eheschluß, z.B. gegen das Verbot der Heirat von Trägern des gleichen Familiennamens, hafteten deshalb nicht die Ehegatten, sondern die Familienoberhäupter und die Vermittler. Im Prinzip sollten Ehen ein Leben lang halten; auch nach dem Tod eines Ehegatten galt Wiederheirat als bedenklich, wenngleich sie rechtlich möglich war. Es gab nur eine Hauptfrau, aber es war eine unbegrenzte Zahl von Nebenfrauen und Konkubinen zulässig. In der Familie gab es keine Gleichheit, es herrschte eine strenge Rangordnung vom Familienoberhaupt über dessen Haupfrau, die Kinder der Hauptfrau und deren Frauen usw. bis hinab zu den Kindern von Nebenfrauen und Konkubinen. Scheidung war im gegenseitigen Einvernehmen möglich, ferner einseitig für den Mann wegen der “Sieben Verstöße” (wenn die Frau keinen Sohn bekam, sich unsittlich verhielt, nicht den Schwiegereltern diente, viel daherredete, stahl, eifersüchtig war, eine bösartige Krankheit hatte), falls nicht eines von drei Hindernissen bestand (Trauerzeit für die Eltern der Frau; Armut des Mannes bei Eheschluß, Reichtum beim Verstoß; wenn die verstoßene Frau nirgendwohin zurückgehen konnte); der Mann mußte sich scheiden lassen, wenn die Frau pflichtvergessen handelte, etwa Großeltern des Mannes beschimpfte. “Der Mann ist die Richtschnur der Frau”; die Frau konnte nur dann Scheidung verlangen, wenn der Mann sie seit mindestens drei Jahre verlassen und die Frau das angezeigt hatte. (Da Qing lü li, Vorschrift Chuqi ; all das galt, noch über die Revolution von 1911/12 hinaus und unverändert seit mindestens 2000 Jahren, für Ehen mit Haupt- wie Nebenfrauen.) In solchen Großfamilien waren jüngere Frauen fast völlig rechtlos, und schon die bürgerliche Revolution von 1911/12 wollte das ändern; aber erst das 1931 inkraftgetretene Familienrecht im BGB der Republik bestimmte die Einehe, Ehe- und Scheidungsfreiheit und eine einigermaßen gleiche Stellung der Ehegatten, auch in Bezug auf die Scheidungsgründe. Die Ehe ebenso wie die einverständliche Scheidung war aber weiterhin Privatsache, eine staatliche Beteiligung nicht vorgesehen; nur mußte beides vor zwei Zeugen stattfinden, Eheschluß in einer öffentlichen Zeremonie, die Scheidung mit einem schriftlichen Vertrag. Ehen wurden in der Praxis weiterhin meist von den Eltern arrangiert, Nebenfrauen zu nehmen war zwar ein Scheidungsgrund, aber nicht verboten und bei Reichen nicht selten. Die kommunistische Revolution strebte eine radikale Reform dieser Zustände an. Schon auf seiner ersten Sitzung erließ das zentrale Exekutivkomitee der Chinesischen Sowjetrepublik unter Maos Vorsitz am 26.11.1931 “Eheregeln der Chinesischen Sowjetrepublik”, in denen sich bereits die Grundzüge des vorliegenden Gesetzes fanden: Einehe, Ehefreiheit, Scheidungsfreiheit, Registrierung von Eheschluß und Scheidung, Verbot von arrangierten und Kaufehen (wobei unter Kaufehen damals wie heute nicht nur Verkauf und Zwangsheirat entführter Frauen, wie im unten zitierten Fall des Kreisgerichts Xingzi vom 19.2.1994, zu verstehen sind, sondern alle gegen geldwerte Leistungen arrangierten Ehen, auch bei Einverständnis der Frau; damals wurde außerdem ausdrücklich auch das traditionelle hohe “Verlobungsgeld” verboten, das die Familie des Mannes an die der Braut zahlte), Gleichheit von Mann und Frau, Verantwortung für die Kinder sowie Eheverbote und vermögensrechtliche Regeln, die weitgehend denen im vorliegenden Gesetz und schon im ersten Ehegesetz der Volksrepublik vom 13.4.1950 entsprachen; dies war überhaupt das erste Gesetz der Volksrepublik und eines der ganz wenigen formalen Gesetze, die in ihren ersten 30 Jahren ergangen sind. Es behielt die Vorschriften von 1931 bei, beseitigte aber bestehende polygame Verbindungen nicht und erzwang auch die Registrierung nicht. Nicht registrierte “tatsächliche” Ehen wurden zunächst anerkannt und (noch bis 1986) rechtlich genauso behandelt wie registrierte, wenn die Partner von der Umgebung als Ehegatten angesehen wurden und die Bedingungen für eine gültige Ehe (Freiwilligkeit, Alterserfordernisse usw.) zu dem Zeitpunkt erfüllten, zu dem der Fall vor Gericht oder eine Behörde kam. Während polygame Verbindungen allmählich ausstarben, weil die Behörden neue Verbindungen verhinderten, sich auch niemand mehr solche Extravaganzen leisten konnte, wurden in den Dörfern Ehen vielfach nur verspätet, oft gar nicht registriert, “tatsächliche Ehen” sind deshalb bis heute weit verbreitet (dazu näher unten). Zum Verlobungsgeld verbot dies Gesetz nurmehr, anläßlich der Ehe Vermögenswerte zu verlangen (§ 2 S.2). Das Ehegesetz von 1950 war das erste Gesetz der Volksrepublik, das neue Ehegesetz vom 10.9.1980 eines der ersten Gesetze nach Beginn der Reformen. Seit Anfang der 1960er Jahre war Rechtsprechung zum Ehegesetz lange der einzige Bereich, in dem Zivilrechtsprechung überhaupt noch eine Rolle spielte; manche Entscheidungen des Obersten Volksgerichts seit den 1950er Jahren sind bis heute von Bedeutung. Das Ehegesetz von 1980 brachte keine grundlegenden Änderungen, war aber konziser, regelte u.a. die Eheverbote bei Seitenverwandtschaft, die das Gesetz von 1950 weitgehend den örtlichen Gewohnheiten überlassen hatte, bestimmte “Zerrüttung der Gefühle” als Scheidungsgrund, während es 1950 nur geheißen hatte, daß, wenn Schlichtung erfolglos bleibe, und der Antragsteller auf Scheidung beharre, Scheidung gewährt werde; bestimmte ausdrücklich die Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen und für sie zu sorgen, auch die Pflicht, für alte Familienmitglieder zu sorgen, und Unterhaltspflichten nun auch zwischen Großeltern und Enkeln und zwischen Geschwistern; vom gemeinsamen Vermögen schließlich war 1950 nur ausgenommen worden, was der Frau vor der Scheidung gehört hatte, jetzt galt das für beide Seiten. Das Ehemindestalter, vorher für Männer 20, für Frauen 18 Jahre, wurde um 2 Jahre erhöht und die Pflicht zur Geburtenkontrolle neu eingeführt, während man unter Mao Kinderreichtum gutgeheißen hatte. Seit 1995 wurde eine Neufassung dieses Gesetzes vorbereitet, zunächst durch das Volksregierungsministerium und die Forschungsvereinigung für Ehe- und Familienrecht in der Chinesischen Juristischen Vereinigung. Führende Familienrechtler – die Professorinnen und Professoren Wu Changzhen, Yang Dawen, Chen Mingxia, Long Jifei u.a.- verfaßten einen Entwurf eines Ehe- und Familiengesetzes mit 134 §§. Die Arbeit wurde intensiviert, als die Neufassung auf den Gesetzgebungsplan für 2000 gesetzt wurde. Federführend war nun der Rechtsarbeitsausschuß, ein behördenähnliches Organ des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses (NVK). Er organisierte, zuletzt zusammen mit dem Rechtsauschuß des NVK, eine Unzahl von Untersuchungen und Diskussionen mit allen möglichen Interessierten (u.a. dem Frauenverband und Juristinnen, vor allem Richterinnen, Anwältinnen und Professorinnen). Wang Shengming, Leiter der Zivilrechtsabteilung des Rechtsarbeitsausschusses, und sein Mitarbeiter Sun Lihai haben die Ergebnisse in Zhonghua renmin gongheguo hunyinfa xiugai lifa ziliao xuan, Peking 2001, veröffentlicht. Dort finden sich u.a. sämtliche Entwürfe, zunächst zwei sehr ausführliche “Expertenentwürfe”. Der erste (aaO.S.433, 147 §§) dürfte eine Bearbeitung des Entwurfs von Wu Changzhen u.a. gewesen sein. Er umfaßte auch Adoptionsrecht und Kollisionsrecht. Der zweite (aaO.S.459, 77 §§) ließ diese (bereits im Adoptionsgesetz und in den Allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts geregelten) Bereiche weg, kam der Endfassung schon näher, war aber immer noch ein ganzes Stück ausführlicher, wissenschaftlicher. Der Rechtsarbeitsausschuß nahm diese Expertenentwürfe nur als Anregung. Er wollte keine umfassende Neuregelung, sondern nur möglichst rasch eine Reparatur des Bestehenden, die nur allgemein kritisierte Punkte ändern und sonst weitmöglichst alles beim alten lassen sollte. Die Fachleute hat das hier wie auch anderswo offensichtlich verärgert. Sie kritisieren, daß bei diesem unsystematischen Verfahren regelmäßig nur wenige im Augenblick die Öffentlichkeit gerade interessierende Einzelfragen bedacht, zahlreiche tiefgreifende Übelstände belassen würden, während Schadenersatz unter Familienangehörigen, tatsächliche Ehen und nichteheliche Lebensverhältnisse, elterliche Gewalt, Vormundschaft und manches andere dringend umfassender, systematischer Regelungen bedürften. (Vgl. die 4. Diskussion zum Zivilgesetzbuch, am 5.12.2002, www.lawintime.com.) Der Rechtsarbeitsausschuß hat sich davon nicht beirren lassen. “Wir machen unsere Gesetzgebung ohne Rücksicht auf euren Unterricht, ihr müßt nach unserer Gesetzgebung unterrichten, die Gesetzgebung läßt sich vom Unterricht nicht beeinflussen” soll (laut Fei Zongyi, 3.Diskussion zum Zivilgesetzbuch, 26.11.2002, aaO.) Wang Shengming bei anderer Gelegenheit zu Professoren gesagt haben. Im Juni 2000 wurde in Städten und Dörfern landesweit eine große Umfrage zu den Meinungen und Wünschen zu der Neufassung des Ehegesetzes durchgeführt (Wang Shengming aaO.S.273); die meisten Befragten wollten, daß bei der Regelung der Scheidungsfolgen auch Verschulden berücksichtigt werden sollte; knapp die Hälfte wollte, daß Scheidungen erschwert wurden. Der Rechtsarbeitsausschuß vereinfachte den zweiten Expertenentwurf zu einem eigenen Entwurf, den er bei vielen interessierten Stellen mit der Bitte um Äußerung herumschickte (aaO.S.473, Synopsis,478); die Ergebnisse berücksichtigte er in einer Überarbeitung, die er dem Ständigen Ausschuß am 23.10.2000 vorlegte (aaO.S.489,.495); der Kreis der Diskussionen weitete sich nun immer mehr aus, unter anderem fuhr im November der Vorsitzende des NVK, Li Peng, nach Chongqing in Sichuan und diskutierte dort den Entwurf auf mehreren Veranstaltungen mit Juristen und dortigen Abgeordneten, im Dezember organisierte der Rechtsausschuß des NVK mehrere große Diskussionen mit Abgeordneten, anderen Arbeitsausschüssen des Ständigen Ausschusses und Juristen in Peking, bei denen vor allem mehr Vorschriften gegen Gewalt in der Familie und gegen Maitressen und überhaupt “Dritte” als Ehestörer sowie Bevorzugung der unschuldigen Seite und Schadenersatz für sie bei der Vermögensteilung nach der Scheidung verlangt wurde. (Bedauert wurde, daß gegen außereheliche Verhältnisse jetzt der gesellschaftliche Druck, seitens der Arbeitseinheit oder der Parteiorganisation, nichts mehr fruchte, außer bei Beamten und Parteimitgliedern, und oft nicht einmal bei ihnen; Gui Long Xinwen wang, 13.2.2001) Der darauf nochmals überarbeitete Entwurf (Wang Shengming aaO.S.507) wurde am 11.1.2001 mit der Aufforderung veröffentlicht, sich dazu zu äußern; allein bis zum 28.2.2001 gingen dazu beim Rechtsarbeitsausschuß 3829 Zuschriften ein. Nach weiteren Diskussionsveranstaltungen ist der Rechtsausschuß des NVK den Entwurf nochmals durchgegangen und hat noch 12 Stellen geändert (u.a. § 8 S.4 eingefügt). Das Ergebnis hat der Ständige Ausschuß dann ohne weitere Änderung am 28.4.2001 verabschiedet. Man sieht deshalb in diesem Gesetz mit einigem Stolz “das Ergebnis eines sehr demokratischen Gesetzgebungsprozesses, bei dem die Meinungen weiter Kreise eingeholt und berücksichtigt wurden”. Jedoch hat sich, vergleicht man alte und neue Fassung, nicht gar so viel geändert, Die neu eingefügten Vorschriften sind in der vorliegenden Übersetzung unterstrichen. Vieles davon ist aus Richtlinien des Obersten Volksgerichts übernommen (so z.B. § 32 III; vgl. dazu Anm.), also nicht wirklich neu. Die Neufassung soll die verstreuten Direktiven des Gerichts aber in das System des Gesetzes einordnen, insbesondere durch klare Regeln für nichtige Ehen. Im übrigen soll sie gesellschaftlichen Veränderungen der letzten Jahre Rechnung tragen und den Schutz der schwächeren Seite in der Ehe verstärken. In der alten Fassung kamen “nichtige” und “aufhebbare” Ehen nicht vor, §§ 10-12 sind neu. Die jetzigen Voraussetzungen der Nichtigkeit bzw. Aufhebbarkeit waren nach der alten Fassung Gründe für Eheverbote; dagegen verstoßende Ehen durften nach den Registrierungsvorschriften nicht registriert werden, aber was galt, wenn sie doch registriert wurden, oder die Partner ohne Registrierung als Eheleute zusammenlebten, blieb der Rspr. überlassen und war manchmal unklar; typische Beispiele: Urteil des Kreisgerichts Xingzi (Jiangxi) vom 19.2.1994 (Zhongguo shenpan anli yaolan 1995.535): Die Klägerin C. war von Menschenhändlern an den Bauern T. verkauft worden, hatte gezwungen mit ihm ein Jahr lang zusammengelebt, T. hatte die beiden auch als Eheleute registriert, unter falscher Altersangabe, weil C. erst 18 war; die beiden hatten ein Kind.T. war sich des Unrechts seines Handelns nicht bewußt, er meinte, es handele sich um eine abgesehen von der falschen Altersangabe legale Ehe, sie hätten schließlich eine Eheschließungsurkunde. Schließlich konnte C. fliehen und klagte auf Scheidung. Das Gericht entschied, es handele sich nicht um eine Ehe, denn die Registrierung sei wegen des nicht erreichten Ehealters nichtig; es sei auch kein illegales Zusammenleben, weil C. das nicht gewollt, auch keine Vergewaltigung, weil T. kein Unrechtsbewußtsein gehabt, C. ihm jetzt auch verziehen habe. Also – werde Scheidung gewährt. Urteil des Kreisgerichts Wuyi (Jiangxi) vom 30.5.1994, aaO.530: Klägerin klagte wegen Gewaltättigkeit des Beklagten auf Scheidung. Die Ehe der Parteien war 1983 registriert worden, sie waren Seitenverwandte 3. Grades, außerdem hatte die Klägerin das Ehealter damals noch nicht erreicht; zu beidem hatten sie bei der Registrierung falsche Angaben gemacht. Sie hatten einen zehnjährigen Sohn. Das Oberste Volksgericht hatte in einer Weisung zu Fällen von Ehen zwischen unter das Eheverbot fallenden Seitenverwandten erklärt, wenn die Ehe lange gedauert habe, könne sie als gültige Ehe nach (alt) § 25 (jetzt § 32 I, II) geschieden werden; auch wurde geltend gemacht, dies Verbot diene nur dazu, die Qualität der Nachkommen zu sichern, die beiden hätten aber nun schon ein Kind geboren, und ein weiteres sei der Frau ohnehin durch die Vorschriften zur Geburtenkontrolle verboten; dagegen wurde eingewandt, solche Ehen seien eine üble Tradition (nach dem Recht der Kaiserzeit waren Ehen zwischen Verwandten unterschiedlichen Familiennamens zumeist nicht verboten, wurden vielmehr als “Stärkung der Verwandtschaft” angesehen), ihre Rechtswidrigkeit müsse daher gegenüber der Allgemeinheit klargestellt weren; also wurde die Ehe geschieden, weil sie “als rechtswidrig aufzuheben” sei. Das bescheidene Vermögen der Parteien wurde aber als gemeinsames Vermögen geteilt, Klägerin bekam die Nähmaschine, Beklagter den gemeinsam gebauten Kuhstall. Beklagter übernahm das Kind, Klägerin zahlte ihm dazu einmalig 3000 Yuan.- All das ist jetzt in § 12 und den ergänzenden E1 §§ 13-16 klar (und im Ergebnis wie in diesen Entscheidungen) geregelt. Eine nur wegen nicht erreichten Ehealters unzulässige Registrierung führt zu einer nichtigen Ehe, aber die Nichtigkeit kann nur bis zur Erreichung des Ehealters geltend gemacht werden, § 10 Nr.4 mit E1 § 8, Entsprechendes dürfte nach § 10 Nr.3 mit E1 § 8 gelten, wenn die Ehe bei Eheschluß wegen einer ehehindernden Krankheit verboten war, die Krankheit dann aber ausheilt. Auch die Neufassung des Gesetzes vermeidet eine klare Regelung der tatsächlichen Ehe (d.h. der nicht registrierten, aber sonst nicht rechtswidrigen Ehe). Diese Ehen sind weit verbreitet. (In ärmeren Gegenden ist den Leuten die Registrierung oft zu teuer. In vielen Dörfern werden kaum Ehen registriert, in ganz Xinjiang nur 30% aller Ehen.) Bis 1986 wurden diese Ehen wie registrierte Ehen behandelt. Nach dem Inkrafttreten der “Eheregistrierungsmethode” am 15.3.1986 galt das weiter, für danach eingegangene Verbindungen allerdings nur, wenn die Bedingungen für eine gültige Ehe bereits gegeben waren, als die Parteien zusammenzogen ( Einige Ansichten des Obersten Volksgerichts zu von Volksgerichten behandelten Fällen des Zusammenlebens unter dem Namen von Ehegatten, bei denen kein Eheschluß registriert worden ist, Nrn.1,2, bekanntgemacht als Teil von Fa (min) fa 38 am 21.11. – nach anderer Quelle: 13.12. – 1989, Zhonghua renmin gongheguo hunyinfa xiugai lifa ziliao,341). § 24 der Eheregistrierungsverwaltungsregeln, 1.2.94/1, erklärte dann zwar nicht registrierte Ehen für “wirkungslos und vom Gesetz nicht geschützt”. Das ließ sich angesichts der weiten Verbreitung dieser Ehen nicht durchsetzen und ist vom Obersten Volksgericht sehr restriktiv ausgelegt, anders gesagt, nicht ganz ernst genommen worden. § 8 Ehegesetz mit E1 §§ 4-6 behalten weitgehend diese Praxis bei: tatsächliche Ehen sind von Anfang an gültig, die Registrierung muß nur “nachgeholt” werden. Bei Scheidung bedeutet die neue Regelung aber: Wenn die Gatten nach dem 1.2.1994 zusammengezogen sind, kann nach E1 § 5 Nr.2 das Vermögen nur dann wie bei einer registrierten Ehe geteilt werden, wenn die Ehe zuvor nachregistriert worden ist. Dem müssen aber beide Seiten zustimmen. Verweigert eine Seite die Nachregistrierung, so wird die “Scheidung” als “Auflösung einer Zusammenlebensbeziehung” behandelt. Die Vermögensteilung regelt sich dann nach Nr.10 der Ansichten des Obersten Volksgerichts vom 21.11.1989 (unten Anm.). Danach ist (anders als jetzt bei nichtigen und aufhebbaren Ehen, § 12 mit E1 § 15 ) nur das Vermögen als gemeinsam zu behandeln, das auch als gemeinsames Vermögen erworben worden ist. Das ist nur ein Teil des gemeinsamen Vermögens nach § 17 des Ehegesetzes. Der “Scheidungsgegner” kann also u.U. eine ihm ungünstige Vermögensteilung dadurch verhindern, daß er der Nachregistrierung der Ehe nicht zustimmt. Das Gericht kann das allerdings nach Nr.8 S.2 der Ansichten vom 21.11.1989 ausgleichen, aber das hängt von seinem Ermessen ab. Gerecht oder zumindest verläßlich ist das nicht. Vollends ungerecht wird es, wenn einer der Gatten stirbt, und der andere ihn beerben will. Dann läßt sich die Registrierung nicht mehr nachholen, der Überlebende hat allenfalls ein Erbrecht als “Unterstützer” des Verstorbenen nach § 14 Erbgesetz. Die Fachleute verlangen deshalb, daß die tatsächliche Ehe ausdrücklich und klar geregelt wird, zumal neuerdings auch in den Städten immer mehr Paare bewußt keine Ehe registrieren lassen. Es sei falsch, vor der gesellschaftlichen Wirklichkeit die Augen zu verschließen. Chen Minxia u.a. (Diskussion v.5.12.2002, www.lawintime.com, minfa luntan zhi si) denken an Regeln entsprechend ausländischen Vorschriften über nichteheliche Lebensgemeinschaften. – Bei diesen unsicheren, teils ungerechten Regelungen ist es auch nach der zweiten Erläuterung zum Ehegesetz ( E2 ) von 2004 geblieben. E2 § 1 II erlaubt nur, auch bei der Auflösung solcher Verbindungen auf Teilung zu klagen. Das war überflüssig, denn das war schon vorher klar. E2 gibt aber leider keine neuen Regeln für diese Teilung. Als 1980 die erste Fassung dieses Gesetzes erging, lebten die meisten Chinesen in scheinbar lebenslangen Arbeitsverhältnissen und unter ärmlichen Umständen. Scheidungen waren selten, ihre vermögensrechtlichen Folgen mangels Vermögen leicht zu regeln. Wachsender Wohlstand in den Städten einerseits, erheblich gewachsene Mobilität andererseits, vor allem bei den Dorfbewohnern, die oft Monate und Jahre in weit entfernten Städten arbeiten, haben das geändert. Reiche Städter, Überseechinesen und in der Stadt zu Geld gekommene Bauern halten sich Maitressen, bauen ihnen Häuser, die im Süden ganze Siedlungen bilden; sogar “manche reichgewordene Frau hält sich einen hübschen Jungen” (Gui Long Xinwen wang aaO.). Die in den Dörfern ohne männliche Hilfe zurückgelassenen Frauen verzweifeln; die Selbstmordrate der Bäuerinnen ist erschreckend hoch, China das einzige Land der Welt, in dem sich mehr Frauen umbringen als Männer. (Die geschätzten Zahlen gehen weit auseinander; am vorsichtigsten scheinen Zahlen dreier Pekinger Psychiater, Li Xianyun, Zhang Yanping, Michael Phillips, die für 1999 auf dem Dorf bei Frauen 30.5, bei Männern 23.67, in der Stadt bei Frauen 7.03 und bei Männern 6.45 Selbstmorde auf 100.000 Einwohner annehmen, www.chinanews.com.cn/2002-11-27/26/247477.html. Eine Untersuchung von 199 Fällen = 9/10 der Selbstmorde von Dorffrauen 1992-1994 in drei Gemeinden mit 84 Dörfern in Hubei gibt als Gründe an: in 47 Fällen Streit mit der Schwiegertochter und in 11 mit den Kindern, in 43 Fällen Streit mit den Schwiegereltern oder Eltern, in 28 Liebeskummer, in 26 Krankheit, in 15 wirtschaftliche Sorgen; die Selbstmordraten auf 100.000 Frauen waren dort: 1992 64.49, 1993 85, 1994 78.14; sie lagen am höchsten bei den Frauen zwischen 20 und 40 und zwischen 60 und 70 Jahren; Yan Yunbin u.a.: Hubei Macheng nongcun funü zisha qingkuang de liuxing bingxüe diaocha fenxi, Diyi junyi daxue xuebao 19 (1999).1.) 1980 hatten alte Leute eine ärmliche, aber einigermaßen sichere Alterversorgung, heute sind sie weitgehend auf ihre Familien angewiesen, welche die alten Leute manchmal im Stich lassen, manchmal in Angst um ihr Erbe unter Berufung auf traditionelle Werte sich einmischen, wenn ein Witwer oder eine Witwe nochmals heiraten will. Auf all das sollte die Neufassung des Gesetzes nun reagieren; Prof. Jiang Ping hat auch mit Blick auf diese Debatte den Aberglauben an die Allmacht von Führerworten und Gesetzgebung getadelt (Podiumsgespräch mit Prof. Wu Jinglian am 27.11.2002, www.lawintime.com). Die Neufassung hat aber Scheidungen nicht erschwert, die Frist für Getrenntleben als Scheidungsgrund sogar von drei Jahren auf zwei Jahre verringert. Auch Verschulden hat für die Scheidung keine wesentlich größere Rolle bekommen als bisher, ausgenommen bei Militärehen, § 33. E1 § 22 weist die Gerichte vielmehr ausdrücklich an, eine Scheidung nicht wegen Verschuldens einer Partei zu verweigern. Für die Vermögensteilung ist Verschulden nach dem Wortlaut der Vorschriften belanglos (außer bei nichtigen Verhältnissen, bei denen es anscheinend aber auf die Schuld speziell an der Nichtigkeit ankommt, § 12 S.2). Verschulden gibt bei schwereren Verfehlungen jedoch der anderen Seite einen Anspruch auf Schadenersatz, §§ 46, 47; das wurde in der Debatte allgemein begrüßt, hat sich in der Praxis aber als wenig wirksam erwiesen: Im ersten Jahr ab Inkrafttreten der Neufassung des Gesetzes (Mai 2001-Mai 2002) erledigte z.B. das Stadtbezirksgericht Huairou 417 Scheidungsfälle, in 257 Fällen wurde auch Schadenersatz verlangt, aber nur in drei Fällen zugesprochen (in denen die schuldlose Seite Ehebruch der anderen Seite beweisen konnte und Ersatz für seelischen Schaden erhielt). In den anderen Fällen scheiterte der Ersatzanspuch meist an Beweisschwierigkeiten. (Song Xiaojie: Schwierig! Schadenersatz bei Scheidungen, www.hljtv.com/nvxing/nxwq/nxwq_20030106_0001.htm) Vermißt werden Leitsätze wenigstens des Obersten Volksgerichts für die Höhe des Schadenersatzes bei seelischen Schäden. Wu Changzhen aaO. kritisiert darüber hinaus diese Schadenersatzvorschriften ganz allgemein als unsystematisch, lückenhaft und deshalb ungerecht: Sie gewährten Schadenersatz nur unter Ehegatten und nur bei Scheidung; warum nicht auch sonst und nicht auch anderen Familienmitgliedern, z.B. mißhandelten alten Leuten und Kindern? Wenn nach § 46, warum dann nur in den Fällen der Nrn.1-4? Hier müsse eine Generalklausel her, mit der man z.B. auch den Fall erfassen könne, daß der ungetreue Ehemann seine Frau mit einer Geschlechtskrankheit anstecke, die er sich bei einer Prostituierten zugezogen habe, und die Frau dadurch unfruchtbar werde. – Nicht berücksichtigt wird bei dieser Debatte gewöhnlich, daß in den drei Schutzgesetzen für Schwache (Gesetz zum Schutze der Rechtsinteressen der Frauen, Minderjährigenschutzgesetz, Gesetz zum Schutze der Rechtsinteressen alter Leute) bereits zivilrechtliche Haftung bei Verletzung der Rechte der Schwachen und Hilfe für sie, wenn sie diese Rechte geltend machen wollen, vorgesehen ist. In der Debatte war vielfach ein Schadenersatzanspruch auch gegen den “Dritten” verlangt, von anderen aber vehement abgelehnt worden: wer denn “Dritter” sei, und was er getan haben müsse? Jemand, mit dem der entfremdete Gatte mal eine Tasse Tee trinke oder gar ins Kino gehe? Der vorsätzlich in das ” Gattenrecht ” des anderen Gatten eingreife (so Wu Changzhen) – oder solle Fahrlässigkeit genügen? Das ergab dann eine Debatte über Umfang und Sinn eines solchen Rechts. (Dazu u.a. Prof. Fan Yu, Chines. Politisch-Juristische Universität, chinlawinfo.com/xin/disxwpl.asp?code1=125&mark=1226.) Im Ehegesetz findet sich jetzt keine Anspruchsgrundlage gegen den “Dritten”, und von einem Gattenrecht ist nicht die Rede. Man mag aber, wenn man ein Gattenrecht als Persönlichkeitsrecht bejaht, einen Schadenersatzanspruch aus allgemeinem Schadenersatzrecht ableiten; eben dies tat eine Entscheidung des Kreisgerichts Lu (Sichuan; ergangen zwischen Juni und Oktober 2001, berichtet u.a. in Jiangnan shibao 23.10.2001, law.beelink.com.cn/anli/al01102302.htm, skb.hebeidaily.com.cn/shukanbao/ca74468.htm): Wu hatte ihrem Mann immer wieder ein Verhältnis zu der verheirateten Xie vorgeworfen, ihr Mann hatte sie deshalb geschlagen und schließlich auf Scheidung geklagt; Wu gewann einen Zeugen dafür, daß ihr Mann mit Xie in einem Hotelzimmer verkehrt hatte, ihr Mann gab das zu, Wu verklagte Xie auf Unterlassung und Ersatz für seelischen Schaden. Das Gericht verurteilte aufgrund von § 5 der Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts (“Legale Zivilrechtsinteressen der Bürger erhalten den Schutz des Gesetzes”) die inzwischen nicht mehr aufzufindende Xie, den Eingriff in das Gattenrecht der Klägerin zu unterlassen und sich bei ihr zu entschuldigen. Einen Ersatz in Geld sprach es nicht zu. Die Entscheidung hat anscheinend keine Nachahmer gefunden und wird auch deshalb kritisiert, weil sie Spitzelei und damit Eingriffe in die Privatsphäre honoriere.1998 hatte eine Frau Liu begleitet von mehreren anderen ihren Mann mit seiner Freundin in flagranti erwischt, der Freundin die Haare abgeschnitten, beide nackt ans Bett gefesselt und die Polizei gerufen; dafür war Liu wegen Beleidigung von Amts wegen angeklagt und im Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Polizeihaft bestraft worden.1999 war eine Frau morgens um eins begleitet von ihren Brüdern in ihre Ehewohnung gegangen, “um ihre Sachen herauszuholen”, hatte dort ihren Mann mit seiner Freundin auf dem Bett vorgefunden und beide zusammen nackt photographiert; die Freundin bat den Frauenverband um Hilfe wegen dieses Eindringens in ihre Privatsphäre, In der Diskussion über den Fall erklärte u.a. eine Richterin am Obersten Volksgericht, der Vorgang sei zu rechtfertigen, wenn die Aufnahmen als Beweise in einem Verfahren gegen den Mann gemacht worden seien, nicht aber, wenn sie verbreitet würden, um die Freundin zu erniedrigen. Den Einsatz von Privatdetektiven in solchen Fällen sieht man in China mit großen Bedenken, man befürchtet Rückfälle in die Zustände der Kulturrevolution, als jeder jeden bespitzelte. (Jiefang ribao 17.10.2000, law.beelink.com.cn/baix/hy/hy101901.htm) Eine allgemeine Abneigung, sich in Privatangelegenheiten anderer einzumischen, gar vor Gericht dazu als Zeuge auszusagen, ist ein Hauptgrund dafür, daß Ersatzansprüche vor Gericht selten Erfolg haben; deshalb wird auch hierfür ein die Zeugenpflichten und -rechte deutlicher regelndes “Beweisgesetz” verlangt, das schon länger vorbereitet wird. Damit diese neue Achtung vor der Privatsphäre nicht zu weit geht, weisen die neuen §§ 43 und 44 Polizei, “Basisorganisationen” und die “Einheit, bei der man sich befindet” an, einzugreifen, wenn Gewalt in der Familie ausgeübt wird oder Hilflose im Stich gelassen werden; nach den erfreuten Kommentaren dazu in der Diskussion waren diese Vorschriften wohl auch notwendig. Auch sie aber sehen kein Eingreifen gegen “Zusammenleben” und Maitressen vor. Auch der in den Debatten immer wieder geäußerte Vorschlag, als Bigamie jedes längere nicht eheliche Zusammenleben strafrechtlich zu verfolgen, wurde nicht Gesetz, obwohl die Strafvorschrift gegen Bigamie in der strafrechtlichen Praxis kaum noch eine Rolle spielt; die Ungetreuen leben halt unregistriert zusammen. Nun verbietet § 3 II 2 des Gesetzes allerdings das unregistrierte Zusammenleben, falls einer der Partner mit jemand anders verheiratet ist, und E2 § 1 I sieht vor, daß in diesem Fall eine “Partei” auf Auflösung der “Zusammenlebensbeziehung” klagen kann. Die Vorschrift sagt aber nicht, wer diese “Partei” sein soll – eine Partei der “Zusammenlebensbeziehung” oder ein verlassener Ehegatte? – und wirkt auch deshalb ein wenig absurd, weil in zwei der drei dort aufgeführten Fälle, denen der §§ 32 und 46 des Gesetzes, das Zusammenleben als Scheidungsgrund genannt wird; soll da also der betrogene Ehegatte auf Scheidung und zusätzlich auf Auflösung der “Zusammenlebensbeziehung” klagen können? Oder soll einer der zusammenlebenden Partner dann auf Auflösung der Beziehung klagen können, wenn der andere oder vielleicht sogar er selbst deshalb auf Scheidung verklagt wird? Und wie sollte ein die Auflösung der Beziehung verfügendes Urteil vollstreckt werden? Weitere Erläuterungen des Obersten Gerichts zu diesen Fragen sind zu erhoffen – oder zu befürchten. Unabhängig vom Verschulden sollen nach dem unveränderten § 39 bei der Vermögensteilung die Interessen von Frau und Kind besonders berücksichtigt werden, und mehrere neue Vorschriften sollen diesen Schutz verstärken: Nach § 44 des Gesetzes zum Schutze der Rechtsinteressen der Frauen vom 3.4.1992 (unten Anm.) sind die Interessen von Frau und Kind vor allem bei der Wohnungsteilung zu berücksichtigen; nach § 43 dieses Gesetzes ist bei der Vermögensteilung nicht zu berücksichtigen, was die Ehegatten während der Ehe verdient haben, dafür sind aber nach dem neuen § 40 des Ehegesetzes auch bei Gütertrennung besondere Anstrengungen zu entgelten, welche eine Seite für die Familie (für die Sorge um Kinder und alte Familienmitglieder; um dem anderen bei der Arbeit zu helfen) gemacht hat. Mit anderen Worten: Es spielt keine Rolle, wenn der Mann während der Ehe viel mehr verdient hat als die Frau, aber die Mühen der Frau bei der Sorge um die Kinder usw. sind bei Gütertrennung besonders zu entgelten. Die zweite Erläuterung des Ehegesetzes von 2004 ( E2 ) ist vor allem den Detailfragen der Vermögensteilung gewidmet, sie regelt zum Beispiel, wie Anteile an Handelsgesellschaften aufgeteilt werden sollen, wie bei formal nur namens eines Ehegatten, tatsächlich aber aus dem gemeinsamen Vermögen vorgenommenen Investitionen oder formal nur namens eines Ehegatten übernommenen Schulden (vgl. dazu auch unten Anm.) verfahren werden soll, inwieweit das einst (vgl. oben) schlicht verbotene “Verlobungsgeld” zurückgezahlt werden soll ( E2 § 10 ), ob Geschenke der Eltern an die Ehegatten aufgeteilt werden müssen. Im Anschluß an E1 § 15 gehen E2 §§ 4, 7 II, 8 anscheinend davon aus, daß für das Vermögen bei nichtigen Ehen die gleichen Grundsätze gelten wie bei gültigen Ehen, daß jedenfalls bei der Nichtigkeisterklärung das Vermögen nach den gleichen Regeln geteilt werden soll, wie bei der Scheidung. Die Stellung der alten Leute wird dadurch etwas verbessert, daß nun Enkel auch dann für die Großeltern unterhaltspflichtig sind, wenn die Generation dazwischen nicht fähig ist, den Unterhalt zu leisten. Außerdem betont nun § 40 S.1 das an sich selbstverständliche Eherecht der alten Leute. In der Diskussion war vorgeschlagen worden, nichteheliches Zusammenleben alter Unverheirateter durch eine ausdrückliche Vorschrift zu legalisieren, damit Verwitwete ein legales Verhältnis eingehen könnten, ohne ihre Kinder durch eine neue Ehe zu erzürnen. Man wollte dann aber dem ungesetzlichen Verhalten der Kinder gegenüber den Eltern nicht durch solche rechtlich ohnehin überflüssigen Vorschriften entgegenkommen. Große Sorgen machen sich Fachleute wie Allgemeinheit um die Gewalt in der Familie, Chen Mingxia z.B. berichtet (4. Diskussion zum Zivilgesetzbuch, aaO.) über eine große Untersuchung zum Thema, bei der in mehreren Provinzen u.a. ländliche Beamte von der Dorf- bis zur Kreisebene, auch Polizisten, befragt wurden, ob es in ihrer Familie Gewalt gebe, was sie fast immer verneinten; weiter gefragt, ob sie denn ihre Frau nicht schlügen, hätten sie gelacht und zurückgefragt: in welcher Familie denn die Frau nicht mal geprügelt werde? Grundproblem sei die Jahrtausende alte Tradition der Diktatur in China, auch in der Familie, die vor allem in den Dörfern noch sehr lebendig sei, und der Mißachtung der Frau, Kinder, vor allem Mädchen, würden als eine Art Eigentum angesehen; gerieten Familien in Schwierigkeiten, nehme man immer zuerst die Mädchen aus der Schule (die in China von der ersten Klasse an Geld kostet). Frauen hätten auf dem Land oft kein Selbstwertgefühl. Schläge als Erziehungsmittel seien weit verbreitet, auch bei Eltern, die glaubten, ihre Kinder zu lieben. (Es fällt auf, daß das Minderjährigenschutzgesetz nur den Schulen Körperstrafen, den Eltern dagegen nur “Mißhandlungen” der Kinder verbietet; vgl. unten Anm.,) Viele Kinder liefen weg, bei den Bahnhöfen der Großstädte lebten Scharen solcher Kinder von manchmal nur sieben Jahren. Auch die zitierte Untersuchung aus Hubei scheint zu zeigen, daß Differenzen in der Familie bei weitem der wichtigste Grund für die entsetzlich hohe Selbstmordrate der Bäuerinnen sind. Allerdings waren die Untersuchungsergebnisse der Polizei in diesen Selbstmordfällen Grundlage der Statistik, und damit dürften hier Übergriffe örtlicher Stellen gegen schutzlose Bäuerinnen, die nach vielen Berichten oft ein Grund für Selbstmorde sind, weitgehend unberücksichtigt geblieben sein. Chen u.a. arbeiten am Entwurf eines Gesetzes gegen Gewalt in der Familie; dabei ergeben sich dann zusätzliche Fragen: Was ist Familie – auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft? Geschiedene, die weiter in engster Nähe leben? Was ist Gewalt? Auch haßerfüllte Kälte ohne körperliche Gewalt, die häufig zu Selbstmorden führt? Ist Vergewaltigung in der Ehe Gewalt, strafbar? (In der Praxis wird sie gewöhnlich nicht verfolgt, solange keine Scheidungsklage anhängig ist.) Die Fachleute verlangen auch klare Regeln für die elterliche Gewalt, d.h. die Pflichten der Eltern gegenüber den Kindern, aber auch die Haftung der Eltern für sie (wofür es aber bereits Vorschriften im Minderjährigenschutzgesetz und in den Allgemeinen Grunds ä tzen des Zivilrechts gibt, vgl. Anm. und ). Besonders die Kinder der ländlichen Wanderarbeiter in den Großstädten sind sehr schlecht versorgt. In den städtischen Schulen werden sie nicht aufgenommen. Gelegentlich organisieren die Wanderarbeiter eigne Schulen, die aber wenig taugen und auch längst nicht alle Kinder erfassen. Andererseits werden in “normalen” Familien die vielen Einzelkinder, die Folge der strengen Geburtenkontrolle sind, oft als “kleine Kaiser” maßlos verzogen. Verlangt wird ferner eine Reform des Vormundschaftsrechts, das sich bisher auf wenige Vorschriften in den Allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts beschränkt, was häufig dazu führt, daß für elternlose Kinder und sonst nicht Geschäftsfähige gar kein Vormund vorhanden ist. Der Entwurf eines ZGB, den der Rechtsarbeitsausschuß am 23.12.2002 vorgelegt hat, füllt ( Allgemeiner Teil, 2.Kapitel, 2.Abschnitt: Vormundschaft; www.law-thinker.com/detail.asp?id=1499) weitgehend die Lücken der “Allgemeinen Grundsätze” und klärt manche systematischen Unklarheiten, unterscheidet z.B. Aussetzung und Verlust des Vormundschaftsrechts und stellt das Verfahren dazu klar, bestimmt auch Gründe für das Wiederaufleben des Vormundschaftsrechts; aber wenn ein Vormund fehlt, sollen weiterhin wie bisher die Dorf- bzw. Wohnbevölkerungsausschüsse die Vormundschaft übernehmen, die dafür in praxi nicht die Voraussetzungen haben. In der Diskussion wird gefordert, dafür wie in Deutschland und Japan besondere Behörden zu schaffen, die notfalls Amtsvormünder finden. Man hofft, daß all dies und vieles andere im geplanten Zivilgesetzbuch (ZGB) noch berücksichtigt werden kann. Bisher sind dort aber nur die erwähnten Neuerungen im Vormundschaftsrecht vorgesehen. Als Familienrecht übernimmt der ZGB-Entwurf des Rechtsarbeitsausschusses unverändert im 5.Buch die vorliegende Neufassung des Ehegesetzes, im 6.Buch das geltende Adoptionsgesetz. Die Not der Kinder und die Prügeltradition lassen sich auch nicht einfach durch Gesetzgebung beseitigen. Aber einige klare Grundsätze würden schon helfen, z.B. das Verbot auch für Eltern, Kinder zu prügeln, das Gebot, alle Kinder in die örtlichen Schulen aufzunehmen. Letzteres, das Recht der Kinder gegenüber den Schulen auf Schulbesuch, wird aber, soweit ersichtlich, trotz der gesetzlichen Schulpflicht und der im Minderjährigenschutzgesetz dem “Staat” und den “Schulen” ganz allgemein auferlegten Pflicht, für Erziehung zu sorgen, in den Debatten nirgends erwähnt. “(Ehe)gatte bzw. (Ehe)gattin”: chin. peiou. Im folgenden übersetzen wir einfach “Ehegatte” oder “Gatte” und meinen damit “(Ehe)gatte bzw. (Ehe)gattin”. Vgl. : Mit “(Ehe)gatte” meinen wir stets “(Ehe)gatte bzw. (Ehe)gattin”.D.h. mit einem Familiennamen, der nicht einer der Familiennamen der Ehegatten ist. Alte Fassung: die an Lepra oder einer Krankheit leiden, bei der, Dieser Satz ist erst vom Rechtsausschuß des NVK bei der allerletzten Revision des Gesetzentwurfs eingefügt worden, um einen Anhaltspunkt für die bei der Diskussion der Entwürfe des Gesetzes sehr umstrittene Frage zu geben, wie mit nicht registrierten, aber als Ehe gedachten und gelebten Verbindungen Ehefähiger – den tatsächlichen Ehen – umgegangen werden soll; vgl. dazu dann genauer die folgenden E1 §§ 4-6, Damit ist 1.2.94/1 § 24 praktisch aufgehoben worden. Vgl auch Anm. zur tatsächlichen Ehe, Vgl. dazu, soweit sich in E1 keine Regelung findet, auch: Einige Ansichten des Obersten Volksgerichts zu von Volksgerichten behandelten Fällen des Zusammenlebens unter dem Namen von Ehegatten, bei denen kein Eheschluß registriert worden ist ; bekanntgemacht als Teil von Fa (min) fa 38 am 21.11. (oder 13.12.) 1989 ; Zhonghua renmin gongheguo changyong sifa jieshi quanshu, hrsg. von der Redaktion des Amtsblattes des Obersten Volksgerichts, Peking 2001, S.2-42,8. Wenn ein Volksgericht einen Fall illegalen Zusammenlebens behandelt, und es um Fragen des Unterhalts eines unehelich geborenen Kindes und der Aufteilung von Vermögen geht, muß es gleichzeitig auch auflösen. Dann, wenn das Vermögen konkret geteilt wird, müssen die Interessen von Frau und Kindern besonders berücksichtigt werden, und es müssen die tatsächlichen Verhältnisse des Vermögens, es muß der Grad des Verschuldens der beiden Seiten bedacht und gut geteilt werden.9. Von welcher Seite bei der Auflösung einer Beziehung illegalen Zusammenlebens ein den beiden geborenes nichteheliches Kind aufgezogen wird, müssen die beiden aushandeln; gelingt ihnen das nicht, so muß im Interesse des Kindes und gemäß den konkreten Verhältnissen beider Seiten ein Kind im Säuglingsalter in der Regel von der Mutter aufgezogen werden; wenn beim Vater die Bedingungen gut sind, und die Mutter einverstanden ist, kann es auch vom Vater aufgezogen werden. Wenn eine Seite ein nicht volljähriges Kind einem Dritten zur Adoption gibt, muß sie das Einverständnis der anderen Seite einholen.10. Bei Auflösung einer Beziehung illegalen Zusammenlebens werden während des Zusammenlebens von beiden Seiten gemeinsam erlangtes Einkommen und gemeinsam erworbenes Vermögen als gewöhnliches gemeinsames Vermögen behandelt. Vor dem Zusammenleben von einer Seite freiwillig der anderen geschenktes Vermögensgut kann nach der Schenkungsbeziehung behandelt werden; Vermögensgut, das die eine Seite von der anderen verlangt hat, kann in entsprechender Anwendung der Grundsätze von Nr.18 der “Ansichten zu einigen gesetzlichen Fragen der gründlichen Durchführung zivilrechtlicher Richtlinien” des Obersten Volksgerichts – 84 Fa ban zi Nr.112 – behandelt werden. übernommen, erzwungen oder erkauft worden ist, erlangtes Vermögensgut im Prinzip nach dem Recht beschlagnahmt wird”. Man beachte dazu jetzt aber E2 § 10 !] 11. Bei Auflösung einer Beziehung illegalen Zusammenlebens können während des Zusammenlebens für gemeinsame Produktion und das gemeinsame Leben entstandene Forderungen und Schulden als gemeinsame Forderungen und Schulden behandelt werden.12. Ist im Zeitpunkt der Auflösung einer Beziehung illegalen Zusammenlebens eine schwere Krankheit, die sich eine Seite während des gemeinsamen Lebens zugezogen hat, noch nicht ausgeheilt, so muß dies bei der Teilung des Vermögens angemessen berücksichtigt oder von der anderen Seite eine einmalige wirtschaftliche Hilfe geleistet werden.13. Stirbt eine Seite während des Zusammenlebens, verlangt die andere Seite, den Nachlaß des Verstorbenen zu erben, und wird festgestellt, daß es sich um eine tatsächliche Ehebeziehung handelt, so kann das nach dem Ehegattenstatus nach den einschlägigen Bestimmungen des Erbgesetzes behandelt werden; wird festgestellt, daß es sich um eine Beziehung illegalen Zusammenlebens handelt, und entspricht sie § 14 Erbgesetz, so kann die Sache nach den konkreten Umständen der gegenseitig geleisteten Unterstützung geregelt werden. Vgl. im Fall von E1 § 5 Nr.2 auch “Einige Ansichten” des Obersten Volksgerichts vom 13.12.1989 – vorige Anm. – Nr.13. Basisorganisation: Dorf- bzw. Wohnbevölkerungsausschuß oder eine an Stelle des letzteren getretene neue Stelle. < 7a > Nichtige Ehe: Da nach § 12 Ehegesetz auch die Aufhebung zur Nichtigkeit führt, schließt die “nichtige” wohl die aufhebbare Ehe nach § 11 Ehegesetz ein. Für nicht registrierte Ehen bestimmte 1.2.94/1 § 24 das gleiche wie § 12 S.1,2. Vgl. jetzt aber oben Anm. zu den tatsächlichen Ehen ! Vgl. auch die in 1.2.94/1 folgenden Paragraphen. Das heißt insbesondere: Sie können, wie in der VR China üblich, ihre Geburtsnamen beibehalten. Wörtlich: sich an Produktion, Arbeit, Studium, gesellschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen. Vgl. auch unten Anm. und dort insbesondere § 43 des Gesetzes zum Schutz der Rechtsinteressen der Frauen. Konkurs-Unterbringungszuschüsse: Leistungen, die ein Arbeitnehmer eines in Konkurs gefallenen Unternehmens als Hilfe zur Beschaffung neuer Arbeit erhält. Vgl.30.7.02/1 § 93 Nr.2 und insbesondere 2.3.97/1 Guofa 1994/59 Nr.5 S.2: “Dem, der sich selbst Arbeit verschafft, kann die Regierung je nach den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen einmalige Unterbringungskosten zahlen; er hat dann nicht mehr den Status des Beschäftigten eines staatseigenen Unternehmens. Einmalige Unterbringungskosten werden im Prinzip in Höhe des Dreifachen des vorjährigen durchschnittlichen Lohneinkommens der Beschäftigten der Unternehmen in der Stadt des Konkursunternehmens gezahlt; die Volksregierungen der einzelnen Städte bestimmen die konkreten Sätze.” Vgl. unten Anm. ! < 12a > Gemeint ist das nach 23.2.97/1 § 52 beim Austritt an den Partner zurückerstattete Vermögen. < 12b > 30.8.99/1, vgl. dort §§ 26 ff. Das chinesische Recht und insbesondere das vorliegende Gesetz verwendet drei unterschiedliche Ausdrücke für ” unterhalten ” (bzw. ” Unterhalt “; alle drei Ausdrücke können als Substantive und als Verben verwandt werden): – Fu2yang3 für Unterhalt von Ehegatten oder Geschwistern füreinander, § 20. – Fu3yang3 für den Unterhalt der Eltern und Großeltern für die Kinder und Enkel, oft in Verbindung mit “erziehen”; § 21 I, 1. Fall, 21 II, 25 II, 27 II, 28 1. Fall; 29; 36, 37 I. – Shan4yang3 für Unterhalt der Kinder und Enkel für Eltern und Großeltern, § 21 I, 2. Fall, 21 III; 28 2.Fall; bei Geldleistungen wird zu dem jeweils passenden Wort für “Unterhalt” das Wort “Kosten” hinzugefügt. In §§ 44 II, 48 stehen im Original für “Unterhalt” alle drei vorgenannten Ausdrücke. Es gibt keinen besonderen Ausdruck für “Personensorge”. Das Gesetz sagt, daß ein Elternteil das Kind “direkt” unterhält, (zhijie fu3yang3), wenn er sich selbst um das Kind kümmert, also die Personensorge hat, §§ 25 II, 36 II, 38 I, E1 26, Mit “Lebensunterhaltskosten” wird hier (in §§ 25 und 37) ein Ausdruck übersetzt, der wörtlich übersetzt “Lebenskosten” bedeutet und keinen der drei vorstehend aufgeführten Ausdrücke für “Unterhalt” enthält. In der vorletzten Vorlage des Gesetzesentwurfs beim Ständigen Ausschuß des NVK – auf seiner 18. Sitzung am 23.10.2000 – begann dieser Abschnitt mit folgendem neu eingefügten Satz: “Die Eltern müssen Kinder im entprechenden Alter fristgemäß zur Schule gehen lassen, damit sie die Pflichterziehung erhalten.” In der endgültigen Fassung ist der Satz wieder gestrichen worden, wohl weil er nur eine Vorschrift in § 9 des Minderjährigenschutzgesetzes vom 4.9.1991 wiederholt. In diesem Gesetz heißt es zu den Pflichten von Eltern und Schule gegenüber den Kindern:

  1. Kapitel 2: Schutz durch die Familie
  2. § 8 Die Eltern oder sonstige Vormünder müssen nach dem Recht ihre Vormunds- und Unterhaltspflichten gegenüber Minderjährigen erfüllen, dürfen sie nicht mißhandeln oder im Stich lassen; sie dürfen weibliche und behinderte Minderjährige nicht diskriminieren; es ist verboten, Kleinkinder zu ertränken oder im Stich zu lassen.
  3. § 9 Die Eltern oder sonstige Vormünder müssen das Recht der Minderjährigen achten, Erziehung zu erhalten, sie haben Minderjährige entsprechenden Alters Pflichterziehung gemäß den Vorschriften erhalten zu lassen und dürfen Minderjährige, die in der Schule Pflichterziehung erhalten, nicht die Schule abbrechen lassen.
See also:  Warum HeißT Es Ich Komme Aus Der TüRkei?

§ 10 Die Eltern oder sonstige Vormünder müssen Minderjährige mit gesundem Denken und Betragen und angemessenen Methoden erziehen, sie zu der physischen und pschischen Gesundheit förderlichen Aktivitäten anleiten und dem Rauchen, Genuß von Alkohol, Herumtreiben, gemeinsamem Glücksspiel, Drogengenuß und Prostitution Minderjähriger vorbeugen bzw.

  • Es unterbinden.
  • § 11 Die Eltern oder sonstige Vormünder dürfen Minderjährigen nicht erlauben oder sie dazu drängen, zu heiraten, sie dürfen Minderjährige nicht verloben.
  • § 12 Wenn die Eltern oder sonstige Vormünder ihre Pflicht als Vormund nicht erfüllen oder die legalen Rechtsinteressen der Minderjährigen, deren Vormund sie sind, verletzen, haften sie nach dem Recht.

Wenn Eltern oder sonstige Vormünder Handlungen nach dem vorigen Absatz begehen und das auch nach Erziehung nicht ändern, kann das Volksgericht auf Antrag der betreffenden Personen oder Einheiten die Vormundseigenschaft aufheben und nach § 16 der Allgemeinen Regeln des Zivilrechts einen anderen Vormund bestimmen.

  • Apitel 3: Schutz durch die Schulen,
  • § 14 Die Schulen müssen das Recht minderjähriger Schüler auf Erziehung achten und dürfen minderjährige Schüler nicht nach Belieben ausschließen.
  • § 15 Die Lehrer an Schulen und Kindergärten müssen die Menschenwürde der Minderjährigen achten und dürfen minderjährige Schüler und Kinder nicht körperlich strafen, auch nicht in verdeckter Form, oder sonstwie ihre Menschenwürde veletzen.

Wenn die Eltern geschieden sind, scheint das zu bedeuten, daß auch der Elternteil, der nicht die Personensorge hat, für Taten seiner Kinder haftet. Dem ist aber nicht so, vgl. Nr.158 der Ansichten des Obersten Volksgerichts zu den Allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts, 12.4.86/1 nach § 133.

Beerben einander, in Abs.1 und 2 – wörtlich: haben wechselseitig das Recht, den Nachlaß zu erben. Diese heute neben dem Erbgesetz – 10.4.85/1 – bedeutungslose Vorschrift stellte vor dem Erbgesetz, bis 1985, das gesamte Erbrecht der VR China dar. Vgl. das Adoptionsgesetz, 4.11.98/1. Alte Fassung statt “stellen sie,

aus”: “müssen sie sofort, ausstellen”. Ermahnungen: wörtlich “Erziehung”. Von diesen fünf Nummern entspricht Nr.1 den Nrn.8 und 9, Nr.2 der Nr.13, Nr.3 der Nr.10, Nr.4 der Nr.7 (nur wird dort dreijähriges Getrenntleben gefordert) und Nr.5 der Nr.14 von ” Einigen konkreten Ansichten des Obersten Volksgerichts dazu, wie die Volksgerichte bei der Behandlung feststellen, daß die Gefühle der Ehegatten tatsächlich zerrüttet sind” vom 13.12.

  • “1. eine Seite unter einer Krankheit leidet, bei der ihr nach den gesetzlichen Bestimmungen der Eheschluß verboten ist, oder wenn sie wegen physiologischer Mängel oder aus anderen Gründen keine sexuellen Handlungen vornehmen kann, und sich das schwer heilen läßt;
  • 2. wenn vor der Ehe das Verständnis fehlte, und die Ehe leichtfertig geschlossen worden ist, nach der Ehe keine Gefühle zwischen Ehegatten aufgebaut worden sind, und man schwer zusammenleben kann;
  • 3. wenn vor der Ehe eine Geisteskrankheit verheimlicht und nach dem Eheschluß trotz Behandlung nicht geheilt worden ist; oder wenn man geheiratet hat, obwohl man vor der Ehe wußte, daß der andere geisteskrank war, oder die Geisteskrankheit während des gemeinsamen Lebens der Ehegatten ausgebrochen ist, und die Krankheit trotz langer Behandlung nicht geheilt worden ist;
  • 4. wenn eine Seite die andere getäuscht oder bei der Registrierung der Ehe falsche Angaben gemacht und sich die “Eheschließungsurkunde” erschlichen hat;
  • 5. wenn beide Seiten nach der Registrierung der Ehe nicht zusammengelebt haben, und nicht möglich ist, daß man einander gut gesinnt wird;
  • 6. wenn bei einer durch Dritte arrangierten oder einer Kaufehe nach der Eheschließung eine Seite sofort Scheidung verlangt, oder man zwar einige Jahre zusammengelebt hat, aber tatsächlich keine Gefühle zwischen Ehegatten aufgebaut worden sind;
  • 11. wenn eine Seite nach dem Recht zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, oder mit Rechtswidrigkeiten und Straftaten die Gefühle zwischen Ehegatten schwer verletzt hat;
See also:  Was FüR Eine Sprache Spricht Man In TüRkei?

12. wenn eine Seite seit zwei Jahren verschwunden ist, die andere auf Scheidung klagt und sich der Beklagte mit öffentlicher Bekanntmachung tatsächlich nicht finden läßt.” Teils sind das heute Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsgründe, sonst lassen sich diese Tatbestände wohl weitgehend unter die Allgemeinklauseln von §§ 32 II, 32 III Nr.5 einordnen.

  1. Da sie aber nun einmal nicht in § 3 III Nr.1-4 eingeordnet worden sind, wird man sie jetzt wohl nur als Gründe ansehen, die Zerrüttung vermuten lassen könnten.
  2. Insbesondere wird man bei Verschwinden einer Seite (Fall Nr.6) jetzt wohl nach § 32 IV in der Regel erwarten, daß die andere Seite sie erst einmal für verschollen erklären läßt.

Bei den heute selten gewordenen arrangierten und Kaufehen wird man wohl auch nicht mehr so einfach wie hier noch nach Nr.6 die Scheidung bekommen. (Vgl. zu den Kaufehen jetzt auch E2 § 10, aus dem sich ergibt, daß es zulässig ist, den traditionellen Brautpreis des “Verlobungsgeldes” zu zahlen; eine solche Zahlung im “üblichen” Rahmen wird man also nun wohl nicht mehr als Grund für die Nichtigkeit oder Anfechtung einer Ehe anführen können.) Für den Fall der Nr.11 schließlich, bei Delikten einer Seite, ist in der Diskussion über die Neufassung des Ehegesetzes mehrfach beklagt worden, daß eine klare Regelung fehle, etwa die Angabe einer Mindeststrafe, bei der man auf Scheidung klagen könne.

  • Gemeint wohl: muß auch dann Scheidung gewähren.D.h.
  • Den Fall zur gerichtlichen Behandlung anzunehmen.
  • Das Gericht muß nicht gleich entscheiden, ob dem Verlangen auch stattgegeben wird.
  • Hierzu auch das Gesetz der VR China zum Schutze der Rechtsinteressen der Frauen, vom 3.4.1992, § 46: “Wenn zur Zeit der Scheidung die Frau, weil sie sterilisiert worden ist oder aus anderen Gründen, kein Kind mehr bekommen kann, müssen bei der Regelung des Unterhalts der Kinder, unter den Rechtsinteressen der Kinder günstigen Voraussetzungen vernünftige Forderungen der Frau besonders berücksicht werden”; will sagen, wenn die Frau, die kein Kind mehr bekommen kann, für das gemeinsame Kind sorgen will, soll sie es bekommen, wenn sie die Voraussetzungen dafür hat.

– In der Gerichtspraxis werden nach Angabe von Wu Changzhen die Kinder in vier von fünf Fällen der Mutter zugesprochen, vgl. Wu Ke, Liu Xiaosen, Renmin ribao 20.12.2000. Vgl.12.4.86/1 § 16. Hier sind ferner eine Reihe von Vorschriften des ” Gesetzes der VR China zum Schutze der Rechtsinteressen der Frauen ” vom 3.4.1992 zu beachten: § 30 Bei der Zuteilung von Verantwortungs- und Mundkornfeldern und der Genehmigung von Hausland durch das Dorf sind Frauen und Männer gleichberechtigt, die legalen Rechtsinteressen der Frauen dürfen nicht verletzt werden.

Nach der Heirat und nach der Scheidung einer Frau müssen ihre Verantwortungs- und Mundkornfelder und ihr Hausland geschützt werden. § 31 Wenn eine Frau, die den Gatten verloren hat, die Pflicht, ihre Schwiegereltern zu unterhalten, vorwiegend erfüllt, ist sie deren Erbin ersten Ranges, und ihr Erbrecht wird nicht durch das an die Stelle getretene Erbrecht der Kinder beeinträchtigt.

§ 43 Frauen haben an dem nach den gesetzlichen Bestimmungen gemeinsamen Vermögen der Ehegatten das gleiche Recht wie ihr Ehegatte, dies Vermögen zu besitzen, es zu gebrauchen, seine Früchte zu ziehen und darüber zu verfügen; die Einkommensverhältnisse der beiden Seiten wirken sich darauf nicht aus.

  • § 44 Der Staat schützt das Eigentum geschiedener Frauen an Häusern.
  • Bei Häusern, die beide gemeinsam haben, wird die Aufteilung von Wohnungen bei der Scheidung von beiden durch Vereinbarung geregelt; kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Volksgericht durch Urteil nach den konkreten Verhältnissen der beiden nach dem Grundsatz besonderer Berücksichtigung der Rechtsinteressen von Frau und Kindern.

Dies gilt nicht, wenn die Ehegatten etwas anderes vereinbart haben. Das Problem der Wohnung der Frau bei einer von Mann und Frau gemeinsam gemieteten Wohnung muß bei der Scheidung durch eine Vereinbarung nach dem Grundsatz besonderer Berücksichtigung der Rechtsinteressen von Frau und Kindern geregelt werden.

  1. Wenn die Ehegatten in einer Wohnung der Einheit des Mannes wohnen und bei der Scheidung die Frau keine andere Wohnung hat, muß der Mann, wenn die Voraussetzungen dafür da sind, ihr bei der Lösung des Problems helfen.
  2. Brautpreis, chin.
  3. Caili, den nach der Tradition die Familie des Bräutigams an die der Braut zahlt.D.h.

Arrestmaßnahmen nach §§ 92-96 des Zivilprozeßgesetzes, 9.4.91/1. In der alten Fassung folgte noch folgender Satz: “Vom Mann oder von der Frau allein getragene Verbindlichkeiten werden von ihm bzw. ihr selbst beglichen.” – Die Vorschrift berührt das neuerdings immer häufiger auftauchende Problem der “falschen Scheidung zur wahren Flucht vor Schulden”: Ein Schuldner läßt sich pro forma scheiden, vereinbart im Schlichtungsverfahren, daß seiner Frau alles Wertvolle aus dem bisher gemeinsamen Vermögen zufällt, und wenn ein Urteil gegen ihn in dies Vermögen vollstreckt werden soll, hält die Frau dem Gerichtsvollzieher die vom Gericht bestätigte Schlichtungsurkunde entgegen.

Die vorletzte Vorlage des Gesetzesentwurfs (beim Ständigen Ausschuß des NVK auf seiner 18. Sitzung am 23.10.2000) sah deshalb in ihrem § 48 ausdrücklich die Möglichkeit vor, solche Scheidungsvereinbarungen für nichtig zu erklären. Davon ist man wieder abgekommen, wohl weil man annahm, daß die Schulden nach dem jetzigen § 41 ohne Rücksicht auf solche nachträgliche Vereinbarung notfalls aus allem bisherigen Vermögen beglichen werden müßten.

E2 § 25 I bestimmt dies nun ausdrücklich. (Vgl. auch § 17 und E1 § 17 Nr.2, E1 § 18,) Im übrigen sind die verschiedenen Fälle der Haftung oder Nichthaftung für gemeinsame Schulden und Schulden des anderen nach der Scheidung nun detailliert in E2 §§ 23, 24, 26 geregelt; E2 § 24 läßt Haftung nur eines Ehegatten für eine während der Ehe eingegangene Verbindlichkeit nur dann gelten, wenn sie ausdrücklich nur für diesen Ehegatten eingegangen wurde.

  • Vgl. oben Anm.
  • Insbesondere § 44 des dort zitierten Gesetzes zum Schutze der Rechtsinteressen der Frauen.
  • Wörtlich: die Organe der öffentlichen Sicherheit.
  • In der alten Fassung begann dies Kapitel mit der folgenden in der revidierten Fassung gestrichenen Vorschrift: § 34: Wer gegen dies Gesetz verstößt, wird je nach den Umständen nach dem Recht mit administrativen oder gesetzlichen Sanktionen belegt.

– § 35 alte Fassung = revidierte Fassung § 48. Abwandelnde Bestimmungen: alte Fassung “abwandelnde oder ergänzende Bestimmungen”. – Soweit ersichtlich, wird nirgends diskutiert, wie das Gesetz bei einigen Völkern im Süden Chinas angewandt werden soll, die matrilinear organisiert sind, also keine Ehen im Sinne des Gesetzes haben, sondern bei denen die Männer bei der Mutter und nur zeitweise bei ihrer Freundin leben, die sie nach Belieben wieder aus dem Haus weisen kann, bei denen deshalb die Väter in der Regel nicht feststehen und das Familienvermögen den Frauen gehört.

Auch lokale Vorschriften haben dieses System nie anerkannt, aber man hat nur während der Kulturrevolution ernsthaft und auf die Dauer erfolglos versucht, dort die Registrierung von Ehen durchzusetzen. – Die lokalen Bestimmungen für die Minderheiten sehen sonst in der Regel ein etwas niedrigeres Ehemindestalter vor.

Näher läge die Übersetzung “.gilt vom Tage der Bekanntmachung an.” Nach unserer Quelle datiert die Bekanntmachung aber vom 25.12.2001 und setzt fest, daß die “Erläuterung” ab dem 27.12.2001 angewandt werden soll. Übersetzung, Anmerkungen, © daran: F.Münzel, Hamburg : China: Ehegesetz

Wann ist man volljährig in den USA?

In die USA verreisen ohne Eltern Einmal in den USA angekommen, solltest du beachten, dass du, wenn du jünger als 18 Jahre alt bist, in den meisten amerikanischen Bundesstaaten nur beschränkt geschäftsfähig bist (wie auch in Deutschland). In manchen Bundesstaaten gilt das auch noch, wenn du schon 18 oder älter bist – so giltst du in Alabama, Delaware und Nebraska erst mit 19 und in Mississippi erst mit 21 Jahren als voll geschäftsfähig.

Für deinen Aufenthalt bedeutet das, dass du zwar “alltägliche” Käufe wie z.B. Kleidung, Essen oder Souvenirs tätigen kannst und darfst – größere Einkäufe oder “Investitionen”, wie der Kauf eines Laptops für mehrere 1000 Dollar, aber nicht möglich sind. Auch wenn du planst selbst während deiner Reise ein Hotelzimmer zu buchen, kann es zu Problemen kommen.

Das solltest du unbedingt schon bei der Planung deiner Reise berücksichtigen. Außerdem solltest du beachten, dass sich das Alter, ab dem das Kaufen und Konsumieren von Alkohol erlaubt ist, von dem Alter der Geschäftsfähigkeit unterscheidet. So darfst du in den USA erst ab 21 Jahren Alkohol kaufen und konsumieren, auch wenn du in den meisten Staaten schon mit 18 als geschäftsfähig giltst.

Wann ist man volljährig in Korea?

Koreanische Schreibweise
Koreanisches Alphabet : 성년의 날
Revidierte Romanisierung : Seongnyeonui Nal
McCune-Reischauer : Sŏngnyŏnŭi Nal

Seongnyeonui Nal (etwa ‚Tag der Volljährigkeit‘) ist ein Tag zur Feier der Volljährigkeit in Südkorea und wird jährlich am dritten Montag im Monat Mai begangen. Nach dem Recht der Republik Korea erreicht man die Volljährigkeit am 1. Januar des Jahres, in dem man 19 Jahre alt wird.

  1. Die ersten Aufzeichnungen über die Feierlichkeiten der Volljährigkeit in Korea gehen bis ins Jahr 965 in das Zeitalter der Goryeo-Dynastie zurück.
  2. Während der Joseon-Dynastie (1392–1910) wurde es zu einem beliebten Brauch in der oberen Klasse.
  3. Traditionell gab es unterschiedliche Zeremonien für Männer und Frauen.

Die Zeremonie für Männer nennt sich Gwallye ( 관례 / 冠禮 ). Dabei wird das Haar zu einem Knoten über dem Kopf gemacht und durch einen Hut bedeckt. Die Zeremonie der Frauen nennt sich Gyerye ( 계례 / 筓禮 ). Frauen machten ihr Haar dabei zu einen Nackenknoten, der durch eine Haarnadel ( 비녀 Binyeo ) gehalten wurde.

Am Ende der Zeremonien wurde der Ahnenschrein der Familie aufgesucht und gemeinsam gegessen und getrunken. Die Rituale waren Voraussetzung für das Schließen einer Ehe, Bis Mitte des 20. Jahrhunderts wurden die Zeremonien von den Gemeinden abgehalten. Doch mit der Zeit verschwand der Brauch und die Regierung richtete einen offiziellen Tag ein, an dem sich die jungen Erwachsenen ihrer Verantwortung bewusst werden sollen.

Zu Hause finden kaum noch Zeremonien statt. Die Eltern gratulieren ihren Kindern mit Geschenken. Die jungen Erwachsenen feiern häufig zusammen und tauschen 20 Rosen oder andere Geschenke aus. Das 19. Lebensjahr entspricht etwa dem 20. nach traditioneller koreanischer Alterszählung,

Wann ist man volljährig in Thailand?

THAI – DEUTSCHE HEIRAT DIE EHESCHLIESSUNG ZWISCHEN DEUTSCHEN UND THAILÄNDERN Die Volljährigkeit ist in Thailand mit Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres erreicht. Sollte Ihre Partnerin jünger (aber wenigstens 17 Jahre alt) sein, bedarf es der schriftlichen Einwilligung ihrer Eltern bzw.

Ihres Erziehungsberechtigten, und zwar sowohl zur Heirat selbst, als auch (bei in Deutschland geplanter Heirat) zur Auslandsreise, Diese Einverständniserklärung muss vor dem zuständigen Bezirksamt (Amphoe) abgegeben werden und mit Dienstsiegel und Unterschrift des ausstellenden Beamten versehen sein.

Auch sollten Sie in diesem Dokument namentlich genannt werden.

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THAI – DEUTSCHE HEIRAT

Wann ist man volljährig in Ägypten?

In Ägypten beginnt die Volljährigkeit mit 21 Jahren.